Die Hamburgische Landgemeinde

Groß Hansdorf-Schmalenbek

 

Originaltext eines Werkes aus dem Jahre 1906 von  Dr. J. F. Voigt

(Hier abgedruckt als Nebenprodukt meiner privaten Heimat- u. Familienforschung)

 

 

I.  Groß-Hansdorf und Schmalenbek bis zum Jahre 1435.

 

 

 

Die beiden Hamburgischen Dörfer Groß-Hansdorf und Schmalenbek, 1872 auf Grund der Hamburgischen Landgemeindeordnung von 1871 zu einer Gemeinde vereinigt, umgeben von Ortschaften des jetzigen Preußischen Kreises Stormarn, selbst einst Dörfer der alten Grafschaft Stormarn, liegen im Flußgebiet der Alster auf ansteigenden Höhen. An der Nordwestecke Hansdorf’s vereinigen sich zwei Bäche zu einem nach Ahrensburg, und dann weiter nach der Alter fließenden, in diese bei Wohldorf sich ergießenden größeren Bache. Von diesen kleineren Bächen entnimmt der von Osten nach Westen fließende Bach, die Aue genannt, den Feldmarken Todendorf’s und Oetjendorf’s sein Gewässer, der andere der Bäche, der Hopfenbach genannt, welcher nur eine kurze Strecke der Hansdorfer Grenze berührt, entspringt in der Niederung zwischen dem Hagener Forst und Volksdorf. Durch die Mitte Schmalenbek’s fließt, von Hoisdorf her, der Aue zu ein drittes bei längerer Dürre jedoch austrocknendes Bächlein. Der Punkt des Zusammentreffens jener ersteren Bäche liegt etwa 38 Meter über dem Meeresspiegel. Von den Einschnitten der Wasserläufe an steigt das Hansdorf-Schmalenbeker Land nicht unbedeutend an. Der höchste Punkt auf den „Vier-Bergen“ an der Schmalenbek-Ahrensfelder Grenze liegt 71 Meter, die Höhen in den „Rauhen-Bergen“ Schmalenbek’s 68 Meter, eine Anhöhe in Hoisdorf ganz nahe der Hansdorfer Grenze 70 Meter über dem Meeresspiegel. Von den Vier-Bergen aus hat man eine weite Aussicht bis Hamburg hin, an den anderen höheren Punkten hindern die Holzbestände den freien Blick zur Ebene.

In neuerer Zeit haben Gelehrte besonders über den Ursprung der Bildung der Bodenerhebung vom Mecklenburgischen her über Holstein nach Schleswig geforscht. 1)

Man ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beschaffenheit des Bodens „Endmoränen“ zu verdanken sei, Ueberbleibseln von Gletschern aus dem Jahrtausende umfassenden Zeitraume der Vereisung unserer Gegenden. Eine Endmoräne zieht sich von Trittau her über Schmalenbek hin nach Hoisbüttel hinüber; sie ist erkennbar durch Packungen von Steingeröll und zwischengeschobenen Lagen von grobem Grand und Sand. In Hansdorf-Schmalenbek liegt die Endmoräne zu einem großen Teil im Walde, und wird vor- und hinterwärts von Niederungen und kleinen Mooren flankiert; bei Schmalenbek bildet sie die Hügelgruppe der Rauhen-Berge und unmittelbar an der Grenze nach der Ahrensfelder Feldmark die Hügelgruppe der Vier-Berge, wo mächtige, seit vielen Jahren in Betrieb befindliche Kiesgruben vorhanden sind, die einen Einblick in die innere Beschaffenheit dieser Hügel gewähren. 2)

Nordwestlich von den Vier-Bergen nehmen die Kuppen allmählich an Höhe ab; die Endmoräne streicht, nach Unterbrechung des Höhenzuges durch eine Niederung (in welcher die Hamburg-Lübecker Eisenbahn liegt), auf der Wulfsdorfer Feldmark in Gestalt eines scharf umgrenzten wallartigen Höhenzuges weiter bis Hoisbüttel.

