Die Hamburgische
Landgemeinde
Groß
Hansdorf-Schmalenbek
Originaltext
eines Werkes aus dem Jahre 1906 von Dr. J. F. Voigt
(Hier
abgedruckt als Nebenprodukt meiner privaten Heimat- u. Familienforschung)
I. Groß-Hansdorf und
Schmalenbek bis zum Jahre 1435.
Die beiden Hamburgischen Dörfer
Groß-Hansdorf und Schmalenbek, 1872 auf Grund der Hamburgischen
Landgemeindeordnung von 1871 zu einer Gemeinde vereinigt, umgeben von
Ortschaften des jetzigen Preußischen Kreises Stormarn, selbst einst Dörfer der
alten Grafschaft Stormarn, liegen im Flußgebiet der Alster auf ansteigenden
Höhen. An der Nordwestecke Hansdorf’s vereinigen sich zwei Bäche zu einem nach
Ahrensburg, und dann weiter nach der Alter fließenden, in diese bei Wohldorf
sich ergießenden größeren Bache. Von diesen kleineren Bächen entnimmt der von
Osten nach Westen fließende Bach, die Aue genannt, den Feldmarken Todendorf’s
und Oetjendorf’s sein Gewässer, der andere der Bäche, der Hopfenbach genannt,
welcher nur eine kurze Strecke der Hansdorfer Grenze berührt, entspringt in der
Niederung zwischen dem Hagener Forst und Volksdorf. Durch die Mitte
Schmalenbek’s fließt, von Hoisdorf her, der Aue zu ein drittes bei längerer
Dürre jedoch austrocknendes Bächlein. Der Punkt des Zusammentreffens jener
ersteren Bäche liegt etwa 38 Meter über dem Meeresspiegel. Von den Einschnitten
der Wasserläufe an steigt das Hansdorf-Schmalenbeker Land nicht unbedeutend an.
Der höchste Punkt auf den „Vier-Bergen“ an der Schmalenbek-Ahrensfelder Grenze
liegt 71 Meter, die Höhen in den „Rauhen-Bergen“ Schmalenbek’s 68 Meter, eine
Anhöhe in Hoisdorf ganz nahe der Hansdorfer Grenze 70 Meter über dem
Meeresspiegel. Von den Vier-Bergen aus hat man eine weite Aussicht bis Hamburg
hin, an den anderen höheren Punkten hindern die Holzbestände den freien Blick
zur Ebene.
In neuerer Zeit haben Gelehrte besonders
über den Ursprung der Bildung der Bodenerhebung vom Mecklenburgischen her über
Holstein nach Schleswig geforscht. 1)
Man ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die
Beschaffenheit des Bodens „Endmoränen“ zu verdanken sei, Ueberbleibseln von
Gletschern aus dem Jahrtausende umfassenden Zeitraume der Vereisung unserer
Gegenden. Eine Endmoräne zieht sich von Trittau her über Schmalenbek hin nach
Hoisbüttel hinüber; sie ist erkennbar durch Packungen von Steingeröll und
zwischengeschobenen Lagen von grobem Grand und Sand. In Hansdorf-Schmalenbek
liegt die Endmoräne zu einem großen Teil im Walde, und wird vor- und
hinterwärts von Niederungen und kleinen Mooren flankiert; bei Schmalenbek
bildet sie die Hügelgruppe der Rauhen-Berge und unmittelbar an der Grenze nach
der Ahrensfelder Feldmark die Hügelgruppe der Vier-Berge, wo mächtige, seit
vielen Jahren in Betrieb befindliche Kiesgruben vorhanden sind, die einen
Einblick in die innere Beschaffenheit dieser Hügel gewähren. 2)
Nordwestlich von den Vier-Bergen nehmen die
Kuppen allmählich an Höhe ab; die Endmoräne streicht, nach Unterbrechung des
Höhenzuges durch eine Niederung (in welcher die Hamburg-Lübecker Eisenbahn
liegt), auf der Wulfsdorfer Feldmark in Gestalt eines scharf umgrenzten
wallartigen Höhenzuges weiter bis Hoisbüttel.
