Die Hamburgische Landgemeinde

Groß Hansdorf-Schmalenbek

 

Originaltext eines Werkes aus dem Jahre 1906 von  Dr. J. F. Voigt

(Hier abgedruckt als Nebenprodukt meiner privaten Heimat- u. Familienforschung)

 

 

II.  Die Stadt Hamburg als Gutsherr und Obrigkeit

über Groß-Hansdorf und Schmalenbek.

1435 bis 1806.

 

 

 

 

1. Nachrichten bis zum Anfange des 17. Jahrhunderts.

 

Alle gutsherrlichen und obrigkeitlichen Rechte, welche die Stadt Hamburg über Groß-Hansdorf und Schmalenbek erworben hatte, wurden durch zwei Mitglieder des Raths, die Waldherren, ausgeübt, von welchen der ältere der regierende Herr war, während der jüngere Waldherr das ältere Rathsmitglied vertrat und nach dessen Ausscheiden aus dem Amt in der Regel erster Waldherr wurde.

Wenn auch die Aufwendung von Geldern aus den Mitteln der Stadt zum Erwerb von Ländereien in der Absicht geschehen sein wird, der Stadtkasse neue Einnahmequellen zu schaffen, so lag doch ein Hauptgrund für diesen Erwerb in der dadurch gegebenen Möglichkeit, für die Sicherheit des Handelsverkehrs der Bürger zu sorgen, und insbesondere die frühere Gefährdung reisender Kaufleute, Frachtführer und Anderer durch räuberische, nicht selten sogar von den festen Schlössern des Adels aus unternommene Ueberfälle zu beseitigen.

Der Besitz von Wohldorf und Ohlstedt war ferner besonders wichtig zum Schutze der, in jener Zeit häufigeren Schiffahrt auf der Alster und der Ausführung des damals wohl schon gehegten Planes einer Verbindung der Alster mit der Trave.

Kämmereirechnungen des Jahres 1478 verzeichnen eine Ausgabe von 606 M 5 2/3 ß für ein neues Haus in Hansdorf, welches später fortalitium genannt wird, ein, ohne Zweifel auch Wohnräume enthaltendes, befestigtes, durch Wall und Graben geschütztes Gebäude. Es ist sicher, daß dieses feste Haus nordwärts vom Dorfe unweit Beimoors an der dort aufgestauten Aue gelegen hat, wo deutliche Spuren fester baulicher Anlagen früher zu Tage getreten sind und auch jetzt noch sich finden lassen. Zur Benutzung für dieses feste Haus erwarb die Stadt Hamburg im Jahre 1480 eine Wohnung, welche Eigentum eines Henneke Appel 1) war, der hierfür eine Entschädigung von 24 M erhielt. Im Jahre 1529 sowie in späterer Zeit wird von einer Mühle in Hansdorf geredet. Von letzterer sind noch in unseren Tagen Ueberreste zu Tage getreten. Der Mühlenteich ward zum Fischfang benutzt (Nachricht aus den Jahren 1529 und 1530). Fischteiche waren auch an anderen zur Aufstauung von Wasser geeigneten Plätzen angelegt, so im Vie und auf der damals unbebauten Feldmark des ehemaligen Dorfes Schmalenbek.

Nachrichten darüber, wie lange das feste Haus und die Mühle mit dem Staudamm an der Hansdorfer Aue bestanden haben, scheinen nicht erhalten zu sein. Ob die Gebäude abgebrochen worden sind oder allmählich verfielen, weiß man nicht; am Ende des 16. Jahrhunderts werden sie nicht mehr vorhanden gewesen sein.

Im Jahre 1552 wird in der Kämmereirechnung die Einnahme aus einer Steuer gebucht, die nur den Hansdorfern auferlegt zu sein scheint: es zahlten „die Untertanen in Hansdorf“ eine Vermögenssteuer in Höhe von einem halben Gulden für 100 Gulden 2), welche 45 M einbrachte, so daß das Gesammtvermögen der Eingesessenen des Dorfes auf 9000 M geschätzt worden ist.

Im Jahre 1559 wurde den Untertanen in den Walddörfern eine außerordentliche Steuer von 3 M für den Pflug (d. h. für jede Vollhufe) auferlegt. Der Ertrag war 88 M 10 ß; es trugen also 29 ½ Hufen zu der Steuer bei. Die Zahl der Hufen, die wir aus der Mitte des 17. Jahrhunderts kennen, wird hundert Jahre früher die gleiche gewesen sein, nämlich 3 Hufen in Ohlstedt, 9 in Volksdorf, 4 in Hoisbüttel, 5 in Hansdorf, zusammen 21 Hufen, hierzu noch die Hufen in Farmsen, welche hamburgisch waren, vielleicht 3 an der Zahl, so daß ein Bestand von damals 11 Halbhufen sich ergeben würde.

Die alljährlich wiederkehrenden Einnahmen der Hamburger Kämmereikasse aus den Walddörfern umfaßten die ständigen Abgaben der Eingesessenen, Einnahmen von verpachtetem Lande, vom Vorwerk und von der Mühle in Wohldorf, von der Ziegelei in Farmsen, den Fischteichen, insbesondere aber die Erträge aus den Hölzungen und der Alsterschiffahrt, ferner Strafgelder und andere kleine Einkünfte.

Die Ausgaben für die Walddörfer wurden veranlaßt durch Bauten an Gebäuden, Brücken und Schleusen, durch die Forstverwaltung, durch Aufwendungen für Jagt und Fischerei, ferner durch Gehalte und Zuwendungen an die bei der Verwaltung der Walddörfer angestellten Personen u. s. w.

Es wurden, um ein Jahr des 16. Jahrhunderts hervorzuheben, für 1550 als eingenommen verzeichnet:

           

Aus Farmsen für Holz

5

M

-

ß

Aus Farmsen von der Ziegelei

25

-

Aus Farmsen Grundhauer

1

8

Aus den übrigen Dörfern:

 

 

 

 

Grundhauer und Abgabe

54

10

Vom Wohldorfer Vorwerk

30

-

Von der dortigen Mühle

15

-

Roggenpacht

6

14

Weide- und Wiesenpacht

28

5 ½

Fischteich-Ertrag

13

-

für Pollholz

142

14

Strafgelder

31

4

zusammen

353

M

7 ½

ß

 

(nicht berechnet ist der Wert des nach Hamburg gelieferten Holzes).

Den Hauptertrag lieferten die Walddörfer durch das in den Hölzungen geschlagene Holz. Nur der kleinere Teil des geschlagenen Holzes wurde verkauft, das meiste wurde bei städtischen Bauten und zur Feuerung für die städtische Verwaltung verwendet.

Die Ausgaben für die Walddörfer beliefen sich für 1550 auf 232 M 8 ß (darunter 25 M für Besoldung der Jäger), außerdem wurden für Herstellung eines Platzes zum Holzmessen (ohne Zweifel an der Alster bei Wohldorf) und für Geräte 32 M 9 ß 5 £ aufgewendet. Eine Ausgabe von 7 M und 5 M 8 ß im Jahre 1550 wegen der Ausritte von reitenden Dienern zum Schutze der Heerstraßen mag hier nebenbei erwähnt werden.

Als Beamter der Waldherren war der Waldvogt bestellt, welcher Wohnung und Dienstland auf dem Wohldorfer Gut hatte, und damals, ebenso wie andere hamburgische Beamte, als Besoldung einen Anteil an den Amtseinkünften gehabt haben wird.

Die Stadt Hamburg hatte bis zum Jahre 1564 durch den Besitz der Ländereien des ehemaligen Dorfes Schmalenbek nur geringe Einkünfte aus verpachtetem Lande gehabt. In jenem Jahre wurde dem bisherigen Pächter des Wohldorfer Hofes, Hans von Minden, Platz und Land in Schmalenbek zur Errichtung eines Meierhofes gegen eine geringe jährliche Abgabe überlassen. Bald nachher werden in Schmalenbek die beiden Kätnerstellen entstanden sein, welche in späterer Zeit zu Halbhufen eingerichtet wurden. Der Meierhof gelangte vor 1583 in den Besitz Martin Meyer’s, und ist bei dessen Nachkommen geblieben (nur unterbrochen durch zeitweiligen Zwischenbesitz von Setzwirten, den zweiten Ehemännern der Wittwen von Hufnern).

 

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Abgesehen von dem zum Jahre 1480 genannten Hansdorfer Henneke Appel oder Apel und dem Begründer des Schmalenbeker Hofes um 1564, werden zuerst in einem amtlichen Register von 1583 die Namen der Landbesitzer Hansdorf’s und Schmalenbek’s genannt, und zwar in einem Register über eine, nach dem Viehbestande der Eingesessenen berechnete Steuer. Es werden genannt für Hansdorf die fünf Hufner:

                           Claus Sandtmann, Vogt,

                           Eggert Witte

                           Hans Pape

                           Claus Witte

               Hein Olseborch,

ferner die Kätner Jochim Poels und Henneke Witte; für Schmalenbek: Martin Meyer und Marcus Dabelstein.

Das Verzeichnis der für 1597 eingehobenen Grundhauer führt statt der Hufner Sandtmann und Eggert Witte: Hans Singelmann und Jochim Witte auf, statt des Kätners Henneke Witte: Thomas Witte.

In einem Bericht über die Begehung der Grenzen der beiden Gemeinden in den Jahren 1591 und 1598 3) stehen die Namen von 13 hierbei gegenwärtigen Zeugen (von welchen drei als junge Leute bezeichnet werden); unter ihnen finden sich die Namen der meisten jener oben Genannten.