Jahrtausende verflossen zwischen der Zeit, während welcher unsere Gefilde mit Eis bedeckt waren und der Zeit, wo nach dem Zusammenschmelzen der Eisoberfläche dem Lande eine mildere Luft gebracht und die Ansiedelung von Menschen möglich wurde. Auch die Zeit während welcher unsere Gegend von Menschen bewohnt wurde bis zu den ersten, für uns sichtbar gewordenen Spuren der Urbevölkerung umfaßt Jahrtausende. Die stummen Zeugen aus alter Zeit, in Hansdorf auf einem Felde der Steenbock’schen Hufe gefundene Urnen von Ton mit wenigen, durch Feuer zerstörten Ueberresten menschlicher Gebeine und kleiner Geräte, ferner Ueberbleibsel alter Wohnstätten, im Forst gefunden, werden aus dem Beginn der christlichen Zeitrechnung stammen. – Diese Funde deuten hin auf eine damals bereits im jetzigen Groß-Hansdorf fest ansässige Bevölkerung. Aehnliche Funde in benachbarten Dörfern weisen auch für diese ein Gleiches nach. Angehörige des altgermanischen Stammes der Sachsen waren es, die in unseren Gegenden lebten; niemals sind sie, wie es scheint, verdrängt worden durch feindliche Stämme. Bald nach dem Jahre 800 wurden die nordwärts der Elbe ansässigen Sachsenstämme dem mächtigen Herrscher im Frankenreiche, Karl dem Großen, unterworfen und dem Christentum gewonnen. Das Land der Sachsen ward ein Teil des im Entstehen begriffenen Deutschen Reiches. Das Land nordwärts der Elbe bedurfte des besonderen Reichsschutzes wegen der in nicht weiter Entfernung ansässigen slawischen Stämme, welche noch während etwa dreier Jahrhunderte zu ihren germanischen, sich zum Christentum bekennenden Nachbaren mißtrauisch und feindselig sich stellten, auch zu verschiedenen Malen verheerende Einfälle in die von Deutschen bewohnten Gegenden machten. Erst im Anfange des 12. Jahrhunderts gelang die völlige Unterwerfung der benachbarten slawischen Stämme (der Wenden, Obotriten u.s.w.).

Unter den Bestimmungen, welche Karl der Große im Sachsen-Gesetz traf, war eine der wichtigsten die Anordnung, daß ein Eingesessener sein „Erbe“, sein Grundstück, nur dann an Dritte veräußern dürfe, wenn Niemand der Seinigen den Besitz übernehmen wolle (nur die Veräußerung an den Landesherrn oder an die Kirche war hiervon ausgenommen) – eine Bestimmung, welche ohne Zweifel alter Landes- und Stammessitte entsprach und, wie gewiß schon vorher, nun auch in der Folge die Seßhaftigkeit und Wehrkraft der Bevölkerung sicherte, einer Bevölkerung, die fast ausschließlich eine Landbau treibende war und auf viele Jahrhunderte hinaus auch eine solche blieb.

Vom Reichsoberhaupt waren in den der deutschen Kaiserkrone unterworfenen Ländern die Herzöge mit Ausübung der kaiserlichen Rechte belehnt worden, oder es wurden die Träger oberster kirchlicher Würden mit der Herrschaft belehnt. Diese Reichsvasallen wurden in vielen Gauen durch Grafen vertreten, deren Amt ein auf Lebenszeit verliehenes war, meistens aber erbliches Lehen ward. Die Eingesessenen der Gaue waren den Grafen, als den Vertretern des Reichsoberhaupts Gehorsam schuldig, die Grafen übten die Rechte des Kaisers über die Untertanen aus – namentlich auch die Gerichtsbarkeit – und erhoben die Einkünfte aus den Landschaften. Von den Vasallen des Reichsoberhaupts wurde in späterer Zeit vielfach an die in ihrer Umgebung lebenden, insbesondere zu Kriegsdiensten verpflichteten Angehörigen ritterlicher Geschlechter die Ausübung jener landesherrlichen Rechte über einzelne Ortschaften oder Gruppen von Ortschaften, und Einkünfte von dorther überlassen. Vielfach wurden diese Rechte auch an Kirchen und geistliche Stiftungen überlassen. Für die Eingesessenen solcher Orte war dann statt des Kaisers oder dessen Vasallen (des Herzogs oder des Grafen oder des Bischofs) der Ritter oder der Vertreter der Kirche der „Herr“, dem sie untertänig sein mußten. Aus dieser Untertänigkeit entwickelte sich im Laufe der Jahrhunderte die persönliche Abhängigkeit der Eingesessenen vom Gutsherrn (Hörigkeit, Leibeigenschaft) und die Anschauung, daß der Gutsherr der Eigentümer des Landes sei, der Bebauer einer Hufe oder einer sonstigen Landstelle aber nur Nutznießer des Landes, der, wenn der Gutsherr es wolle, das Land räumen müsse. Die Pflicht der Eingesessenen in den Dörfern zu Dienstleistungen für den Landesherrn wurde eine Pflicht zu Dienstleistungen für den Gutsherrn, und diese Pflicht wurde in Laufe der Jahrhunderte zu einer den in den Gütern ansässigen Landmann schwer drückenden, weil die Eingesessenen zu den landwirtschaftlichen Arbeiten auf den Gutsländereien herangezogen wurden, dadurch aber in der Sorge für die eigene Wirtschaft behindert wurden. In vielen Gutsbezirken hat einst der Gutsherr von seiner Macht, Dorfseingesessenen ihr Feldland zu entziehen und dieses dem Gutshof hinzuzufügen, Gebrauch gemacht. Viele Dörfer haben hierdurch ihren Bestand eingebüßt. Die Eingesessenen, welche den von den Vorfahren ererbten Landbesitz bis dahin bebaut hatten, wurden dann landwirtschaftliche Tagelöhne des Gutshofs, wenn ihnen auch in der Regel einzelne Landstücke zu eigenem Gebrauch für den Anbau von Brodfrucht und zur Ernährung des Viehs gelassen wurden.