Jahrtausende verflossen zwischen der Zeit,
während welcher unsere Gefilde mit Eis bedeckt waren und der Zeit, wo nach dem
Zusammenschmelzen der Eisoberfläche dem Lande eine mildere Luft gebracht und
die Ansiedelung von Menschen möglich wurde. Auch die Zeit während welcher
unsere Gegend von Menschen bewohnt wurde bis zu den ersten, für uns sichtbar
gewordenen Spuren der Urbevölkerung umfaßt Jahrtausende. Die stummen Zeugen aus
alter Zeit, in Hansdorf auf einem Felde der Steenbock’schen Hufe gefundene
Urnen von Ton mit wenigen, durch Feuer zerstörten Ueberresten menschlicher
Gebeine und kleiner Geräte, ferner Ueberbleibsel alter Wohnstätten, im Forst
gefunden, werden aus dem Beginn der christlichen Zeitrechnung stammen. – Diese
Funde deuten hin auf eine damals bereits im jetzigen Groß-Hansdorf fest
ansässige Bevölkerung. Aehnliche Funde in benachbarten Dörfern weisen auch für
diese ein Gleiches nach. Angehörige des altgermanischen Stammes der Sachsen
waren es, die in unseren Gegenden lebten; niemals sind sie, wie es scheint,
verdrängt worden durch feindliche Stämme. Bald nach dem Jahre 800 wurden die
nordwärts der Elbe ansässigen Sachsenstämme dem mächtigen Herrscher im
Frankenreiche, Karl dem Großen, unterworfen und dem Christentum gewonnen. Das
Land der Sachsen ward ein Teil des im Entstehen begriffenen Deutschen Reiches.
Das Land nordwärts der Elbe bedurfte des besonderen Reichsschutzes wegen der in
nicht weiter Entfernung ansässigen slawischen Stämme, welche noch während etwa
dreier Jahrhunderte zu ihren germanischen, sich zum Christentum bekennenden
Nachbaren mißtrauisch und feindselig sich stellten, auch zu verschiedenen Malen
verheerende Einfälle in die von Deutschen bewohnten Gegenden machten. Erst im
Anfange des 12. Jahrhunderts gelang die völlige Unterwerfung der benachbarten
slawischen Stämme (der Wenden, Obotriten u.s.w.).
Unter den Bestimmungen, welche Karl der
Große im Sachsen-Gesetz traf, war eine der wichtigsten die Anordnung, daß ein
Eingesessener sein „Erbe“, sein Grundstück, nur dann an Dritte veräußern dürfe,
wenn Niemand der Seinigen den Besitz übernehmen wolle (nur die Veräußerung an
den Landesherrn oder an die Kirche war hiervon ausgenommen) – eine Bestimmung,
welche ohne Zweifel alter Landes- und Stammessitte entsprach und, wie gewiß
schon vorher, nun auch in der Folge die Seßhaftigkeit und Wehrkraft der
Bevölkerung sicherte, einer Bevölkerung, die fast ausschließlich eine Landbau
treibende war und auf viele Jahrhunderte hinaus auch eine solche blieb.
Vom Reichsoberhaupt waren in den der
deutschen Kaiserkrone unterworfenen Ländern die Herzöge mit Ausübung der
kaiserlichen Rechte belehnt worden, oder es wurden die Träger oberster
kirchlicher Würden mit der Herrschaft belehnt. Diese Reichsvasallen wurden in
vielen Gauen durch Grafen vertreten, deren Amt ein auf Lebenszeit verliehenes
war, meistens aber erbliches Lehen ward. Die Eingesessenen der Gaue waren den
Grafen, als den Vertretern des Reichsoberhaupts Gehorsam schuldig, die Grafen
übten die Rechte des Kaisers über die Untertanen aus – namentlich auch die
Gerichtsbarkeit – und erhoben die Einkünfte aus den Landschaften. Von den
Vasallen des Reichsoberhaupts wurde in späterer Zeit vielfach an die in ihrer
Umgebung lebenden, insbesondere zu Kriegsdiensten verpflichteten Angehörigen
ritterlicher Geschlechter die Ausübung jener landesherrlichen Rechte über
einzelne Ortschaften oder Gruppen von Ortschaften, und Einkünfte von dorther
überlassen. Vielfach wurden diese Rechte auch an Kirchen und geistliche
Stiftungen überlassen. Für die Eingesessenen solcher Orte war dann statt des
Kaisers oder dessen Vasallen (des Herzogs oder des Grafen oder des Bischofs)
der Ritter oder der Vertreter der Kirche der „Herr“, dem sie untertänig sein
mußten. Aus dieser Untertänigkeit entwickelte sich im Laufe der Jahrhunderte
die persönliche Abhängigkeit der Eingesessenen vom Gutsherrn (Hörigkeit,
Leibeigenschaft) und die Anschauung, daß der Gutsherr der Eigentümer des Landes
sei, der Bebauer einer Hufe oder einer sonstigen Landstelle aber nur Nutznießer
des Landes, der, wenn der Gutsherr es wolle, das Land räumen müsse. Die Pflicht
der Eingesessenen in den Dörfern zu Dienstleistungen für den Landesherrn wurde
eine Pflicht zu Dienstleistungen für den Gutsherrn, und diese Pflicht wurde in
Laufe der Jahrhunderte zu einer den in den Gütern ansässigen Landmann schwer
drückenden, weil die Eingesessenen zu den landwirtschaftlichen Arbeiten auf den
Gutsländereien herangezogen wurden, dadurch aber in der Sorge für die eigene
Wirtschaft behindert wurden. In vielen Gutsbezirken hat einst der Gutsherr von
seiner Macht, Dorfseingesessenen ihr Feldland zu entziehen und dieses dem
Gutshof hinzuzufügen, Gebrauch gemacht. Viele Dörfer haben hierdurch ihren
Bestand eingebüßt. Die Eingesessenen, welche den von den Vorfahren ererbten
Landbesitz bis dahin bebaut hatten, wurden dann landwirtschaftliche Tagelöhne
des Gutshofs, wenn ihnen auch in der Regel einzelne Landstücke zu eigenem
Gebrauch für den Anbau von Brodfrucht und zur Ernährung des Viehs gelassen
wurden.
