.
...wodurch Nickil von Glyszyn im Jahre 1374 das Dorf Glisno als Lehen erhielt
Das "Original"
Klein Glisno, Kreis Konitz Schwornigatz 7. November 1374. A1 fol. 20: Glyszyn Wir brudir Wynrich von
Knypperode homeister des ordens der brudere des spitals sente Marien des
dutzen huszes von Jerusalem, myt rate und wyllen unsir metegebitiger, vorlyen
und geben unsirm getruwen Nickil von Glyszyn, und synen rechten erben und
nochkomelingen, virtzen huben tzu Glyssin gelegen bynnen den grentzen, als sy
in bewysit sint von unsirn brudern, tzu Colmischem rechte vry erblich und
ewiclich tzu besitzen. Hyrvon sullen sy uns tun eyn platendynst tzu allen
herferten und lantweren, nuwe huszer tzu buwen, alde tzu bessern adir tzu
brechen, wenne, wy dicke adir wohyn sy von uns adir unsirn brudern geheysen
werden. Und wenne der ackir do geringe ist, so habe wir in dy gnade getan,
das sy uns von itzlichir besatzter huben sullen geben eynen scheffel habir
vor das pflugkorn, und tzu bekentnisse der herschaft eyn pfund wachs und
eynen Colnischen pfenning adir vunf pruschze pfenninge an des stad, alle jor
uf sente Mertens tag des byschofs. Czu ewigem gedechtnisse deszer dinge habe
wir unser ingesegil an deszen brif laszen hengen. Gegeben tzu Swarngatz am
dinstage vor Martini, in unsirs hern jaren Tusund drihundirt im vire und
sebentzigestem jare. Getzuge sint unsir liebir brudir Sweder von Pellant
treszeler, brudir Heynrich von Grobitz kompthur tzu Slochow, her Niclus unsir
cappelan, brudir Baldewyn pfleger tzum Tuchol, Kune unsir kunpan, und andir
erbar lute. . |
Die "Deutsche" Fassung
Schwornigatz 7. November 1374. A1 fol. 20: Glyszyn Wir, Ritter Winrich von Kniprode,
Hochmeister des Ordens der Ritter des Hospitals
Sankt Marien des Deutschen Hauses von Jerusalem, mit Rat und Willen unserer Gebietiger, verleihen und geben unserem getreuen Nickil von Glissen, und seinen rechtmäßigen
Erben und Nachkömmlingen, vierzehn Hufen zu Glisno, gelegen in den Grenzen, wie sie ihm zugewiesen
sind von unseren Brüdern, zu Kulmischem Recht frei erblich und ewiglich zu besitzen.
Hierfür sollen sie uns einen Platendienst zu allen Heerfahrten und Landes-verteidigungen leisten, neue Burgen bauen, alte ausbessern oder abbrechen,
wann immer, so oft oder wohin sie von uns oder unseren Brüdern befohlen
werden. Und wenn der Acker zu gering ist, so haben wir ihm die Gnade getan, daß sie uns von
jeder besetzten Hufe einen Scheffel Hafer als Pflugkorn geben sollen, und zur Bekenntnis der
Herrschaft ein Pfund Wachs und einen Cölnischen
Pfennig oder statt
dessen fünf Preussische Pfennige, jedes Jahr am Sankt Martins-Tag des
Bischofs. Zu ewigem Gedächtnis dieser Dinge haben wir unser Siegel an diesem
Brief angebracht. Gegeben zu Schwornigatz am
Dienstag vor Martini, im Jahre unseres Herrn Tausenddreihundert im vierundsiebzigsten
Jahr. Zeugen sind unser lieber Ritter
Sweder von Pellant Treßler, Ritter Heinrich von Grobitz Komtur zu Schlochau, Herr Niklas unser Kaplan,
Ritter Baldwin Pfleger zu Tuchel, Kuno unser Kumpan,
und andere ehrbare
Leute. . |
Hochmeister, Gebietiger
An der Spitze des Ordens stand der von den Rittern selbst auf Lebenszeit
gewählte Hochmeister. Sein enger Beirat in der obersten Verwaltung waren die
fünf obersten Gebietiger (Großgebietiger): der "Großkomtur", der
"Ordensmarschall", der "Spittler", der "Trappier"
und der "Treßler
Unser Getreuer
Die häufigste Bezeichnung für 'Edelleute', später vielfach erweitert zu 'unser
getreuer und lieber', auch umgekehrt. Auch Dorfschulzen finden sich als 'unser
getreuer' benannt.