In Aktenstücken aus der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts trifft man nur selten auf Namen Hansdorf-Schmalenbeker Eingesessener. Ein Verzeichnis der Landbesitzer liegt in einem um 1649 verfaßten Schriftstück vor, welches angefertigt sein wird, als es sich darum handelte, die Beiträge der Eingesessenen des hamburgischen Landgebietes zur Abzahlung der an die Krone Schweden auf Grund des Westfälischen Friedens von 1648 zu entrichtenden Kriegsentschädigung festzusetzen.

            Damals waren Hufner in Hansdorf:

                                Hans Sammann (Sandmann)

                                Eggert Witte

            [vorher]        Jochim Pöhls „nun“ Hans Paape

                                Claus Witte und

                                Wilken Bohling,

            Kätner daselbst:

                                Jochim Pöhls und Jochim Witte.

In Schmalenbek waren ansässig: der Hufner Jasper Meyer, die Kätner Drevs Singelmann und Eggert Dabelstein.

Jasper Meyer hatte kurze Zeit vorher mit obrigkeitlicher Erlaubnis den zwischen Hansdorf und Schmalenbek fließenden Bach mit einem Staudamm versehen und eine Wassermühle zum Kornmahlen anlegen lassen.

In Hansdorf-Schmalenbek wird wahrscheinlich damals bereits ein herrschaftlicher Forstwärter ansässig gewesen sein, welcher später die Amtsbezeichnung Waldreiter trug.

In den auf den Bauernhöfen befindlichen Katen wohnten als „Insten“ Tagelöhner, die für Arbeiten auf den Gehöfen Kost und Lohn erhielten, aber auch zu Lohnarbeit in den Stadt-Hamburgischen Hölzungen Gelegenheit hatten oder nebenbei ein Handwerk betrieben.

 

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Es ist der Versuch gemacht  worden, für einen mehr als 300 Jahre umfassenden Zeitraum eine Uebersicht über die Besitzer der Grundstücke in Hansdorf und Schmalenbek zu geben, auf welchen ein landwirtschaftlicher Betrieb stattgefunden hat (einschließlich der Landstelle mit dem Mühlenbetriebe). Das Verzeichnis kann freilich keinen Anspruch auf Vollständigkeit machen. Für die ältere Zeit fehlen mehrere Namen, und es ist nicht immer nachzuweisen, daß er Nachfolger eines Besitzers, der den Familiennamen seines Vorgängers trägt, dessen Sohn war. Man kann aber fast mit Sicherheit annehmen, daß Männer gleichen Namens, die nacheinander Besitzer einer und derselben Landstelle waren, auch Angehörige einer und derselben Familie gewesen sind. Zeitweiliger Besitz einer Landstelle durch einen Mann mit anderem Familiennamen deutet in der Regel auf den Zwischenbesitz eines Setzwirts hin. Wenn die Namen Sandmann (Sannmann) Paape und Witte bereits 1583 als Hufner in Hansdorf genannt werden, so ist es wahrscheinlich, daß ihre Vorfahren schon vorher seit längerer Zeit, vielleicht seit Jahrhunderten, hier ansässig waren. Seit dem Jahre 1583 sind die Paape’s sicher im Besitze der von den Vätern ererbten Hufe geblieben, die Sannmann’s sehr wahrscheinlich (wenn auch zwischen 1583 und 1649 ein Sannmann nicht urkundlich als Hufner genannt wird). Seit 1583 waren auch die Vorfahren des jetzigen Eigentümers des Schmalenbeker Hofs, Maximilian Meyer, in ununterbrochenem Besitze des Hofs. Nachkommen der Halbhufner Witte und Dabelstein vom Jahre 1583 sind die Witten’s und Dabelstein’s, die noch jetzt in der Gemeinde wohnen. Die Vorfahren des jetzigen Hufners Steenbock werden im Anfange des 18. Jahrhunderts in den Besitz der Hufe gelangt sein. Diese Uebersicht ist in der Beilage 1 dieser Schrift abgedruckt, deren Vervollständigung in späterer Zeit sich vielleicht noch ermöglichen läßt.

 

 

1)     Noch jetzt heißt Wiesenland zwischen den Brücken über die Aue „Apelwiese.“

2)     1 Gulden war gleich 1 ½ M.

3)     Der Bericht scheint nicht in gleichzeitiger Ausfertigung, sondern nur in späteren Abschriften vorhanden zu sein. Er ward 1766 in  Ziegra’s Beiträgen zur Hamburgischen politischen Historie, S. 168, abgedruckt.

 

 

 

2. Die Stellung der Eingesessenen im 17. u. 18. Jahrhundert.

Die damaligen Abgaben.

 

Die Stellung der Landbebauer, die in ältester Zeit eine nicht ungünstige gewesen sein wird, hatte sich im Laufe des 17. Jahrhunderts trübe gestaltet. Ohne Zweifel hatten die schweren Kriegszeiten einen Niedergang der Landwirtschaft zur Folge gehabt. Der Landmann war nicht imstande, zur Hebung seines Betriebes etwas zu tun, und es fehlte an irgend welchen Hülfen und Anregungen zur Verbesserung seiner Lage. Er war ja auch nicht Eigentümer des von ihm bebauten Landes, wenn er auch im allgemeinen dort, wo er nicht in einem Gutsdorfe ansässig war, sich vor dem Schicksal, von seiner Scholle vertrieben zu werden, sicher fühlen durfte. Mit der Aufzucht von Vieh war es schlecht bestellt; nicht selten brachen Viehseuchen aus, die dem Landwirt manches Stück Vieh raubten. Der Viehstand, der nicht erheblich war, lieferte keinen ausreichenden Dünger für das Land, dessen Feldstücke in der Regel nur in jedem dritten Jahre gedüngt werden konnten. Man rechnete im allgemeinen wohl auf das vierte Korn beim Ernten vom frisch gedüngten Lande, in den nächsten zwei Jahren nur auf das dritte Korn. Mit dem Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse ging es kümmerlich. Schwer wurden viele Landwirte durch die persönlichen Dienstleistungen für den Grundherrn gedrückt; frei von solchen Pflichten war nur selten ein Landwirt. Die Jugend in den Dörfern wuchs bei nur sehr dürftigem Schulunterricht auf. Für Hebung christlicher Gesittung geschah wenig, für bessere Bildung der Landbevölkerung nichts. Geistliche, Lehrer, Beamte hatten dort wenig Einfluß. Die Bewohner der Dörfer lebten wohl der Mehrzahl nach in Stumpfsinn dahin, vom kärglichen Ertrage des Landbaues und der Viehzucht, in Hansdorf auch wohl durch Uebernahme von Holzfuhren, sich und ihre Familien ernährend.

 

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Ueber den Umfang des landwirtschaftlichen Betriebes der Eingesessenen Hansdorf’s und Schmalenbek’s sind aus früherer Zeit nur vereinzelt Nachrichten erhalten. Erst das Feldregister von 1781 gibt über den Flächeninhalt der Ackerstücke und Wiesenflächen, welche von jedem Eingesessenen bebaut wurden, genaue Auskunft (s. die Beilage 3). Es ist wahrscheinlich, daß dieser Bestand für Hansdorf während mehrerer vorhergehender Jahrhunderte der gleiche war, denn es liegen keinerlei Andeutungen vor, daß jemals den Eingesessenen mehr Land zur Benutzung ausgewiesen worden ist, als sie seit Jahrhunderten besessen hatten, und es spricht insbesonders die sehr geringe jährliche, seit 1583 fast gar nicht veränderte, Zahlung and die Grundherrschaft dafür, daß Landausweisungen seitdem nicht erfolgt sind. Die in den ältesten Zeiten wahrscheinlich in allen Dörfern üblich gewesene Einteilung des Ackerlandes in schmale, nebeneinanderliegende, unter die einzelnen Landbebauer der Reihe nach verteilte Landstreifen, die zu s. g. Gewannen vereinigt lagen, scheint in Hansdorf schon früh verlassen worden sein, indem man die Ackerstücke zu einzelnen Kämpen oder Koppeln mit größerem Flächeninhalte umgelegt hatte 4).

Die älteste, jährlich von dem Besitzer einer jeden Landstelle in Hansdorf und Schmalenbek (ebenso auch aus den anderen Walddörfern) an die Grundherrschaft zu leistende Zahlung war die Grundhauer. Das älteste Verzeichnis dessen, was ein jeder Besitzer zu entrichten hatte, stammt aus dem Jahre 1596. Damals zahlten

 

für Land bei der Hansdofer Stelle

für Feldland in Schmalenbek

Die Grundhauer um 1650 war:

 

M

ß

M

ß

M

ß

Hans Singelmann

2

-

-

2

2

2

Jochim Witte

2

-

-

4

2

4

Hans Pape

-

10

1

8

2

4

Claus Witte

2

-

1

8

3

4

Hein Olseborg

2

-

-

2

2

4

Jochim Pöls

-

8

-

2

-

10

Thomas Witte

-

8

-

3

-

11

Martin Meyer

Marcus Dabelstein

Marcus Dabelstein

in

Schma

lenbek

4

-

-

10

7

5

4

1

-

10

-

12

 

9 M  10 ß

9 M   3 ß

19 M   13 ß

 

Diese Zahlungen des Jahres 1596 von zusammen 18 M 13 ß werden auch noch bis 1603 unter den Kämmereieinnahmen aufgeführt. Von 1604 an wird die Grundhauereinnahme aus den beiden Dörfern aufgeführt. Die Abgaben in der Mitte des 17. Jahrhunderts zeigen kleine Verschiebungen für die östlichen drei Vollhufen Hansdorf’s und eine Vermehrung von 9 ß und 7 ß für die beiden kleinen Schmalenbeker Landstellen (ohne Zweifel jährliche Zahlung für  neu ausgewiesenes Land).  Diese Grundhauern werden auch jetzt noch mit anderen Abgaben, früher zusammengefaßt mit der Sammelbezeichnung „onera“, entrichtet, soweit nicht bei einzelnen Landstellen die alten Abgaben abgelöst worden sind. Diese anderen Abgaben, die im Laufe der Zeit zu jener ältesten jährlichen Geldleistung hinzukamen, waren der Mehrzahl nach Jahresrenten für Ablösung gewisser Dienstleistungen und Naturalabgaben.