____
Die Mehrzahl der Stormarn’schen Dörfer,
welche im Mittelalter von der Stadt Hamburg oder von geistlichen Stiftungen in
Hamburg erworben worden sind, waren vorher im Besitze von Gutsherren. Die Stadt
Hamburg oder die geistliche Stiftung trat mithin beim Erwerbe dieser Dörfer in
die Rechte eines Gutsherrn über diese Dörfer ein, und zwar die Stadt über
Groß-Hansdorf 1435, Wohldorf, Volksdorf, Schmalenbek 1437 3), Ohlstedt 1463, Farmsen 1477 (dieses
jedoch nur zu einem Teile, die übrigen Teile wurden später hamburgisch).
Wohldorf und Schmalenbek hatten damals bereits aufgehört ein Dorf zu sein. Das
Wohldorfer Dorf war bereits niedergelegt; das dortige alte Dorfland wurde vom
herrschaftlichen Wohldorfer Hofe aus bewirtschaftet. Schmalenbek enthielt keine
bewohnte Stätte. Schon 1375 hatte das Hospital St. Jürgen in Hamburg den
Meierhof Berne, einstmals ein Dorf, erworben. Das Hospital trat seine Rechte
über dieses inzwischen verkaufte Gut 1830 an die Stadt Hamburg ab.
Hansdorf wird zuerst im Jahre 1274 und zwar im
Hamburger Erbebuch erwähnt 4).
Leo, genannt von Erteneborg, Bürgermeister von Hamburg, übertrug in diesem
Jahre 3 Hufen in Johannsdorf an das Hospital zum Heiligen Geist. Es ist
wahrscheinlich, daß die Vorsteher des Hospitals bereits 1294 ihre Rechte über
die Hansdorfer Hufen veräußerten. 5)
Der Bruch Beimoor wird in einer Urkunde des Jahres 1300
erwähnt 6), bei Gelegenheit der Beschreibung der
Grenze für Ackerland, welches der Ritter Johann von Homoor (Hammoor) aus der
Feldmark Todendorf’s vom Hamburger Domkapitel, als damaligem Gutsherrn über
Todendorf, für 14 M käuflich erstanden hatte. Der Käufer hatte
dort bereits Ansiedelungen gegründet; die Bebauer des dortigen Landes sollten
die gezogene Grenze nicht überschreiten, auch nicht jenseits der Grenze Holz
hauen.