 

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Die Mehrzahl der Stormarn’schen Dörfer, welche im Mittelalter von der Stadt Hamburg oder von geistlichen Stiftungen in Hamburg erworben worden sind, waren vorher im Besitze von Gutsherren. Die Stadt Hamburg oder die geistliche Stiftung trat mithin beim Erwerbe dieser Dörfer in die Rechte eines Gutsherrn über diese Dörfer ein, und zwar die Stadt über Groß-Hansdorf 1435, Wohldorf, Volksdorf, Schmalenbek 1437 3), Ohlstedt 1463, Farmsen 1477 (dieses jedoch nur zu einem Teile, die übrigen Teile wurden später hamburgisch). Wohldorf und Schmalenbek hatten damals bereits aufgehört ein Dorf zu sein. Das Wohldorfer Dorf war bereits niedergelegt; das dortige alte Dorfland wurde vom herrschaftlichen Wohldorfer Hofe aus bewirtschaftet. Schmalenbek enthielt keine bewohnte Stätte. Schon 1375 hatte das Hospital St. Jürgen in Hamburg den Meierhof Berne, einstmals ein Dorf, erworben. Das Hospital trat seine Rechte über dieses inzwischen verkaufte Gut 1830 an die Stadt Hamburg ab.

Hansdorf wird zuerst im Jahre 1274 und zwar im Hamburger Erbebuch erwähnt 4). Leo, genannt von Erteneborg, Bürgermeister von Hamburg, übertrug in diesem Jahre 3 Hufen in Johannsdorf an das Hospital zum Heiligen Geist. Es ist wahrscheinlich, daß die Vorsteher des Hospitals bereits 1294 ihre Rechte über die Hansdorfer Hufen veräußerten. 5)

Der Bruch Beimoor wird in einer Urkunde des Jahres 1300 erwähnt 6), bei Gelegenheit der Beschreibung der Grenze für Ackerland, welches der Ritter Johann von Homoor (Hammoor) aus der Feldmark Todendorf’s vom Hamburger Domkapitel, als damaligem Gutsherrn über Todendorf, für 14 M käuflich erstanden hatte. Der Käufer hatte dort bereits Ansiedelungen gegründet; die Bebauer des dortigen Landes sollten die gezogene Grenze nicht überschreiten, auch nicht jenseits der Grenze Holz hauen.

Schmalenbek wird in einer Urkunde vom 14. April 1314 genannt. Graf Adolf von Holstein-Stormarn setzte sich damals mit den Söhnen seines Vetters, des im Jahre 1312 verstorbenen Grafen Gerhard (von der Rendsburger Linie), Gerhard dem jüngeren und Johann, wegen gemeinsamer Landesteile auseinander. Dem letzteren werden vier Dörfer des Kirchspiels Bergstedt überlassen: Woldehorn, Schmalenbek, Wulfsdorf und Bünningstedt. In einer Urkunde vom 30. Mai 1320 gestattet der Graf Johann dem Grafen Adolf (dem Sohn des im Jahre 1315 verstorbenen älteren Grafen Adolf) die Wiedereinlösung des Dorfes Schmalenbek unter denselben Bedingungen, die von ihm bei dessen Einlösung hätten erfüllt werden müssen; es war also vorher vom Grafen Johann verpfändet oder veräußert worden. Das Dorf wurde jedoch nicht eingelöst oder vielleicht anderweitig verliehen, denn im Jahre 1331 war Schmalenbek im Besitze der Ritter Otto und Hartwig Zabel. Es wurden damals 8 M