Zufolge des oben erwähnten, um 1649 verfertigten Verzeichnisses der Abgaben aus den Walddörfern hatten damals die Besitzer der Landstellen in Hansdorf,die nachstehend genannten Abgaben jährlich zu entrichten:

1)      jene alte Grundhauer;

2)      das Hegegeld.  Seit 1604 zahlte ein jeder der 7 Landbesitzer 8 M 9 ß, insgesammt 59 M 15 ß, als Ablösung der Pflicht zur Lieferung von 96 Sack Holzkohlen, jeder Sack gerechnet zu 10 ß;

3)      das Schwarzbruchgeld.  Seit 1610 zahlte ein jeder der 7 Landbesitzer 5 M 9 ß als Grundmiete für das ihnen zur Ausnutzung überlassene s. g. Schwarze Moor. Es zahlte ferner ein jeder alljährlich

4)      1 M 6 ß Kollationsgeld, wahrscheinlich Ablösung der Pflicht, den Waldherren oder dessen Vertreter bei dessen Anwesenheit im Dorf zu beköstigen, und

5)      15 ß Bötlingsgeld als Ablösung der Pflicht zur Lieferung eines Hammels. Es hatten endlich

6)      die Besitzer der fünf Hufen jährlich 4 M Wagengeld zu zahlen, als Ablösung der Pflicht zum Fahren gehauenen Holzes aus den Waldungen nach Hamburg oder nach Wohldorf.

 

Die drei Schmalenbeker Landbesitzer zahlten ebenfalls die Grundhauer (die ihnen bei ihrer Ansiedelung auf dem Schmalenbeker Felde und für neu ausgewiesenes Land auferlegt worden war), ferner das Kollations- und das Bötlingsgeld. Das Schwarzbruchgeld zahlte nur der Besitzer des Meierhofs und der Besitzer der größeren Kätnerstelle. Ersterer zahlte ferner 1 M an Fadenholzgeld (Ablösung der Pflicht, eine gewisse Menge zugerichteten Holzes zu liefern) und damals 3 M für den Mühlenteich.

Außerdem hatten sämmtliche Landbesitzer alljährlich dem Waldherrn ein Huhn (das s. g. Rauchhuhn) und zwei Kapaune zu liefern, die Kätner nur einen Kapaunen 5).

Später kamen noch folgende jährliche Geldzahlungen hinzu:

Der Fuhrtaler (6 M bez. 3 M Ablösung der, im Jahre 1727 auf Grund der allgemeinen Pflicht zu Hofdiensten den Eingesessenen auferlegten besonderen Pflicht, Gespann zu stellen, wenn der Waldherr von Hamburg nach den Dörfern hinausfahren wollte 6).

Ferner die Holzkontribution, 6 M vom Hufner und einem Kätner, 3 M von den drei anderen Kätnern, eingeführt 1752 an Stelle der Pflicht, alljährlich zwei Faden Weichholz aus den zur Nutzung der Landbesitzer stehenden Weichholzbeständen zu liefern.

Endlich seit 1772 die jährliche Rente für Ablösung der Hofdienste, über welche weiter unten Näheres mitgeteilt werden wird.

Zu diesen älteren Leistungen trat, nach Ausweisung größerer bisher unurbarer Landflächen an die Eingesessenen im Jahre 1806, seit 1810 die jährliche Zahlung des Kanons für dieses neue Land hinzu.

In der Beilage 2 ist eine Uebersicht über alle von dem Besitzer jeder einzelnen Landstelle zu entrichtenden älteren Zahlungen zusammengestellt.

Die „Insten“, d. h. die auf den Höfen der Landbesitzer in Katen Wohnenden, zahlten alljährlich nichts weiter als 12 ß „Verbittelgeld.“

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In der Regel waren die Landbesitzer Eigentümer des Gebäudes, in welchem ein Inste (oder deren mehrere) zur Miete oder unentgeltlich als Angehöriger der Familie des Hufners wohnte. Es kam aber auch vor, daß jemand aus eigenen Mitteln einen Katen auf dem Lande eines Hufners oder Halbhufners bauen ließ; er war dann lediglich Pächter des Platzes und verpflichtet, das Gebäude bei Beendigung des Pachtvertrags abzubrechen. Daß ein Hufner oder Halbhufner jemandem einen Platz zum Bau eines Katens auf Grundmiete überließ, kam früher nicht vor.

Von der Befugnis der Obrigkeit, an Ansiedler Plätze öffentlichen Grundes zur Erbauung von Gebäuden auszuweisen, scheint nur um 1640 behufs Errichtung der Wassermühle am Schmalenbeker Bache und um 1802 behufs Erbauung einer Windmühle Gebrauch gemacht worden zu sein.

Für den in Hansdorf wohnenden Forstbeamten, den Waldreiter, ließ die Stadt Hamburg ohne Zweifel schon im 17. Jahrhundert ein Wohnhaus erbauen, mit Ausweisung von Saat- und Wiesenland. Das hierzu bestimmte Grundstück ist noch jetzt im Besitz des Staats und an C. H. Witten verpachtet. Im Jahre 1808 wurde für den neu angestellten Forstwärter Schlobohm eine Dienstwohnung mit Land am Wege nach Ahrensburg eingerichtet. Dieses Grundstück, welches im Volksmunde den Namen Lur-up erhielt, wurde 1831 staatsseitig für 2030 M verkauft.

 

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Der Ausschreibung einer außerordentlichen, auch von den Bewohnern der Walddörfer aufzubringenden Steuer im Jahre 1649 ist oben bereits gedacht worden.

Der Verfasser hat bis jetzt nicht ermittelt, ob in den Walddörfern im ferneren Laufe des 17. Jahrhunderts und im 18. Jahrhundert außerordentliche Steuern erhoben worden sind, es ist jedoch sehr wahrscheinlich, daß im Jahre 1713, als das übrige hamburgische Landgebiet zur Abwendung der Besetzung des Landes durch russische Truppen einen Beitrag zu der dem russischen Befehlshaber gezahlten Abfindungssumme zahlen mußte, auch die Walddörfer hierzu herangezogen worden sind.

Als im Anfange des 19. Jahrhunderts kriegerische Zeiten eingetreten waren, wurde, und zwar im Jahre 1808, zur Schadloshaltung der mit schwerer Einquartierung belastet gewesenen Farmsener für die anderen Walddörfer eine Kriegssteuer ausgeschrieben, zu welcher Martin Meyer auf Schmalenbek 150 M, die Hufner in Hansdorf und einer der dortigen Halbhufner ein jeder 70 M, die übrigen geringere Summen beitragen mußten. Im Jahre 1810 wurde im ganzen hamburgischen Staate durch Senat und Bürgerschaft eine Kriegssteuer, berechnet nach dem Grundstückswerte, und zwar 1 M von 1000 M erhoben. Der Wert des Schmalenbeker Hofs wurde damals auf 10000 M geschätzt, sechs der Vollhufen auf je 6000 M, eine Vollhufe auf 5500 M, die zwei Halbhufen auf je 4000 M, das Mühlengrundstück auf 3000 M, eine Anbauerstelle auf 1000 M.

 

4)     In den meisten holsteinischen Dörfern ist eine solche Verkoppelung erst im 18. Jahrhundert, zum Teil im 19. Jahrhundert erfolgt.

5)     Aus allen Walddörfern wurden geliefert 72 Kapaune und 54 Hühner.

Von diesem Geflügel erhielt

ein jeder Bürgermeister

6  Kapaune,

-  Hühner

4 Rathsherren, jeder

6      

6     

3 Rathsherren, jeder

3                  

3     

Dem ältesten Waldherrn verblieben 15 Kapaune und 21 Hühner; außerdem empfing dieser aus Beimoor (vermutlich nur bis zur Veräußerung des Landes) 2 Kapaune und 2 Hühner.

6)     Bis 1727 haben die Landbesitzer wahrscheinlich ihre eigenen, bespannten Wagen zum Herausholen der Waldherren nach den Dörfern und zum Hineinfahren zur Stadt gestellt. Vermutlich haben die Waldherren vorgezogen, nur Pferde kommen zu lassen, um in besserer Karosse die Fahrt zu machen. Bald nach 1750 wird anstatt des Stellens von Pferden die Zahlung jenes Geldbetrages verabredet worden sein. Der Fuhrtaler aus den Walddörfern brachte bis 1803 jährlich 90 M ein; der älteste Waldherr bezog 60 M, der jüngere 30 M. Als Hoisbüttel an Holstein abgetreten wurde, verringerte sich die Summe um 18 M. Seit 1828 erhielten nicht mehr die Waldherren diese Summe, welche seitdem in die Kämmereikasse floß. Infolge des hamburgischen Gesetzes von 1850 über Aufhebung oder Ablösung alter Gefälle u. s. w. fiel die Zahlung dieser Abgabe hinweg.

