Die Hamburgische
Landgemeinde
Groß
Hansdorf-Schmalenbek
Originaltext
eines Werkes aus dem Jahre 1906 von Dr. J. F. Voigt
(Hier
abgedruckt als Nebenprodukt meiner privaten Heimat- u. Familienforschung)
II. Die Stadt Hamburg als Gutsherr und Obrigkeit
über
Groß-Hansdorf und Schmalenbek.
1435 bis 1806.
1. Nachrichten bis zum
Anfange des 17. Jahrhunderts.
Alle gutsherrlichen und obrigkeitlichen Rechte, welche
die Stadt Hamburg über Groß-Hansdorf und Schmalenbek erworben hatte, wurden
durch zwei Mitglieder des Raths, die Waldherren, ausgeübt, von welchen der
ältere der regierende Herr war, während der jüngere Waldherr das ältere
Rathsmitglied vertrat und nach dessen Ausscheiden aus dem Amt in der Regel
erster Waldherr wurde.
Wenn auch die Aufwendung von Geldern aus den Mitteln
der Stadt zum Erwerb von Ländereien in der Absicht geschehen sein wird, der
Stadtkasse neue Einnahmequellen zu schaffen, so lag doch ein Hauptgrund für
diesen Erwerb in der dadurch gegebenen Möglichkeit, für die Sicherheit des
Handelsverkehrs der Bürger zu sorgen, und insbesondere die frühere Gefährdung
reisender Kaufleute, Frachtführer und Anderer durch räuberische, nicht selten
sogar von den festen Schlössern des Adels aus unternommene Ueberfälle zu
beseitigen.
Der Besitz von Wohldorf und Ohlstedt war ferner
besonders wichtig zum Schutze der, in jener Zeit häufigeren Schiffahrt auf der
Alster und der Ausführung des damals wohl schon gehegten Planes einer
Verbindung der Alster mit der Trave.
Kämmereirechnungen des Jahres 1478 verzeichnen eine
Ausgabe von 606 M 5 2/3 ß für ein neues Haus in
Hansdorf, welches später fortalitium genannt wird, ein, ohne Zweifel auch
Wohnräume enthaltendes, befestigtes, durch Wall und Graben geschütztes Gebäude.
Es ist sicher, daß dieses feste Haus nordwärts vom Dorfe unweit Beimoors an der
dort aufgestauten Aue gelegen hat, wo deutliche Spuren fester baulicher Anlagen
früher zu Tage getreten sind und auch jetzt noch sich finden lassen. Zur
Benutzung für dieses feste Haus erwarb die Stadt Hamburg im Jahre 1480 eine
Wohnung, welche Eigentum eines Henneke Appel 1)
war, der hierfür eine Entschädigung von 24 M erhielt. Im Jahre 1529
sowie in späterer Zeit wird von einer Mühle in Hansdorf geredet. Von letzterer
sind noch in unseren Tagen Ueberreste zu Tage getreten. Der Mühlenteich ward
zum Fischfang benutzt (Nachricht aus den Jahren 1529 und 1530). Fischteiche
waren auch an anderen zur Aufstauung von Wasser geeigneten Plätzen angelegt, so
im Vie und auf der damals unbebauten Feldmark des ehemaligen Dorfes
Schmalenbek.
Nachrichten darüber, wie lange das feste Haus und
die Mühle mit dem Staudamm an der Hansdorfer Aue bestanden haben, scheinen
nicht erhalten zu sein. Ob die Gebäude abgebrochen worden sind oder allmählich
verfielen, weiß man nicht; am Ende des 16. Jahrhunderts werden sie nicht mehr
vorhanden gewesen sein.
Im Jahre 1552 wird in der Kämmereirechnung die
Einnahme aus einer Steuer gebucht, die nur den Hansdorfern auferlegt zu sein
scheint: es zahlten „die Untertanen in Hansdorf“ eine Vermögenssteuer in Höhe
von einem halben Gulden für 100 Gulden 2),
welche 45 M einbrachte, so daß das Gesammtvermögen der
Eingesessenen des Dorfes auf 9000 M geschätzt worden ist.
Im Jahre 1559 wurde den Untertanen in den
Walddörfern eine außerordentliche Steuer von 3 M
für den Pflug (d. h. für jede Vollhufe) auferlegt. Der Ertrag war 88 M
10 ß; es trugen also 29 ½ Hufen zu der Steuer bei. Die Zahl der Hufen,
die wir aus der Mitte des 17. Jahrhunderts kennen, wird hundert Jahre früher
die gleiche gewesen sein, nämlich 3 Hufen in Ohlstedt, 9 in Volksdorf, 4 in
Hoisbüttel, 5 in Hansdorf, zusammen 21 Hufen, hierzu noch die Hufen in Farmsen,
welche hamburgisch waren, vielleicht 3 an der Zahl, so daß ein Bestand von
damals 11 Halbhufen sich ergeben würde.