jährlicher Rente aus den Schmalenbeker Hufen durch den Schatzmeister des Hamburger Domkapitels, Hinrich von Hamme zur Vermehrung der Einkünfte einer geistlichen Stiftung (Vicarie) bestimmt, und in demselben Jahre genehmigte Graf Johann von Holstein-Stormarn die Zuwendung von 16 M aus den Schmalenbeker Gefällen an diese Stiftung 7). Wir erfahren dabei auch die Namen der Inhaber dieser acht Schmalenbeker Hufen; sie hießen: Becker, Wolder, Make der krause, Ehard Winter, Herte, Dankwart, Johannes der lange, Wittwe Elisabeth. Der Graf Johann übertrug gleichzeitig alle seine Gerechtsame über jene acht Hufen dem Domkapitel, welches jedoch die Gerichtsbarkeit über das Dorf und die von den Bauern zu Leistenden Dienste den Rittern Zabel überließ.

Des Landes Beimoor wird im Jahre 1310 abermals gedacht, auch wird bei einer Grenzbeschreibung der Hansdorfer Kamp und der Flurname Mannhagen genannt.

Im Jahre 1327 tauschten die Holstein-Stormarner Grafen vom Kloster Reinfeld das Schloß und Dorf Trittau gegen Hingabe der Dörfer Eilekendorf, Arensfelde und Woldehorn ein, und fügten dem Kloster zu dessen Besitz noch den Beimoorbruch hinzu. 8) Das Kloster Reinfeld blieb seitdem im Besitze jener Ortschaften (Eilekendorf dürfte das heutige Meilsdorf sein), welche nach der Aufhebung des Klosters zur Zeit der Reformation an den Landesherrn zurückfielen, und von 1550 bis 1759 Angehörigen des Geschlechts der Grafen Rantzau gehörten, dann Gräflich Schimmelmann’scher Besitz wurden.

Im Jahre 1344 soll das Dorf Schmalenbek durch den Ritter Marquard Wulf verwüstet worden sein 9).

Im Jahre 1435 gelangte das Dorf Groß-Hansdorf, zwei Jahre später das Schmalenbek-Land in den Besitz der Stadt Hamburg, freilich nur in den Pfandbesitz. 10) Das erstgenannte Dorf gehörte im Anfange des 15. Jahrhunderts Angehörigen der Ritterfamilie Heest. Es ward den Brüdern Hinrich Hoyer, Bürgermeister von Hamburg, und Albert Hoyer für 600 M und für weitere 200 M, die sie auf einen Bau verwendet hatten, verpfändet. Die beiden Brüder verkauften 1435 ihren Pfandbesitz an Hamburg gegen eine Zahlung von 500 M und eine lebenslängliche Rente von 20 M. Im Jahre 1442 erhielten die Brüder abermals 500 M wegen der Ueberlassung Hansdorf’s an die Stadt, wie es scheint, weil von den bisherigen Besitzern, den Heest’s, dem Landesherrn damals diese Summe entrichtet worden ist.

Die Herrschaft Wohldorf, zu welcher auch Schmalenbek gehörte, sowie Volksdorf, das halbe Dorf Hoisbüttel, Lottbek, Rokesberg und der Harkenkrug, wurde im Jahre 1437 von dem Besitzer Bruneke von Alverslo, auch von Taden genannt, für 4000 M der Stadt Hamburg  verpfändet.

Eine Wiedereinlösung dieser verpfändeten Dorfschaften geschah jedoch nicht; sie verblieben der Stadt Hamburg und wurden mit ihr staatsrechtlich verbunden.

 

 

1)     Prof. Dr. Gottsche, Hamburg.  Die Endmoränen und das marine Diluvium Schleswig-Holsteins I (1896). - Dr. R. Struck, Lübeck. Der Verlauf der nördlichen und südlichen Hauptmoräne in der weiteren Umgebung Lübeck’s (Mitteilungen der geographischen Gesellschaft u. s. w., Lübeck, 1902).

