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HANDFESTE zu KLEIN GLISNO

...wodurch Nickil von Glyszyn im Jahre 1374 das Dorf Glisno als Lehen erhielt

 


 

Das "Original"

 

Klein Glisno, Kreis Konitz

 

Schwornigatz 7. November 1374. A1 fol. 20: Glyszyn

 

Wir brudir Wynrich von Knypperode homeister des ordens der brudere des spitals sente Marien des dutzen huszes von Jerusalem, myt rate und wyllen unsir metegebitiger, vorlyen und geben unsirm getruwen Nickil von Glyszyn, und synen rechten erben und nochkomelingen, virtzen huben tzu Glyssin gelegen bynnen den grentzen, als sy in bewysit sint von unsirn brudern, tzu Colmischem rechte vry erblich und ewiclich tzu besitzen. Hyrvon sullen sy uns tun eyn platendynst tzu allen herferten und lantweren, nuwe huszer tzu buwen, alde tzu bessern adir tzu brechen, wenne, wy dicke adir wohyn sy von uns adir unsirn brudern geheysen werden. Und wenne der ackir do geringe ist, so habe wir in dy gnade getan, das sy uns von itzlichir besatzter huben sullen geben eynen scheffel habir vor das pflugkorn, und tzu bekentnisse der herschaft eyn pfund wachs und eynen Colnischen pfenning adir vunf pruschze pfenninge an des stad, alle jor uf sente Mertens tag des byschofs. Czu ewigem gedechtnisse deszer dinge habe wir unser ingesegil an deszen brif laszen hengen. Gegeben tzu Swarngatz am dinstage vor Martini, in unsirs hern jaren Tusund drihundirt im vire und sebentzigestem jare. Getzuge sint unsir liebir brudir Sweder von Pellant treszeler, brudir Heynrich von Grobitz kompthur tzu Slochow, her Niclus unsir cappelan, brudir Baldewyn pfleger tzum Tuchol, Kune unsir kunpan, und andir erbar lute.

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Die "Deutsche" Fassung

 

Klein Glisno, Kreis Konitz

 

Schwornigatz 7. November 1374. A1 fol. 20: Glyszyn

 

Wir, Ritter Winrich von Kniprode, Hochmeister des Ordens der Ritter des Hospitals Sankt Marien des Deutschen Hauses von Jerusalem, mit Rat und Willen unserer Gebietiger, verleihen und geben unserem getreuen Nickil von Glissen, und seinen rechtmäßigen Erben und Nachkömmlingen, vierzehn Hufen zu Glisno, gelegen in den Grenzen, wie sie ihm zugewiesen sind von unseren Brüdern, zu Kulmischem Recht frei erblich und ewiglich zu besitzen. Hierfür sollen sie uns einen Platendienst zu allen Heerfahrten und Landes-verteidigungen leisten, neue Burgen bauen, alte ausbessern oder abbrechen, wann immer, so oft oder wohin sie von uns oder unseren Brüdern befohlen werden. Und wenn der Acker zu gering ist, so haben wir ihm die Gnade getan, daß sie uns von jeder besetzten Hufe einen Scheffel Hafer als Pflugkorn geben sollen, und zur Bekenntnis der Herrschaft ein Pfund Wachs und einen Cölnischen Pfennig oder statt dessen fünf Preussische Pfennige, jedes Jahr am Sankt Martins-Tag des Bischofs. Zu ewigem Gedächtnis dieser Dinge haben wir unser Siegel an diesem Brief angebracht.

Gegeben zu Schwornigatz am Dienstag vor Martini, im Jahre unseres Herrn Tausenddreihundert im vierundsiebzigsten Jahr.

Zeugen sind unser lieber Ritter Sweder von Pellant Treßler, Ritter Heinrich von Grobitz Komtur zu Schlochau, Herr Niklas unser Kaplan, Ritter Baldwin Pfleger zu Tuchel, Kuno unser Kumpan, und andere ehrbare Leute.

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Hochmeister, Gebietiger
An der Spitze des Ordens stand der von den Rittern selbst auf Lebenszeit gewählte Hochmeister. Sein enger Beirat in der obersten Verwaltung waren die fünf obersten Gebietiger (Großgebietiger): der "Großkomtur", der "Ordensmarschall", der "Spittler", der "Trappier" und der "Treßler
 

Unser Getreuer
Die häufigste Bezeichnung für 'Edelleute', später vielfach erweitert zu 'unser getreuer und lieber', auch umgekehrt. Auch Dorfschulzen finden sich als 'unser getreuer' benannt.
 