 

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3. Die Hofdienste. Zwangspflichten

 

Zu den in der ältesten Zeit bereits bestehenden Pflichten der Landeseingesessenen gehörte die Pflicht persönlicher Dienstleistungen für den Landesherren oder dessen Vertreter, teils für dessen Person oder dessen Hofhaltung, teils für die allgemeine Landesverwaltung (z.B. Wege- und Brückenbau). Nach Uebertragung gewisser landesherrlicher Rechte über Dörfer oder Gruppen von Dörfern sowie der Nutzung aus ihnen auf einzelne Personen oder Korporationen ging, und zwar wohl ausnahmslos, die Befugnis zur Inanspruchnahme jener Dienste auf denjenigen über, der Gutsherr über die Dörfer ward. Als die Stadt Hamburg von holsteinischen Adeligen die späteren Walddörfer erwarb, waren die Eingesessenen der Dörfer längst schon hofdienstpflichtige Untertanen der Gutsbesitzer geworden. Das bisher den Gutsherren zu Leistende hatte nunmehr die Stadt Hamburg von ihren neuen Untertanen zu fordern.

Die Eingesessenen von Ohlstedt, Volksdorf und Hoisbütteler-Dorf waren dem Gutsherrn zu Wohldorf untertänig gewesen und blieben dorthin dienstpflichtig, als 1437 die Stadt Hamburg ihr Herr geworden war. Die Farmsener Eingesessenen waren dem kleinen Herrenhof in Farmsen untertänig. Wohin die Hansdorfer bis zum Jahre 1442 Hofdienste zu leisten hatten, ist nicht bekannt. Die den Walddörfern vorgesetzten Rathsherren, die Waldherren, werden die Dienste der Farmsener und Hansdorfer Eingesessenen zunächst für Angelegenheiten, die auf diese Dörfer selbst Bezug hatten, gefordert, dann aber auch zu Leistungen für das Gut Wohldorf benutzt haben. Als Schmalenbek, bis 1564 unbewohnt, besiedelt wurde, sind auch den dort den Landbau Unternehmenden Dienstleistungen, den Hansdorfern nachbargleich, auferlegt worden.

Außer zu Dienstleistungen für den Landwirtschaftlichen Betrieb des Wohldorfer Gutspächters waren, zufolge einer Aufzeichnung aus dem Anfange des 18. Jahrhunderts, die Eingesessenen pflichtig zum Anfahren von Bauholz bei Arbeiten an den zehn, von Hamburg imstande erhaltenen Alsterschleusen, sowie bei Bauten an den herrschaftlichen Gebäuden in den Walddörfern; sie mußten ferner windbrüchiges Holz in Faden hauen und zur Alster fahren, auch bei den herrschaftlichen Jagden Hülfe leisten, und endlich Gespann stellen, wenn die Waldherren nach den Dörfern fahren wollten. Die Leistung dieser Dienste geschah in herkömmlicher Reihenfolge; der Waldvogt hielt hierüber eine Liste und ließ durch seine Untergebenen zu den Diensten ansagen. Besonders drückend waren in der Pflug- und der Erntezeit die dem Wohldorfer Pächter zu leistenden Dienste, weil die Eingesessenen bei den eigenen landwirtschaftlichen Arbeiten Mannschaft und Gespann entbehren mußten. Die Eingesessenen aus Hansdorf, Schmalenbek und Farmsen wurden für die Dienstleistungen in Wohldorf anfänglich nur in beschränkter Weise herangezogen 7), aber der Vorteil einer geringeren Anzahl von Diensttagen ging durch die Beschwerlichkeit der größeren Entfernung Wohldorf’s verloren, Im Laufe der Zeiten waren diese Dienste für das Wohldorfer Gut auch dadurch drückender geworden, daß der dortige Ackerbau durch Urbarmachung von Land erweitert ward, also die Pflug- wie Erntearbeit größer geworden war. Im Jahre 1733 wurden für die Dienstleistungen neue, augenscheinlich die Eingesessenen mehr als bisher beschwerdende Vorschriften erlassen: es sollten die Hufner in den Nachbardörfern von Wohldorf zwei Tage in der Woche ein Gespann von 4 Pferden stellen, die Kätner einen Tag in der Woche, außerdem mußten Handdienste geleistet werden. Zwei Jahre später wurden auch den Hansdorf-Schmalenbekern mehr Dienstleistungen als bisher auferleget. Alle diese Anordnungen erregten Unzufriedenheit in den Dörfern und es kam öfters zu Widersetzlichkeiten.

In jenen Jahren waren die Hofdienste um so drückender, als damals ersichtlich, und zwar ohne Zweifel vornehmlich infolge des durch die Dienstleistungen verminderten Aufwandes von Arbeit in der eigenen Wirtschaft, der Wohlstand der Eingesessenen gesunken war. Eine geringe Linderung jener drückenden Last geschah durch das vom Hamburger Rath am 24. März 1749 erlassene Reglement für die Leistung der Dienste für das Gut Wohldorf, welchem am 21. Juli 1752 eine ausführliche Verordnung über diese Dienstleistungen folgte 8). Es würde zu weit führen, hier den Inhalt dieser Verordnung mitzuteilen, es mag aber erwähnt werden, daß die Vollhufner in Ohlstedt, Volksdorf und im Hamburgischen Hoisbüttel (mit Ausnahme der Bauervögte) dem Vorwerk alljährlich 52 Tage mit dem Spann und 104 Tage mit der Hand, die Bauervögte und Halbhufner alljährlich 26 Tage mit dem Spann, letztere auch 52 Tage mit der Hand dienen sollten; in der Saat- und Pflugzeit, in der Ernte und beim Mistfahren durfte der Vollhufner für 2 Tage in der Woche, die anderen einmal in jeder Woche zur Arbeit gefordert werden (mit Anrechnung dieser Doppeltage auf die Gesammtzahl der Diensttage). Die Untertanen in den Dörfern Hansdorf, Schmalenbek und Farmsen wurden von der ihnen einstmals auferlegten Hülfe bei der Getreideernte auf dem Wohldorfer Hofe befreit, „alle sonstigen ordentlichen Hofdienste“ sollten sie aber „auf dem Fuße wie es bisher geschehen, zu verrichten haben“. So war für die Eingesessenen der letztgenannten drei Dörfer die Last der Hofdienste zwar etwas erleichtert, aber die wirtschaftlichen Nachteile dieser für die Herrschaft zu leistenden, am drückendsten in Ohlstedt, Volksdorf und Hoisbüttel empfundenen Dienste waren keineswegs beseitigt.

Im Jahre 1772 wurden diese Dienstleistungen aufgehoben und zwar gegen eine jährlich zu zahlende Ablösesumme, die für den Hufner auf 5 M, für den Halbhufner auf 25 M festgesetzt wurde.

Nunmehr waren die Besitzer der Landstellen in den Walddörfern in der Lage sich ganz ihrem eigenen Betriebe widmen zu können, denn die für einige öffentliche Zwecke auch ferner der Herrschaft zu leistenden Hand- und Spanndienste waren keine erheblich drückende Last. Es läßt sich wohl nicht mehr berechnen, welcher Geldaufwand den Besitzern der Landstellen durch die Hofdienste verursacht worden ist, auch nicht wie hoch die ihnen durch die frühere Leistung der Dienste entstandene Einbuße in ihren Wirtschaftserträgen zu schätzen gewesen sein mag. Die Ablösung der Dienste durch jährliche Zahlung von 50 M bez. 25 M seitens der Pflichtigen war jedenfalls für diese von großem Vorteil. Aber auch die Kämmereikasse stand sich gut durch diese Ablösung. Es flossen hierfür der Kasse nach dem Jahre 1772 insgesammt jährlich 1300 M aus den vier Walddörfern zu, welche Summe den, freilich schwer in Geld abschätzbaren Wert, welchen die Hofdienste für die städtische Verwaltung hatten, nicht unerheblich überstiegen haben wird.

 

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Noch einige andere Pflichten lagen in älterer Zeit den Eingesessenen der Walddörfer ob: sie waren dem Zwange unterworfen, ihr Korn auf der herrschaftlichen Mühle in Wohldorf mahlen zu lassen, und ihren Bedarf an Bier und Branntwein aus der Brauerei und der Brennerei des Wohldorfer Hofs zu beziehen, ein Zwang, der besonders lästig war, als um 1640 eine Wassermühle in Schmalenbek eingerichtet wurde. Die Eingesessenen pflegten aber mit den Pächtern der Wohldorfer Mühle über eine wegen des Fernbleibens von der Mühle zu zahlende Entschädigung sich zu verständigen, zu welcher Vereinbarung die Waldherren ihre Genehmigung erteilt haben werden 9). Aehnlich mag man sich auch mit dem Pächter auf Wohldorf wegen anderweitigen Beziehens von Bier und Branntwein verständigt haben. Die Pflicht der Eingesessenen zum Beziehen ihres Bedarfs an Bier und Branntwein vom Wohldorfer Hof ward 1807 aufgehoben, als staatsseitig der Hof in Erbpacht veräußert ward 10).

 

7)     Diese Ortschaften wurden deshalb „die reservirten Dörfer“ genannt.