 

2)     An der linken Seite des Fahrweges Ahrensburg-Ahrensfelde zeigt sich gleich am Eingange folgendes Profil von unten nach oben: 1 Meter horizontal lagernde Blockpackung, 2-3 Meter Mergelsand, 3-4 Meter Grand und Sand mit eingeschlossenem gröberen Geröll; weiterhin dieselben Schichten ohne die Blockpackungen und dann wieder mehrere Meter hohe Geschiebepackungen. An der Hamburger Seite der Vier-Berge finden sich freigelegte Schichten von Ton, Grand mit kleineren Bänken gröberen Gerölls, und Sand, und zwar in sehr gestörter Lagerung. Es scheint, daß die Kräfte, welche die Stauchungen und Druckerscheinungen bewirkten, hier in besonders energischer Weise zur Entfaltung gekommen sind.


3)     Im Jahre 1437 hatte die Stadt Hamburg auch die Hälfte des Dorfes Hoisbüttel erworben; die andere Hälfte war im Besitz eines Gutsherrn. Der Hamburger Herrschaft waren 4 Hufen und einige Katen unterstellt, während das Land der Hufen des ritterschaftlichen Anteils zum Hoffeld gezogen war. Das unurbare Land, auf welchem sämtliche Eingesessenen das Weiderecht ausübten, und die dortigen Hölzungen standen zur gemeinsamen Nutzung der Stadt Hamburg und des Gutsherrn auf dem Hoisbütteler Herrenhofe. Der hamburgische Anteil an Hoisbüttel wurde im Jahre 1803 von Hamburg an Holstein abgetreten (mit dem Dorfe Bilsen im Pinnebergischen, im Austausch gegen das bis dahin holsteinische Alsterdorf).

4)     Im Erbebuch des Katharinen-Kirchspiels; angeführt in  Neddermeyer’s Topographie (1847) S. 108.

5)     Das Hospital erwarb damals gleichzeitig mit dem Hospital St. Jürgen unter Beitritt der Erben Leo’s und des Johann von Arnesvelde Bezüge von Weizenmalz aus der Nieder-Mühle in Hamburg (Hasse, Schleswig-Holst. Urkundenbuch, Band II, No. 885, 886).

6)     Hamburgisches Urkundenbuch No. 920.

7)     Hasse, Schleswig-Holsteinisches Urkundenbuch III, No. 293, 417, 762, 763 (die Urkunde vom Jahre 1314 ist dort unter No. 1066 wiederholt).

8)     Hasse, Schleswig-Holsteinisches Urkundenbuch III, No. 608.

9)     Eine urkundliche Nachricht über diesen Vorgang, welcher in  Neddermeyer’s Hamburgischer Topographie S. 125 (1847) erwähnt wird, scheint nicht erhalten zu sein. Ueber Verwüstungen benachbarter Dörfer in den Jahren 1342 und 1343 ist der Text einer gleichzeitigen Aufzeichnung eines Mitgliedes des Hamburg Domkapitels erhalten (Staphorst, Hamb. Kirchengeschichte), in welcher geklagt wird, daß Holsteinische Ritter in Dörfern, die dem  Domkapitel gehörten, Zerstörungen und Räubereien ausgeübt; es werden dort genannt Sprenge, Todendorf, Hoisdorf, Großensee, Papendorf, Kronshorst, Stemwarde, Willinghusen, Barsbüttel, Ost-Steinbek, Klein-Rahlstedt, auch einige Dörfer im Pinnebergischen. Zu den Anstiftern dieser Räubereien wird auch Detlef Wulf, Sohn des Ritters Marquard Wulf gezählt. – Diese Brandschatzungen stehen wahrscheinlich im Zusammenhange mit der am 23. Mai 1342 geschehenen Verleihung aller Hoheit und Gerichtsbarkeit über zehn der beraubten Dörfer und über Wulfsdorf an das Hamburger Domkapitel durch den Grafen Johann von Holstein-Stormarn. Vermutlich haben die benachbarten Ritter hierin einen Eingriff in gewisse Gerechtsame erblickt, die sie selbst über die Dörfer hatten, und haben dann ihrem Zorn über das gräfliche Privilegium, welches das Domkapitel sich hatte erteilen lassen, durch jene Zerstörungen freien Lauf gelassen, durch welche freilich dem Domkapitel erhebliche Einbußen, der größte Schaden aber den Eingesessenen der Dörfer unverschuldeter Weise verursacht wurde.

10)   Der Vorrede Dr. Koppmann’s zum dritten Band der Hamburgischen Kämmereirechnungen entnommen (S. LXXXVI u. folgende).

 

 


 

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