Schmalenbek wird in einer Urkunde vom 14. April 1314
genannt. Graf Adolf von Holstein-Stormarn setzte sich damals mit den Söhnen
seines Vetters, des im Jahre 1312 verstorbenen Grafen Gerhard (von der
Rendsburger Linie), Gerhard dem jüngeren und Johann, wegen gemeinsamer
Landesteile auseinander. Dem letzteren werden vier Dörfer des Kirchspiels
Bergstedt überlassen: Woldehorn, Schmalenbek, Wulfsdorf und Bünningstedt. In
einer Urkunde vom 30. Mai 1320 gestattet der Graf Johann dem Grafen Adolf (dem
Sohn des im Jahre 1315 verstorbenen älteren Grafen Adolf) die Wiedereinlösung
des Dorfes Schmalenbek unter denselben Bedingungen, die von ihm bei dessen
Einlösung hätten erfüllt werden müssen; es war also vorher vom Grafen Johann
verpfändet oder veräußert worden. Das Dorf wurde jedoch nicht eingelöst oder
vielleicht anderweitig verliehen, denn im Jahre 1331 war Schmalenbek im Besitze
der Ritter Otto und Hartwig Zabel. Es wurden damals 8 M
jährlicher Rente aus den Schmalenbeker
Hufen durch den Schatzmeister des Hamburger Domkapitels, Hinrich von Hamme zur
Vermehrung der Einkünfte einer geistlichen Stiftung (Vicarie) bestimmt, und in
demselben Jahre genehmigte Graf Johann von Holstein-Stormarn die Zuwendung von
16 M aus den Schmalenbeker Gefällen an diese
Stiftung 7). Wir erfahren dabei auch die Namen der
Inhaber dieser acht Schmalenbeker Hufen; sie hießen: Becker, Wolder, Make der
krause, Ehard Winter, Herte, Dankwart, Johannes der lange, Wittwe Elisabeth.
Der Graf Johann übertrug gleichzeitig alle seine Gerechtsame über jene acht
Hufen dem Domkapitel, welches jedoch die Gerichtsbarkeit über das Dorf und die
von den Bauern zu Leistenden Dienste den Rittern Zabel überließ.
Des Landes Beimoor wird im Jahre 1310
abermals gedacht, auch wird bei einer Grenzbeschreibung der Hansdorfer Kamp und
der Flurname Mannhagen genannt.
Im Jahre 1327 tauschten die
Holstein-Stormarner Grafen vom Kloster Reinfeld das Schloß und Dorf Trittau
gegen Hingabe der Dörfer Eilekendorf, Arensfelde und Woldehorn ein, und fügten
dem Kloster zu dessen Besitz noch den Beimoorbruch hinzu. 8) Das Kloster Reinfeld blieb seitdem im
Besitze jener Ortschaften (Eilekendorf dürfte das heutige Meilsdorf sein),
welche nach der Aufhebung des Klosters zur Zeit der Reformation an den
Landesherrn zurückfielen, und von 1550 bis 1759 Angehörigen des Geschlechts der
Grafen Rantzau gehörten, dann Gräflich Schimmelmann’scher Besitz wurden.
Im Jahre 1344 soll das Dorf Schmalenbek
durch den Ritter Marquard Wulf verwüstet worden sein 9).
Im Jahre 1435 gelangte das Dorf
Groß-Hansdorf, zwei Jahre später das Schmalenbek-Land in den Besitz der Stadt
Hamburg, freilich nur in den Pfandbesitz. 10)
Das erstgenannte Dorf gehörte im Anfange des 15. Jahrhunderts Angehörigen der
Ritterfamilie Heest. Es ward den Brüdern Hinrich Hoyer, Bürgermeister von
Hamburg, und Albert Hoyer für 600 M und für
weitere 200 M, die sie auf einen Bau verwendet hatten,
verpfändet. Die beiden Brüder verkauften 1435 ihren Pfandbesitz an Hamburg
gegen eine Zahlung von 500 M und eine
lebenslängliche Rente von 20 M. Im Jahre
1442 erhielten die Brüder abermals 500 M wegen der
Ueberlassung Hansdorf’s an die Stadt, wie es scheint, weil von den bisherigen
Besitzern, den Heest’s, dem Landesherrn damals diese Summe entrichtet worden
ist.
Die Herrschaft Wohldorf, zu welcher auch
Schmalenbek gehörte, sowie Volksdorf, das halbe Dorf Hoisbüttel, Lottbek,
Rokesberg und der Harkenkrug, wurde im Jahre 1437 von dem Besitzer Bruneke von
Alverslo, auch von Taden genannt, für 4000 M
der Stadt Hamburg verpfändet.
Eine Wiedereinlösung dieser verpfändeten
Dorfschaften geschah jedoch nicht; sie verblieben der Stadt Hamburg und wurden
mit ihr staatsrechtlich verbunden.
1) Prof.
Dr. Gottsche, Hamburg. Die Endmoränen und das marine Diluvium
Schleswig-Holsteins I (1896). - Dr. R.
Struck, Lübeck. Der Verlauf der nördlichen und südlichen Hauptmoräne in
der weiteren Umgebung Lübeck’s (Mitteilungen der geographischen Gesellschaft u.
s. w., Lübeck, 1902).