Die alljährlich wiederkehrenden Einnahmen der
Hamburger Kämmereikasse aus den Walddörfern umfaßten die ständigen Abgaben der
Eingesessenen, Einnahmen von verpachtetem Lande, vom Vorwerk und von der Mühle
in Wohldorf, von der Ziegelei in Farmsen, den Fischteichen, insbesondere aber
die Erträge aus den Hölzungen und der Alsterschiffahrt, ferner Strafgelder und
andere kleine Einkünfte.
Die Ausgaben für die Walddörfer wurden veranlaßt
durch Bauten an Gebäuden, Brücken und Schleusen, durch die Forstverwaltung,
durch Aufwendungen für Jagt und Fischerei, ferner durch Gehalte und Zuwendungen
an die bei der Verwaltung der Walddörfer angestellten Personen u. s. w.
Es wurden, um ein Jahr des 16. Jahrhunderts
hervorzuheben, für 1550 als eingenommen verzeichnet:
Aus Farmsen für Holz |
5 |
M |
- |
ß |
Aus Farmsen von der Ziegelei |
25 |
„ |
- |
„ |
Aus Farmsen Grundhauer |
1 |
„ |
8 |
„ |
Aus den übrigen Dörfern: |
|
|
|
|
Grundhauer und Abgabe |
54 |
„ |
10 |
„ |
Vom Wohldorfer Vorwerk |
30 |
„ |
- |
„ |
Von der dortigen Mühle |
15 |
„ |
- |
„ |
Roggenpacht |
6 |
„ |
14 |
„ |
Weide- und Wiesenpacht |
28 |
„ |
5 ½ |
„ |
Fischteich-Ertrag |
13 |
„ |
- |
„ |
für Pollholz |
142 |
„ |
14 |
„ |
Strafgelder |
31 |
„ |
4 |
„ |
zusammen |
353 |
M |
7 ½ |
ß |
(nicht berechnet ist der Wert des nach Hamburg
gelieferten Holzes).
Den
Hauptertrag lieferten die Walddörfer durch das in den Hölzungen geschlagene
Holz. Nur der kleinere Teil des geschlagenen Holzes wurde verkauft, das meiste
wurde bei städtischen Bauten und zur Feuerung für die städtische Verwaltung
verwendet.
Die
Ausgaben für die Walddörfer beliefen sich für 1550 auf 232 M
8 ß (darunter 25 M für Besoldung der Jäger), außerdem wurden
für Herstellung eines Platzes zum Holzmessen (ohne Zweifel an der Alster bei
Wohldorf) und für Geräte 32 M 9 ß 5 £ aufgewendet. Eine Ausgabe von
7 M und 5 M 8 ß im Jahre 1550 wegen der Ausritte von
reitenden Dienern zum Schutze der Heerstraßen mag hier nebenbei erwähnt werden.
Als
Beamter der Waldherren war der Waldvogt bestellt, welcher Wohnung und
Dienstland auf dem Wohldorfer Gut hatte, und damals, ebenso wie andere
hamburgische Beamte, als Besoldung einen Anteil an den Amtseinkünften gehabt
haben wird.
Die
Stadt Hamburg hatte bis zum Jahre 1564 durch den Besitz der Ländereien des
ehemaligen Dorfes Schmalenbek nur geringe Einkünfte aus verpachtetem Lande
gehabt. In jenem Jahre wurde dem bisherigen Pächter des Wohldorfer Hofes, Hans
von Minden, Platz und Land in Schmalenbek zur Errichtung eines Meierhofes gegen
eine geringe jährliche Abgabe überlassen. Bald nachher werden in Schmalenbek
die beiden Kätnerstellen entstanden sein, welche in späterer Zeit zu Halbhufen
eingerichtet wurden. Der Meierhof gelangte vor 1583 in den Besitz Martin
Meyer’s, und ist bei dessen Nachkommen geblieben (nur unterbrochen durch
zeitweiligen Zwischenbesitz von Setzwirten, den zweiten Ehemännern der Wittwen
von Hufnern).
____
Abgesehen
von dem zum Jahre 1480 genannten Hansdorfer Henneke Appel oder Apel und dem
Begründer des Schmalenbeker Hofes um 1564, werden zuerst in einem amtlichen Register
von 1583 die Namen der Landbesitzer Hansdorf’s und Schmalenbek’s genannt, und
zwar in einem Register über eine, nach dem Viehbestande der Eingesessenen
berechnete Steuer. Es werden genannt für Hansdorf die fünf Hufner:
Claus
Sandtmann, Vogt,
Eggert Witte
Hans Pape
Claus Witte
Hein Olseborch,
ferner
die Kätner Jochim Poels und Henneke Witte; für Schmalenbek: Martin Meyer und
Marcus Dabelstein.