8)     Abgedruckt in der Sammlung älterer Mandate (1764), Band IV, S. 1864.

9)     Im Jahre 1763 empfing der Wohldorfer Müller aus Hansdorf und Schmalenbek eine jährliche Abfindung von 48 M.

10)   Wann der Zwang zur Sendung des zu mahlenden Korns nach der Wohldorfer Mühle aufgehoben wurde, hat der Verfasser bis jetzt nicht ermittelt.

 

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4. Die Landwirte werden Eigentümer ihrer Landstellen.

Aufteilung des unurbaren Landes und Aussonderung der hamburgischen Staatsforsten.

 

 

In der Zeit, als die Aufhebung der Hofdienste vorbereitet wurde, war die Aufmerksamkeit der Obrigkeit auf die Hebung des Wohlstandes der Eingesessenen auch hinsichtlich deren eigener Wirtschaft gerichtet. Bestrebungen zur Besserung der landwirtschaftlichen Betriebe waren damals im holsteinischen Gebiete von Erfolg; diese Erfolge waren auch in Hamburg beachtet worden. Hier war im Jahre 1765 die Patriotische Gesellschaft gestiftet worden, die sich bald auch die Förderung des Landbaues im hamburgischen Landgebiete angelegen sein ließ. Im Februar 1769 hatte der Waldherr Johann Anderson eine Unterredung mit dem damaligen Besitzer des Gutes Hoisbüttel, dem Konferenzrath v. Cossel, wegen Besserung der dortigen Wege. Hierbei ist auch über Hebung der landwirtschaftlichen Betriebe gesprochen worden; v. Cossel empfahl neben anderem die Aufhebung und Verteilung der gemeinen Weiden und Plätze und bessere Ausgleichung der Aecker dort, wo diese zerstreut lägen. Der Waldherr berichtete über diese Vorschläge dem Senate, welcher ihrer Ausführung nicht abgeneigt sich zeigte. Freilich vergingen noch manche Jahre, bevor Hand an die Ausführung dieser Pläne gelegt wurde. Im Jahre 1781 war die vom Ingenieur Reinke geleitete Aufmessung von Hansdorf und Schmalenbek vollendet.

         Die Eingesessenen besaßen:

 

 

 

an Saatland

514

Scheffel

an Wiesenland

289 1/8

an Hofstellen und Flachsblöcken

  19 5/8

an Weideland, soweit es in den Koppeln und Wiesen mit eingefriedigt war

  31 1/6

Zusammen rund:

854

Scheffel

Die Weichholzbestände der Hufner und Halbhufner in der Freiheit betrugen:

145 6/7

Alle Freiheiten, größtenteils Waldungen

984 2/5

Alle herrschaftlichen Zuschläge

169 1/4

Von Ahrensburg aus wurden benutzt

        4/7

Zusammen rund:

2154

Scheffel

 

Der Scheffel war zu 230 Geviert-Ruten, die Rute zu 16 Fuß gerechnet (man nahm an, daß in den beiden Dörfern zu einem Scheffel Roggen-Aussaat eine Fläche von 230 Gv.-R. erforderlich sei).

Das Land der Eingesessenen umfaßte mithin einschließlich ihrer Weichholzbestände nicht ganz die Hälfte der Gesammtfläche beider Dorfschaften.

Das in Erbpacht gegebene Beimoor ward nicht mit zur Vermessung gezogen.

Erst 25 Jahre später, 1806, kam die vom Ingenieur G. v. Benoit geleitete Landverteilung zum Abschluß. Das herrschaftliche Waldland wurde, mit Aufhebung des Weiderechts der Eingesessenen über das unurbare und bis dahin nicht zu Holzzuschlägen verwendete Land, völlig getrennt von dem Feldlande der Eingesessenen, denen fast das sämmtliche übrige Land gegen Zahlung eines jährlichen Kanons zugeteilt wurde. Diesen vergrößerten Besitz anerkannte die Staatsbehörde als Eigentum der Eingesessenen.

Die denkwürdigen Bestimmungen über dieses Werk sind dem neuen, 1806 festgestellten Feldregister für die beiden Dorfschaften vorangestellt und lauten (nach den Eingangsworten) folgendermaßen:

„Ueber die Verteilung der Feldmarken ist vorher mit den Eingesessenen Abrede genommen und nach dieser getroffenen Uebereinkunft hat die Herrschaft einen Teil der Feldmarken zu Holzkultur oder sonstiger privativer Benutzung übernommen, worauf sich die Untertanen aller ferneren Ansprüche irgend einer Art begeben haben, sowie dagegen die Herrschaft den Untertanen alles dasjenige, welches sich für selbige in nachstehendem Register, sowohl für einen jeden Einzelnen, als auch für jede Dorfschaft noch als gemeinschaftlich aufgeführt findet, ganz zum Eigentum eingeräumt und darauf des vormals üblichen Ausweisungsrechts gänzlich entsagt. Ein jeder Eingesessener hat seine vormaligen Grundstücke behalten, oder wenigstens den Betrag der vormaligen Fläche an Acker-, Garten- und Wiesenland, und bezahlen sie dafür ihre vormaligen Abgaben. Für dasjenige aber, welches sie nunmehr aus der Gemeinheit, also mehr erhalten haben, bezahlen sie einen besonderen Kanon oder Grundhauer, wie solches sich im Register angeführt findet.

Die Wege und Fußsteige durch die Grundstücke sind auf der Karte bemerkt und aller Orten berechnet, wie sich im Register in der Rubrik von Wegen und Unbrauchbarem befindet.

Die Wasserläufe sind mehrenteils auch in der Karte angezeigt und mit blauer Farbe unterzogen. Es sind selbige jederzeit von demjenigen, dessen Grundstück sie berühren, aufzusäubern und rein zu erhalten, sowie überhaupt es zur Hauptregel und Vorschrift dient, daß ein jeder den Wasserabfluß durch seine Grundstücke auf alle Weise und unweigerlich zu befördern schuldig ist, damit ein jeder sein Land wasserfrei halten könne.

Da ohne Genehmigung und Vorwissen der Obrigkeit niemand von seinen Ländern etwas vertauschen oder sonst veräußern darf, so ist notwendig, daß, wenn dergleichen vorgenommen werden sollte, selbiges sogleich im Register notirt werde.“

Die neue Vermessung der beiden Dörfer war mit Benutzung des, in den anderen Walddörfern üblichen Feldmaßes, nach s. g. Hamburger Waldscheffeln, erfolgt, welche 256 Geviert-Ruten, die Rute zu 16 Hamb. Fuß, enthalten. Es ergab sich für Hansdorf und Schmalenbek ein Bestand von 1931 Scheffeln 13 Geviert-Ruten, von welchen 352 Sch. 39 Gv.-R. für den Hamburger Staat bestimmt waren, nämlich Holzzuschläge 307 Sch. 180 Gv.-R., sonst noch zurückbehaltene 5 Sch. und Land mit Dienstwohnung für den Waldreiter 39 Sch. 115 Gv.-R. Das übrige Land ward Eigentum der Eingesessenen, jedoch verblieben als Gemeinheitsörter der Dorfschaft Hansdorf 53 Sch. 226 Gv.-R., und der Dorfschaft Schmalenbek 111 Sch. 74 Gv.-R. Das Dienstland des jedesmaligen Schulmeisters in Hansdorf ward auf jetzt 12. Sch. 141 Gv.-R. vergrößert 11).

Die Beilage 3 enthält eine vergleichende Zusammenstellung des älteren Landbesitzes jedes einzelnen der damaligen Eingesessenen und des im Jahre 1806 festgestellten Landbesitzes, mit Beifügung der Flächengröße der Landstellen im Jahre 1890 (d. i. vor dem Beginn der Loslösung größerer Landstücke von den alten Hufen).

Für das neu erworbene Land hatte der Erwerber einen Kanon von 12 ß für den Scheffel Hansdorfer Landes, und 14 ß für den Scheffel des, als durchschnittlich besser geschätzten Schmalenbeker Landes zu entrichten. Es wurde dabei bestimmt, daß dieser Kanon zuerst im Herbst 1810 zu entrichten sei.

Auf fast allen, den Eingesessenen überwiesenen Landstücken waren Holzbestände, welche von den Erwerbern der einzelnen Stücke zu übernehmen waren; deren Wert sollte auf Grund einer Abschätzung durch Unparteiische innerhalb fünf Jahre an die Kämmereikasse bezahlt werden. Es war dabei vereinbart, daß ein jeder Hufner bis zu 4000 M, ein jeder Halbhufner bis zu 2000 M, der Besitzer des Mühlengrundstücks bis zu 1500 M an Bäumen zu übernehmen hatte, während, wenn der Holzwert jene Summe übersteigen würde, der Mehrbestand der Hamburgischen Kämmerei zur Abholzung verblieb.

Das Fällen der Bäume, das Ausroden der Stubben und vor allem das Umpflügen und Ebnen des neuen Landes, um dasselbe für den Landbau brauchbar zu machen, war für die Besitzer mühsam und mit manchen Kosten verknüpft. Manche Landstücke blieben noch jahrelang in unurbarem Zustande. Für die Ziehung der ersten Gräben um die neu erworbenen Koppeln erhielt ein jeder Hufner aus der Kämmereikasse einen Beitrag von 200 M, jeder Halbhufner 100 M, der Besitzer des Mühlengrundstücks 75 M.