Hufen
1 (Kulmische) Hufe = 66 Preussische Morgen - entspricht 16.8 ha
Kulmisches Recht
Ein sehr bedeutender Vorzug, den das Kulmische Recht vor dem
"Polnischen Recht" hatte, war, daß damit das kulmische Erbrecht
verbunden war, nach dem die Güter vollständig frei, auch auf weibliche
Angehörige vererbt werden konnten. Diese Güter zu Kulmischem Recht waren
demnach wirkliche Allodien, bei denen ein Heimfall an den Orden so gut wie
ausgeschlossen war.
Platendienst
Der Lehnsmann hatte sich selbst mit einem eisernen Panzer, einem gewöhnlichen
Helm (ohne Sturmhaube), einem Schild und einer Lanze zu versehen; für sich
brauchte er des weiteren zwei Pferde, ein Streitroß und ein Reitpferd - das
Streitroß ging auf der Fahrt lose und trug nur die Rüstung des Herrn; als
drittes kam dazu ein Pferd für den Knappen. Die kleineren Besitzer waren zum
"leichten Reiterdienst", der, weil der Reiter neben Helm, Schild und
Lanze nur den leichten Brustharnisch, den sogenannten "Platen", trug,
als Platendienst bezeichnet wurde, verpflichtet. Wer 40 oder mehr Hufen hatte,
mußte sich in voller Rüstung mit einem Streitroß und noch mindestens zwei
Berittenen stellen, um den "schweren Roßdienst" zu leisten.
Burgen (Huszer)
Hus (Haus), bezeichnet für gewöhnlich eine Ordensburg bzw. Gebäudekomplexe,
die Burg und Kirche in sich vereinigten. Sie waren die Verwaltungssitze der
Komturen. Im Ordenslande war grundsätzlich jeder Landbewohner
kriegsdienst-pflichtig, der Ritter sowohl wie der Bauer als auch die Hintersassen,
wobei unter Kriegsdienst auch der Burgenbau, die Errichtung neuer Burgen, die
Ausbesserung alter sowie die Verrichtung anderer "gemeiner und
nützlicher" Arbeiten mit inbegriffen war.
Gering
...der Acker ist gering, nicht einträglich
Pflugkorn
Als Abgabe (von Lehngütern) wurde das "Pflugkorn" oder der
"Kulmischhafer" im Betrage von einem Scheffel (Hafer) für die Hufe
erhoben. Besitzern von Gütern mit leichterem Boden kam der Orden dadurch
entgegen, daß nur von den besetzten (bewirtschafteten) Hufen ein Scheffel zu
liefern war.
Wachs, Cölnischer Pfennig
Eine zweite Abgabe, die diese Güter zu entrichten hatten, war die
"Urkunde", die Anerkennungs-gebühr, die 1 Pfund Wachs und 1
Cölnischen Pfennig = 5 Preußische Pfennige betrug.
Treßler
... Verwalter des Finanzwesens
Komture
Die Komture die, umgeben von einem Konvent von Ordensrittern, in der
Hauptburg des Bezirks residierten, waren Beauftragte des Hochmeisters, der
jederzeit in ihre Geschäfte eingreifen konnte. Ihre Verwaltungstätigkeit war
dreifacher Art: Sie hatten für die Bewirtschaftung des ihnen unterstellten
Bezirks zu sorgen, das Gerichtswesen zu leiten und das Aufgebot zum
Kriegsdienst zu besorgen.
Pfleger
...Verwalter einer kleineren Burg
Ehrbare Leute
... Landedelleute. Für sich allein ist 'ehrbar' die Übersetzung des
lateinischen Ausdrucks honestus; zur Bezeichnung von Einzelpersonen wird
indessen fast immer ein zweites Eigenschaftswort hinzugefügt (providus=vorsichtig
oder discretus=weise), wo dann häufig auch Besetzer von Zinsdörfern und die
Schulzen mit dem Prädikat 'ehrbar' belegt erscheinen.
Nickil von Glyszyn (Nickel v. Glisen,Glissin)
1370 - urkundet in der Handfeste zu Glowczewitz
(Gloptzewitz)
1374 - erhält 14 Hufen zu Glisno (7.November 1374)
1382 - Lehnsmann (Leman, Leenman), Inhaber von Lehngütern
1390 - Landrichter (Lantrichter) der Komturei Tuchel - Bezirk Saborn
Winrich von Kniprode
Hochmeister des Deutschen Ordens von 1351 bis 1382
Brudir Baldewyn (Bruder Baldewin) (Balduin)
Baldewin von Frankenhofen (aus einem niederrheinischen Gechlecht)
Komtur/Pfleger zum Tuchel (7.Nov.1374), später Treßler
zurück zu AlteZeiten |
|
|
zurück
zur Startseite |