2) An
der linken Seite des Fahrweges Ahrensburg-Ahrensfelde zeigt sich gleich am
Eingange folgendes Profil von unten nach oben: 1 Meter horizontal lagernde
Blockpackung, 2-3 Meter Mergelsand, 3-4 Meter Grand und Sand mit
eingeschlossenem gröberen Geröll; weiterhin dieselben Schichten ohne die
Blockpackungen und dann wieder mehrere Meter hohe Geschiebepackungen. An der
Hamburger Seite der Vier-Berge finden sich freigelegte Schichten von Ton, Grand
mit kleineren Bänken gröberen Gerölls, und Sand, und zwar in sehr gestörter
Lagerung. Es scheint, daß die Kräfte, welche die Stauchungen und
Druckerscheinungen bewirkten, hier in besonders energischer Weise zur Entfaltung
gekommen sind.
3) Im
Jahre 1437 hatte die Stadt Hamburg auch die Hälfte des Dorfes Hoisbüttel
erworben; die andere Hälfte war im Besitz eines Gutsherrn. Der Hamburger
Herrschaft waren 4 Hufen und einige Katen unterstellt, während das Land der
Hufen des ritterschaftlichen Anteils zum Hoffeld gezogen war. Das unurbare
Land, auf welchem sämtliche Eingesessenen das Weiderecht ausübten, und die
dortigen Hölzungen standen zur gemeinsamen Nutzung der Stadt Hamburg und des
Gutsherrn auf dem Hoisbütteler Herrenhofe. Der hamburgische Anteil an
Hoisbüttel wurde im Jahre 1803 von Hamburg an Holstein abgetreten (mit dem
Dorfe Bilsen im Pinnebergischen, im Austausch gegen das bis dahin holsteinische
Alsterdorf).
4) Im
Erbebuch des Katharinen-Kirchspiels; angeführt in Neddermeyer’s
Topographie (1847) S. 108.
5) Das
Hospital erwarb damals gleichzeitig mit dem Hospital St. Jürgen unter Beitritt
der Erben Leo’s und des Johann von Arnesvelde Bezüge von Weizenmalz aus der
Nieder-Mühle in Hamburg (Hasse,
Schleswig-Holst. Urkundenbuch, Band II, No. 885, 886).
6) Hamburgisches
Urkundenbuch No. 920.
7) Hasse, Schleswig-Holsteinisches Urkundenbuch
III, No. 293, 417, 762, 763 (die Urkunde vom Jahre 1314 ist dort unter No. 1066
wiederholt).
8) Hasse, Schleswig-Holsteinisches
Urkundenbuch III, No. 608.
9) Eine
urkundliche Nachricht über diesen Vorgang, welcher in Neddermeyer’s
Hamburgischer Topographie S. 125 (1847) erwähnt wird, scheint nicht erhalten zu
sein. Ueber Verwüstungen benachbarter Dörfer in den Jahren 1342 und 1343 ist der
Text einer gleichzeitigen Aufzeichnung eines Mitgliedes des Hamburg Domkapitels
erhalten (Staphorst, Hamb.
Kirchengeschichte), in welcher geklagt wird, daß Holsteinische Ritter in
Dörfern, die dem Domkapitel gehörten,
Zerstörungen und Räubereien ausgeübt; es werden dort genannt Sprenge,
Todendorf, Hoisdorf, Großensee, Papendorf, Kronshorst, Stemwarde, Willinghusen,
Barsbüttel, Ost-Steinbek, Klein-Rahlstedt, auch einige Dörfer im
Pinnebergischen. Zu den Anstiftern dieser Räubereien wird auch Detlef Wulf,
Sohn des Ritters Marquard Wulf gezählt. – Diese Brandschatzungen stehen
wahrscheinlich im Zusammenhange mit der am 23. Mai 1342 geschehenen Verleihung
aller Hoheit und Gerichtsbarkeit über zehn der beraubten Dörfer und über
Wulfsdorf an das Hamburger Domkapitel durch den Grafen Johann von
Holstein-Stormarn. Vermutlich haben die benachbarten Ritter hierin einen
Eingriff in gewisse Gerechtsame erblickt, die sie selbst über die Dörfer
hatten, und haben dann ihrem Zorn über das gräfliche Privilegium, welches das
Domkapitel sich hatte erteilen lassen, durch jene Zerstörungen freien Lauf
gelassen, durch welche freilich dem Domkapitel erhebliche Einbußen, der größte
Schaden aber den Eingesessenen der Dörfer unverschuldeter Weise verursacht
wurde.
10) Der
Vorrede Dr. Koppmann’s zum dritten
Band der Hamburgischen Kämmereirechnungen entnommen (S. LXXXVI u. folgende).
Ende Teil 1
zum Teil 2
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