 

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Als im Jahre 1807  als letzte der Auseinandersetzungen mit den Eingesessenen der Walddörfer die hinsichtlich Wohldorf’s und Ohlstedt’s geschehen und damit dieses schwierige Werk beendet war, schrieb der damalige Waldherr, Senator Johann Michael Hudtwalker, die Worte in das Waldprotokoll:

         „Diese den Bewohnern der Walddörfer, und mehr noch ihrem Nachkommen so wohltätige, lange erwünschte Einrichtung ist nun also gänzlich beendigt, und durch meine Freude darüber meine fünfjährige Arbeit dabei reichlich belohnt.“

 

 

11)   Die obenerwähnten 5 Scheffel, herrührend von einem Grenzvergleich mit der Ahrensburger Gutsherrschaft, wurden zum Dienstland des im Jahre 1808 neu angestellten Holzwärters bestimmt, s. oben. Die als Gemeinheitsörter verbleibenden Flächen sind später fast gänzlich unter die Hufner und Halbhufner verteilt worden; die Schmalenbeker Eigentümer teilten 1844 rund 76 Scheffel Land.

 

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5. Die Forsten in Groß-Hansdorf und Schmalenbek.

 

 

Die Hölzungen, denen unsere Walddörfer diese ihre Bezeichnung verdanken, sind, wie manche aus früheren Jahrhunderten stammenden Nachrichten vermuten lassen, einst sehr ertragreich gewesen; sie dehnten sich über den größeren Teil der zu den Hamburger Stadtgütern gehörenden Landflächen aus, und werden dort, wo ein besserer Boden war als der durchschnittlich leichte Boden des südöstlichen Stormarns, kräftige Eichen- und Buchenbäume aufgewiesen haben. Eine eigentliche Pflege ließ man aber früher den Forsten nicht angedeihen. Offenbar hat unverständige Auswahl von Bäumen zum Abhauen und insbesondere Abholzung größerer Bestände ohne gleichzeitige Fürsorge für Nachwuchs die Hölzungen in schlechten Zustand geraten lassen. Aus der Zeit um 1640 ist ein Aufsatz vorhanden, wahrscheinlich verfaßt von einem Mitgliede des Hamburger Raths, überschrieben „Bedenken wie die Hölzung kann verbessert werden“, der einleitend hier mitgeteilt werden möge. Es heißt in dem Berichte: Damit die Hölzung, sowohl das Unterholz, nämlich Ellern, Hagebuchen, Hasseln u. s. w., wegen des Wildes und der Jagd, als auch Eichen und Buchen wegen der nutzbaren Schweinemast, nicht, wie bisher geschehen, so jämmerlich ausgerodet und vernichtigt, sondern vielmehr gehegt und verbessert werden möchte, könnte in acht genommen werden:

1)      die Hausleute sollten alle Jahr die Hestern zu rechter Zeit, und zwar die jungen Hestern, unten ausschneteln, und die Ziegen soviel möglich abschaffen,

2)      die Hausleute sollten alle Jahr ein Stück Land pflügen, misten und mit Eckern besäen, auch gegen Wild und Vieh einzäunen,

3)      die Hausleute sollten keine Bäume erhalten, es sei denn, daß sie zuvor fünf oder sechs junge Hestern, drei Ellen hoch, die sie in ihren Gehegen und Höfen gezogen, wieder in die Hölzung setzen,

4)      den Holzdieben muß gewehret werden, was geschehen kann, wenn die Strafe so geschärft wird, daß sie weit den Gewinn des gestohlenen Holzes übertrifft. Wenn sie nichts zu zahlen haben, muß man gegen sie mit Halseisen oder Gefängnis verfahren, damit sie scheu werden. Es wird dann zu

5)      fleißige Aufsicht auf die Hölzung verlangt, und empfohlen, daß diejenigen, welche Holzdiebe anzeigten, Anteil an den Strafgeldern erhalten sollten. Zu

6)      wird das Ausroden alter Stubben und das Einsetzen junger Hestern an deren Stelle empfohlen, sowie Erlaß eines Befehls an die Bauern, welche Bäume zum Fällen erhalten, die Stubben mit auszuroden.

Endlich heißt es: Eichen- und Büchen-Bäume auf der Hausleute Hofstätten und Hagen gehören dem Rathe zu, weil die Hausleute kein Eigentum am Lande haben, weswegen sie auch ohne Erlaubnis keine Schächte bauen dürfen.

Die vorgeschlagenen Maßregeln zur Verbesserung und Vermehrung der Holzbestände kamen aber vorläufig nicht zur Ausführung, und viel später erst finden sich Spuren einer, anfänglich auch nur geringen und nicht nachhaltigen Fürsorge für die Hölzungen. Ein Haupthindernis ihrer gedeihlichen Entwickelung lag in den landwirtschaftlichen Verhältnissen jener Zeit. Außerhalb des, von den Eingesessenen benutzten Saat- und Wiesenlandes, also innerhalb der ganzen übrigen Feldmark des Dorfes, stand ihnen das Recht der Viehweide zu, ferner das Recht des Plaggenbauens, vielfach auch die Befugnis, für ihren häuslichen Bedarf Weichholz zu bauen. Hierbei konnte ein in Verfall geratener Forst nicht leicht sein früheres Gedeihen wieder erhalten.

Um gute Holzbestände zu erzielen, entzog die herrschaftliche Verwaltung einzelne zum Aufwuchs von Holz bestimmte Koppeln oder Kämpe dem Weidegang des Viehs der Eingesessenen und den sonstigen Nutzungen. Diese Waldflächen wurden durch Wälle mit Buschwerk (Knicke) von dem gemeinen Felde, der „Freiheit“, abgesondert und „zugeschlagen“. Es entstanden die herrschaftlichen Zuschläge, und man begann auch, auf solchen Flächen Eicheln und Bucheckern auszusäen und den Aufwuchs zu pflegen 12).

Ein anderer Uebelstand lag in den ehemals vielfach vorgekommenen Holzdiebstählen. Eine in der Sammlung der Hamburger Mandate, Band I, S. 24, angeführte Verordnung vom Jahre 1624 wider die Holzdiebereien ist gewiß nicht die älteste dieser Art. Ihr folgten gleichlautende Verordnungen in den Jahren 1646, 1668, 1683, 1730 und 1751 (die letztgenannten enthielten die Androhung verschärfter Strafen); ein besonderes Verbot wurde 1749 zum Schutze der Hölzungen in Hansdorf und Schmalenbek erlassen.

In den obrigkeitlichen Verordnungen wurde dabei mehrfach den Dorfseingesessenen angedroht, man werde, wenn die Urheber der Holzdiebstähle nicht ermittelt würden, die Gesammtheit des Dorfs für die Geldstrafe verantwortlich machen. In der Tat finden sich denn auch aus verschiedenen Zeiten in den Kämmereirechnungen nicht unerhebliche Eingänge aus bezahlten Strafen wegen Holzdiebereien aufgeführt.

Unerquickliche langwährende Verhandlungen entstanden im Jahre 1698 und in den folgenden Jahren. Es würde zu weit führen, hier auch nur in der Kürze die Sachlage zu schildern, nicht unerwähnt mag aber bleiben, daß durch die in der Hamburger Bürgerschaft ausgesprochenen Beschuldigungen gegen den damaligen und den zuletzt im Amte gewesenen Waldherren über Vernachlässigung ihres Amts mittels Begünstigungen von Eingesessenen durch Ueberlassung von Bau- und Nutzholz, auch Hansdorfer und Schmalenbeker getroffen wurden, insbesondere der Müller Jasper Meyer. Dieser betrieb auch einen Holzhandel und hatte augenscheinlich Baumstämme, welche zu Unrecht aus den dortigen Holzbeständen genommen worden waren, nach Hamburg verkauft. Vermutlich hat die damals eingeleitete Untersuchung die Einrichtung einer besseren Aufsicht über die hamburgischen Forsten zur Folge gehabt.

Das Vergreifen der in den Dörfern Wohnenden an den innerhalb der Feldmark auf den freiliegenden Flächen stehenden Bäumen und Büschen, und auch selbst die Entnahme von Holz aus den eingefriedigten Zuschlägen, kann man für die damalige Zeit nicht mit dem Maßstabe messen, mit welchem heutigen Tages Holzdiebstähle beurteilt werden. In jener Zeit lebte in der Bevölkerung noch die Anschauung, daß man ein Anrecht darauf habe, die auf dem feien Lande stehenden Bäume zum eigenen Bedarf zu benutzen, ein Anrecht, aus dem man einst durch die Grundherrschaft verdrängt worden sei. Es ist einem Zweifel nicht unterworfen, daß in ältester Zeit das Fällen von Bäumen und das Hauen von Aesten und Zweigen zu eigenem Gebrauche oder zum gemeinsamen Gebrauche einer Dorfschaft den Eingesessen nicht verwehrt worden ist. Nach dem Eindringen der stärker werdenden grundherrlichen Rechte wurde zunächst das Fällen von Hartholz (Eichen und Buchen) eine herrschaftliche, und zwar ausschließlich herrschaftliche Nutzung; später wurde, wenn auch nicht überall, den Dorfseingesessenen die Entnahme von Weichholz und Unterbusch verboten. Freilich wird wohl überall den Eingesessenen auf ihr Ansuchen hin dann und wann erlaubt worden sein, für ihren eigenen Bedarf einen Baum oder deren mehrere den Holzbeständen zu entnehmen.