Hufen
1 (Kulmische) Hufe = 66 Preussische Morgen - entspricht 16.8 ha
 

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Kulmisches Recht
Ein sehr bedeutender Vorzug, den das Kulmische Recht vor dem "Polnischen Recht" hatte, war, daß damit das kulmische Erbrecht verbunden war, nach dem die Güter vollständig frei, auch auf weibliche Angehörige vererbt werden konnten. Diese Güter zu Kulmischem Recht waren demnach wirkliche Allodien, bei denen ein Heimfall an den Orden so gut wie ausgeschlossen war.

 

Platendienst
Der Lehnsmann hatte sich selbst mit einem eisernen Panzer, einem gewöhnlichen Helm (ohne Sturmhaube), einem Schild und einer Lanze zu versehen; für sich brauchte er des weiteren zwei Pferde, ein Streitroß und ein Reitpferd - das Streitroß ging auf der Fahrt lose und trug nur die Rüstung des Herrn; als drittes kam dazu ein Pferd für den Knappen. Die kleineren Besitzer waren zum "leichten Reiterdienst", der, weil der Reiter neben Helm, Schild und Lanze nur den leichten Brustharnisch, den sogenannten "Platen", trug, als Platendienst bezeichnet wurde, verpflichtet. Wer 40 oder mehr Hufen hatte, mußte sich in voller Rüstung mit einem Streitroß und noch mindestens zwei Berittenen stellen, um den "schweren Roßdienst" zu leisten.
 

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Burgen (Huszer)
Hus (Haus), bezeichnet für gewöhnlich eine Ordensburg bzw. Gebäudekomplexe, die Burg und Kirche in sich vereinigten. Sie waren die Verwaltungssitze der Komturen. Im Ordenslande war grundsätzlich jeder Landbewohner kriegsdienst-pflichtig, der Ritter sowohl wie der Bauer als auch die Hintersassen, wobei unter Kriegsdienst auch der Burgenbau, die Errichtung neuer Burgen, die Ausbesserung alter sowie die Verrichtung anderer "gemeiner und nützlicher" Arbeiten mit inbegriffen war.
 

Gering
...der Acker ist gering, nicht einträglich

 
Pflugkorn
Als Abgabe (von Lehngütern) wurde das "Pflugkorn" oder der "Kulmischhafer" im Betrage von einem Scheffel (Hafer) für die Hufe erhoben. Besitzern von Gütern mit leichterem Boden kam der Orden dadurch entgegen, daß nur von den besetzten (bewirtschafteten) Hufen ein Scheffel zu liefern war.

 

Wachs,  Cölnischer Pfennig
Eine zweite Abgabe, die diese Güter zu entrichten hatten, war die "Urkunde", die Anerkennungs-gebühr, die 1 Pfund Wachs und 1 Cölnischen Pfennig = 5 Preußische Pfennige betrug.

 

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Treßler
... Verwalter des Finanzwesens
 

Komture
Die Komture die, umgeben von einem Konvent von Ordensrittern, in der Hauptburg des Bezirks residierten, waren Beauftragte des Hochmeisters, der jederzeit in ihre Geschäfte eingreifen konnte. Ihre Verwaltungstätigkeit war dreifacher Art: Sie hatten für die Bewirtschaftung des ihnen unterstellten Bezirks zu sorgen, das Gerichtswesen zu leiten und das Aufgebot zum Kriegsdienst zu besorgen.

 

Pfleger
...Verwalter einer kleineren Burg

 

Ehrbare Leute
... Landedelleute. Für sich allein ist 'ehrbar' die Übersetzung des lateinischen Ausdrucks honestus; zur Bezeichnung von Einzelpersonen wird indessen fast immer ein zweites Eigenschaftswort hinzugefügt (providus=vorsichtig oder discretus=weise), wo dann häufig auch Besetzer von Zinsdörfern und die Schulzen mit dem Prädikat 'ehrbar' belegt erscheinen.


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Nickil von Glyszyn (Nickel v. Glisen,Glissin)

1370 - urkundet in der Handfeste zu Glowczewitz (Gloptzewitz)
1374 - erhält 14 Hufen zu Glisno (7.November 1374)
1382 - Lehnsmann (Leman, Leenman), Inhaber von Lehngütern
1390 - Landrichter (Lantrichter) der Komturei Tuchel - Bezirk Saborn

 

Winrich von Kniprode

Hochmeister des Deutschen Ordens von 1351 bis 1382

 

Brudir Baldewyn (Bruder Baldewin) (Balduin)

Baldewin von Frankenhofen (aus einem niederrheinischen Gechlecht)

Komtur/Pfleger zum Tuchel (7.Nov.1374), später Treßler

 

 

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