Auch in den hamburgischen Walddörfern war es seit Alters her üblich geblieben, den Eingesessenen von Zeit zu Zeit Bäume zu verabfolgen und ihnen das Hauen von Unterholz zu verstatten. Ebenso empfingen die Geistlichen an den Kirchen, zu denen die Walddörfer eingepfarrt waren, regelmäßige Holzlieferung (später an deren Stelle einen Geldbetrag), ferner die Schulmeister Holz zu ihrer Feuerung; Unbemittelten ward das Ausroden von Stubben gestattet. Insbesondere wurde den Eingesessenen in den Walddörfern bei Bauarbeiten an Wohnungen Holz bewilligt.

Durch die bei der Aufteilung der gemeinen Weide in den Walddörfern erfolgte Ausweisung größerer Flächen mit Holzbeständen an den Staat zu dessen ausschließlichem Eigentum wurden jene aus der ältesten Zeit stammenden Anwartschaften der Eingesessenen auf Mitbenutzung des Waldes beseitigt. Dem Staate war es nun möglich, seinen Waldungen eine forstwissenschaftliche Pflege angedeihen zu lassen.

Die der allgemeinen Viehweide entzogenen Holzzuschläge, 1781 rund 169 ¼ Scheffel damaligen Maßes waren:

die alte Eckerkoppel im Mannhagen

5 ½

Sch.

Zuschlag vor dem Mannhagen

9 ½

Eilshorst

47 ¼

Mühlendammer Kamp

30 ¼

Mühlendammer Horst

25 2/3

der Eilberg

50 1/3

die kleine Eckerkoppel in Schmalenbeck

165 Gv.-R.

Diese Waldflächen sind sämtlich im Jahre 1806 dem Staate verblieben und damals auf 307 Sch. 180 Gv.-R. neuen Maßes vergrößert worden. Jetzt umfaßt der Forst des Staates 154,64 Hektar.

 

 

12)   Nicht unbemerkt darf hier bleiben, daß auf Grund der Pflicht zu Dienstleistungen für die Herrschaft die Eingesessenen in den Walddörfern auch zu den Forstarbeiten herangezogen wurden. Es mußten z. B. die Hansdorfer und Schmalenbeker 1733 eine Koppel zur Aussaat von Eicheln einrichten. Hierher gehört auch die öfters (z.B. 1735) erlassene Anordnung, daß ein Dorfseingesessener eine gewisse Anzahl junger Eichen setzen und für deren Pflege auch für die Zukunft sorgen müsse. Zeitweilig wurde die Erlaubnis zur Eingehung einer Ehe oder zur Niederlassung in einem Dorfe an die Bedingung des Setzens von Eichen auf der Feldmark geknüpft.

 

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Eine besondere Darstellung möge noch der Jagdnutzung des Staats, sodann dem früher üblichen Eintreiben von Schweinen in die Hölzungen zur Herbstzeit behufs der Mast, dem ehemals üblichen Brennen von Holzkohlen und endlich noch der Geschichte des Hansdorfer Beimoors gewidmet werden.

 

 

 

Die herrschaftliche Jagd in den Walddörfern.

 

In den Landschaften und Dörfern, welche unmittelbar dem Hamburger Rath unterstellt waren, übten die Land- oder Waldherren, kraft des der Stadt Hamburg zustehenden Jagdregals, die Jagd aus. Indessen war, zufolge alten, in mehreren Rezessen anerkannten Herkommens, auch ein jeder Großbürger Hamburg’s befugt, im Landgebiete auf die Jagd zu gehen. Den Bewohnern der Dörfer war jegliche Jagdausübung und jegliches Fangen von Wild strenge untersagt.

Die Kosten, welche durch die Ausübung des Jagdregals in den Walddörfern entstanden, wurden einst aus der Kämmereikasse bestritten. Es wurde, und zwar in der Regel gemeinschaftlich mit der Verwaltung der Hospitäler, denen das Jagdrecht auf den Stiftsgütern zustand, ein Jäger und ein Jägerknecht besoldet, es wurden ferner die Netze für die Treibjagden und die Jagdhunde gehalten. Auch der Waldvogt und die Waldreiter übten für die Waldherren die Jagd aus. Das erlegte Wild war dem Waldherrn zu liefern. Für das Schießen von Wild wurde den Beamten ein Schießgeld bezahlt. 13)

Zweimal im Jahre, im Dezember und im Februar, pflegten die Waldherren mit Jagdgefolge Treibjagden zu veranstalten, an denen Sie aber nicht immer in eigener Person teilnahmen; sie konnten sich durch Angehörige oder sonstige am Jagen Gefallen findende Freunde vertreten lassen. Die Teilnehmer an diesen herrschaftlichen Jagden nahmen für einige Tage Wohnung bei den Vögten der Dörfer, beim Aufenthalt in Wohldorf im dortigen Herrenhause. Die Eingesessenen der Dorfschaften hatten bei diesen Jagden, sowie auch zur Herbeförderung der Jagdteilnehmer Dienste zu leisten. Ein jeder Hufner mußte einen Wagen mit 4 Pferden, je zwei Besitzer einer kleineren Landstelle zusammen einen Wagen und 4 Pferde schicken; der Bauervogt mußte das Rauhfutter stellen, die anderen Bauern Hafer für die Pferde und Brod für die Hunde; jeder Hufner mußte ferner 3 bis 4 Mann zur Hülfe bei der Jagd stellen, jeder andere Landwirt 2 Mann. Was sonst an Kosten bei den Jagden entstand, mußte von jeder Dorfschaft getragen werden. In der Regel wurde während zehn Tage gejagt: man fing mit der Jagd in Hansdorf und Schmalenbek an, wo die Jagdgesellschaft drei Tage zu bleiben pflegte, dann ging’s auf zwei oder drei Tage nach Ohlstedt und Hoisbüttel, dann nach Volksdorf und endlich auf einen Tag nach Farmsen. Auf dem Wohldorfer Hofe übte kraft des Pachtvertrages auch der Pächter die Jagd aus, jedoch war er verpflichtet, dem Waldherrn alljährlich mindestens 6 Hasen, 12 Rebhühner und 6 Holzschnepfen zu liefern, sämtliche Hirsche aber, Rehe und etwa geschossene Wildschweine mußte er dem Waldherrn schicken.

Bei dieser Art der Jagdausübung, wie sie in einem Bericht aus dem Jahre 1725 geschildert wird, scheint es in den folgenden Jahrzehnten verblieben zu sein, während später die großen Jagden wegfielen. Ein Jäger wurde in späterer Zeit nicht weiter gehalten, der Waldvogt und die Waldreiter fuhren aber fort, für die Waldherren die Jagd auszuüben; es mögen aber auch gelegentlich die Waldherren selbst oder deren Angehörige zur Jagd erschienen sein. Bei der Ablieferung des geschossenen Wildes an die Waldherren verblieb es bis zum Jahre 1827.

Durch Rath- und Bürgerbeschluß vom 3. Mai 1827 wurde die Befugnis der Großbürger zur Ausübung der Jagd aufgehoben. Die Jagdausübung wurde nunmehr staatsseitig verpachtet, auch im Jahre 1828 eine Jagdordnung erlassen. Das Jagdgesetz vom 3. August 1849 hob das bis dahin für das gesammte hamburgische Gebiet bestehende staatliche Jagdregal auf und bestimmte, daß die Besitzer von zusammenhängenden Ländereien in gewisser Größe auf ihrem Lande die Jagd auszuüben befugt seien 14), während die Besitzer aller anderen Grundstücke die Jagd auf ihren Ländereien entweder durch einen gemeinschaftlich angestellten Jäger betreiben durften oder aber verpachten mußten. Die Staatsbehörde behielt das Recht, über die Jagdausübung auf den Ländereien des Staats besondere Bestimmungen zu treffen. Infolge des neuen Jagdgesetzes vom 2. Januar 1903 ist zwar der Staat nicht verpflichtet, mit solchen im Staatseigentum stehenden Grundstücken, auf denen wegen ihres nicht 75 Hektar erreichenden Flächeninhalts jetzt eine eigene Jagdausübung nicht stattfinden darf, in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde in welcher diese Grundstücke belegen sind, einzutreten, der Staat ist aber zu diesem Anschluß am dem Jagdbezirk berechtigt. Für Hansdorf-Schmalenbek ist von diesem Rechte Gebrauch gemacht worden. Es bilden Groß-Hansdorf und Schmalenbek je einen einheitlichen Jagdbezirk, mit Ausnahme der zusammenhängenden Ländereien des Schmalenbeker Hofes, durch deren Größe dem Besitzer eigenes Jagdrecht gewährt wird.

 

 

13)   Das Schießgeld für ein Reh war 1 , für einen Hasen 8 ß, für ein Birkhuhn 12 ß, für ein Rebhuhn 4 ß.

14)   Im hamburgischen Gebiete sind nur sehr wenige Grundbesitzer, die solchergestalt ein persönliches Recht zur Ausübung der Jagd auf ihrem Lande haben.

 

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Das Eintreiben von Schweinen in die Hölzungen zur Herbstzeit.

 

Eine in ihren Erträgnissen sehr wechselnde, nicht selten sogar ganz ausbleibende, zuweilen jedoch bedeutende Einnahme hatte die Kämmerei zur Herbstzeit durch Verpachtung der Ernte an Eicheln und Bucheckern zur Schweinemästung.

In den Walddörfern übernahm in der Regel die Gesammtheit der Eingesessenen diese Pachtung; in Wohldorf und Ohlstedt hat zu öfteren Malen der Pächter des Wohldorfer Guts die Schweinemast gepachtet. Alljährlich hatte der Waldvogt zu berichten, ob die Eicheln und Bucheckern gut geraten seien, und wie hoch die Zahl der Schweine sein dürfe, die zur Mast in die Hölzung getrieben werden könnten. Der Waldherr wird dann mit den Dorfvögten über die Pachtsumme verhandelt haben, und werden die zu zahlenden Beträge sowie die einzuhaltenden Bestimmungen über das Eintreiben der Schweine vereinbart worden sein. War die Ernte jener Waldfrüchte ergiebig, so durften viele hundert Schweine in die Hölzungen eines Dorfes eingetrieben werden. Selbst aus entfernteren Gegenden, zumal aus der waldlosen Marsch, wurden Schweine zur Mast zugeführt. Für jedes Stück war ein gewisses Mastgeld zu zahlen, außerdem noch 1 ß für das Einbrennen eines Zeichens und 1 ß Schreibgeld. Schweinehirten führten die Schweine durch den Wald; man pflegte (wie in einem um 1735 niedergeschriebenen Berichte gesagt wird) auf etwa 300 Schweine 2 Hirten zu halten: außerdem stellte das Dorf einen Pfänder an, der darauf zu achten hatte, daß mit der Heerde nicht etwa ungezeichnete Tiere geweidet würden. Für die Nacht wurde die Heerde in eine Umzäunung getrieben (in einen „Wreede-Kaven“), zu dessen Herstellung der Busch aus den herrschaftlichen Beständen geliefert wurde. Die Heerde blieb dort, wo überwiegend Eichen standen, bis zu 8 Wochen, in Buchenwaldungen bis zu 10 Wochen.

Im Jahre 1733 hatten die Hansdorf-Schmalenbeker die Mast in den Hölzungen ihrer Feldmark für 500 M, im Jahre 1737 sogar für 1350 M. Im letztgenannten Jahre haben viele Auswärtige dorthin Schweine zur Mast gesandt, und es wird berichtet, daß, weil Streit über die Höhe des Mastgeldes entstanden sei, besonders die Leute aus Billwärder und Hamm, denen die geforderten 5 M  für jedes zur Mast zugelassene Schwein zu hoch gewesen, in Hansdorf arg tumultuirt und den Wohldorfer Gutsverwalter sowie den Hansdorfer Vogt Peemüller mit Tätlichkeiten bedroht hätten. Im Jahre 1750 wird berichtet, daß die Waldmast in Hansdorf-Schmalenbek für 800 M verpachtet war, daß aber, wenn mehr als 500 Schweine in die Mast geschickt werden würden, die Pacht um 100 M erhöht werden solle. Das geschah denn auch; es wurden 590 Schweine zur Mast gemeldet. Im Jahre 1751 wurde für jedes Schwein ein Mastgeld von 5 M  8 ß erhoben. Es pachteten die Hansdorf-Schmalenbeker die Schweinemast 1751 für 450 M, 1753 für 550 M, 1754 für 66 M, 1755 für 250 M, 1756 für 500 M (jedoch wurden wegen Verringerung des Ertrages infolge eines Orkans in diesem Jahre 100 M  erlassen). Ebenso wurde 1757, als die Mast für 200 M  gepachtet war, wegen frühen Frostes und Teuerung 100 M erlassen.

Später, wie es scheint zuerst 1766, wurde als Pachtbedingung die Lieferung einer gewissen Anzahl von Scheffeln guter Eicheln und Bucheckern zur Aussaat auferlegt. Im Jahre 1801 wurde vereinbart, daß 90 Himpten Eicheln geliefert werden sollen, für jeden Himpten wurde eine Vergütung von 6 ß gewährt, im übrigen aber der Dorfschaft die Mast freigegeben. Im Jahre 1804 war die Pachtsumme für die Schweinemast in den Hölzungen Hansdorf-Schmalenbeks noch 380 M, 1807: 100 M, 1808: 150 M. Die Auseinandersetzung des Staats mit den Eingesessenen wegen Teilung der Feldmark mit Verzicht auf das bisherige Weiderecht der Eingesessenen in den herrschaftlichen Waldbeständen, hat ohne Zweifel der uralten Ausnutzung der Eichel- und Bucheckernernte zur Mast von Schweinen ein Ende gemacht.

 

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Die Bereitung von Holzkohlen.

 

Der einst in Hansdorf betriebenen Gewinnung von Holzkohlen ist bereits oben gedacht worden. Die den Hansdorfer Eingesessenen von Alters her zustehende (um 1738 ihnen freilich entzogene, aber nach kurzer Zeit wieder eingeräumte) Befugnis zur Benutzung des innerhalb der Feldmark wachsenden Weichholzes hat wohl schon früh zur Errichtung von Kohlenmeilern geführt. Da jeder Eingesessene der Herrschaft eine gewisse Anzahl von Säcken mit Holzkohlen zu liefern hatte, wird angenommen werden müssen, daß die Holzkohlengewinnung ein gemeinsames Unternehmen der Eingesessenen gewesen, daß sie also mit gemeinschaftlicher Tragung der Kosten das Weichholz hauen, Meiler aufbauen und die Aufsicht über das Verkohlen durch einen Sachkundigen besorgen ließen.

Daß in Hansdorf noch um 1781 das Herstellen von Holzkohlen stattfand, geht aus dem Bericht Reinke’s hervor, welcher schreibt, daß das Weichholz ganz beträchtlich sei, aber der Herrschaft nicht zu gute komme, indem es ganz und gar von den Eingesessenen benutzt werde, die außer zu ihrem eigenen Bedarf des mehrsten zum Kohlenbrennen sich bedienten. Im Herbst 1798 wurde auf Vorschlag des Waldvogts Brinkmann das Kohlenbrennen in den Hölzungen verboten; es wird dabei erwähnt, daß Hoisdorfer in Hansdorf und Schmalenbek Weichholz kauften, um im Hamburgischen Kohlen zu brennen. Es werden deshalb um 1781 schwerlich noch von hamburgischen Eingesessenen Kohlenmeiler errichtet und wird vielleicht schon seit längerer Zeit vorher an einige Hoisdorfer dieser Betrieb überlassen worden sein.

Spuren ehemaliger Kohlenmeilerstellen sind, wie Herr Förster Rodde dem Verfasser mitteilte noch jetzt in den Hansdorfer Hölzungen deutlich erkennbar.

 

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Die ehemalige Hölzung des Hansdorfer Beimoors.

 

Im nördlichen Teile Hansdorf’s befindet sich eine erhebliche Fläche Land, welche in ihrem früheren unurbaren, fast unzugänglichen Zustande infolge der mittleren Güte ihres Bodens einen ansehnlichen Holzbestand gehabt hat. Im Jahre 1730 hat die hamburgische Stadtverwaltung den Entschluß gefaßt, alles Holz im Beimoor schlagen zu lassen, das Land aber zu einem Meierhof einzurichten. Es wurde darauf der Holzbestand nordwärts der Aue zum Abschlagen verkauft. Käufer wurde B. C. Harloff in Hamburg, und zwar für die große Summe von 12375 Reichstalern (d. i. M. 44550.-); das abgeholzte Land wurde ihm zur Errichtung eines Meierhofes auf 50 Jahre für eine jährliche Pacht von 300 M überlassen. Schon im Jahre 1735 übernahm ein Hamburger Gelehrter, der Licentiat Hörmann, die Pachtung, die 1738 auf dessen Wittwe, mit Ermäßigung der Pacht auf 200 M, überging. Zufolge eines im Jahre 1745 angefertigten Grundrisses des Pachtguts Beimoor hatte dasselbe einen Flächeninhalt von 123 Sch. 5 ½ Gv.-R., von welchem fast die Hälfte Saatland war, das übrige Wiesen, Busch, Weide und Hofstätte mit Garten. Die Wirtschaftsgebäude lagen eben jenseits der Aue, an der rechten Seite des nordwärts führenden Weges. Nach der Wittwe Hörmann ward ein Bielfeld Inhaber des Pachthofes, welcher die Gebäude und seine Rechte aus dem Pachtvertrage mit der Stadt Hamburg an den Geheimen-Rath Heinrich Carl v. Schimmelmann, Besitzer des Guts Ahrensburg, veräußerte. Dem Grafen Schimmelmann, welcher einer der Vermittler des im Jahre 1768 abgeschlossenen Staatsvertrags des herzoglichen Gesammthauses Holstein mit der Stadt Hamburg über Anerkennung der Stadt als selbstständiger Reichstand und über Abtretung von Gebietsteilen war 15), wurde auf sein Ansuchen das auf Zeit gepachtete Beimoor in immerwährende Erbpacht gegeben, mit Fortzahlung der jährlichen Erbpacht von 200 M.

Die Gebäude des Meierhofs Beimoor sind längst abgebrochen, und hörte damit daselbst selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb auf, nur der Insten-Katen links vom Wege blieb stehen. Der jetzt noch dort befindliche Katen wurde im Jahre 1818 vom Grafen Schimmelmann an Eggert Stahl veräußert, mit gleichzeitiger Ueberlassung von etwa 4 Tonnen Land zu erblicher Nutzung gegen Zahlung einer jährlichen Erbpacht.

Beimoor umfaßt zufolge der jetzigen Vermessung (einschließlich der kleinen Erbpachtstelle) 70,58 Hektar.

 

15)   Von großer Bedeutung war für Hamburg der Erwerb der bisher holsteinischen Elbinseln Kaltenhofe, Peute, Grevenhof u. a.

 

 

 


 

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