Das
Verzeichnis der für 1597 eingehobenen Grundhauer führt statt der Hufner
Sandtmann und Eggert Witte: Hans Singelmann und Jochim Witte auf, statt des
Kätners Henneke Witte: Thomas Witte.
In
einem Bericht über die Begehung der Grenzen der beiden Gemeinden in den Jahren
1591 und 1598 3) stehen die Namen von 13 hierbei
gegenwärtigen Zeugen (von welchen drei als junge Leute bezeichnet werden);
unter ihnen finden sich die Namen der meisten jener oben Genannten.
In
Aktenstücken aus der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts trifft man nur selten
auf Namen Hansdorf-Schmalenbeker Eingesessener. Ein Verzeichnis der
Landbesitzer liegt in einem um 1649 verfaßten Schriftstück vor, welches
angefertigt sein wird, als es sich darum handelte, die Beiträge der
Eingesessenen des hamburgischen Landgebietes zur Abzahlung der an die Krone
Schweden auf Grund des Westfälischen Friedens von 1648 zu entrichtenden
Kriegsentschädigung festzusetzen.
Damals waren Hufner in
Hansdorf:
Hans
Sammann (Sandmann)
Eggert Witte
[vorher] Jochim Pöhls „nun“ Hans Paape
Claus
Witte und
Wilken Bohling,
Kätner daselbst:
Jochim
Pöhls und Jochim Witte.
In Schmalenbek waren ansässig: der Hufner Jasper
Meyer, die Kätner Drevs Singelmann und Eggert Dabelstein.
Jasper Meyer hatte kurze Zeit vorher mit obrigkeitlicher
Erlaubnis den zwischen Hansdorf und Schmalenbek fließenden Bach mit einem
Staudamm versehen und eine Wassermühle zum Kornmahlen anlegen lassen.
In Hansdorf-Schmalenbek wird wahrscheinlich damals
bereits ein herrschaftlicher Forstwärter ansässig gewesen sein, welcher später
die Amtsbezeichnung Waldreiter trug.
In den auf den Bauernhöfen befindlichen Katen
wohnten als „Insten“ Tagelöhner, die für Arbeiten auf den Gehöfen Kost und Lohn
erhielten, aber auch zu Lohnarbeit in den Stadt-Hamburgischen Hölzungen
Gelegenheit hatten oder nebenbei ein Handwerk betrieben.
____
Es ist der Versuch gemacht worden, für einen mehr als 300 Jahre umfassenden Zeitraum eine
Uebersicht über die Besitzer der Grundstücke in Hansdorf und Schmalenbek zu
geben, auf welchen ein landwirtschaftlicher Betrieb stattgefunden hat
(einschließlich der Landstelle mit dem Mühlenbetriebe). Das Verzeichnis kann
freilich keinen Anspruch auf Vollständigkeit machen. Für die ältere Zeit fehlen
mehrere Namen, und es ist nicht immer nachzuweisen, daß er Nachfolger eines
Besitzers, der den Familiennamen seines Vorgängers trägt, dessen Sohn war. Man
kann aber fast mit Sicherheit annehmen, daß Männer gleichen Namens, die
nacheinander Besitzer einer und derselben Landstelle waren, auch Angehörige
einer und derselben Familie gewesen sind. Zeitweiliger Besitz einer Landstelle
durch einen Mann mit anderem Familiennamen deutet in der Regel auf den
Zwischenbesitz eines Setzwirts hin. Wenn die Namen Sandmann (Sannmann) Paape
und Witte bereits 1583 als Hufner in Hansdorf genannt werden, so ist es
wahrscheinlich, daß ihre Vorfahren schon vorher seit längerer Zeit, vielleicht
seit Jahrhunderten, hier ansässig waren. Seit dem Jahre 1583 sind die Paape’s
sicher im Besitze der von den Vätern ererbten Hufe geblieben, die Sannmann’s
sehr wahrscheinlich (wenn auch zwischen 1583 und 1649 ein Sannmann nicht
urkundlich als Hufner genannt wird). Seit 1583 waren auch die Vorfahren des
jetzigen Eigentümers des Schmalenbeker Hofs, Maximilian Meyer, in ununterbrochenem
Besitze des Hofs. Nachkommen der Halbhufner Witte und Dabelstein vom Jahre 1583
sind die Witten’s und Dabelstein’s, die noch jetzt in der Gemeinde wohnen. Die
Vorfahren des jetzigen Hufners Steenbock werden im Anfange des 18. Jahrhunderts
in den Besitz der Hufe gelangt sein. Diese Uebersicht ist in der Beilage 1 dieser
Schrift abgedruckt, deren Vervollständigung in späterer Zeit sich vielleicht
noch ermöglichen läßt.
1) Noch
jetzt heißt Wiesenland zwischen den Brücken über die Aue „Apelwiese.“
2) 1
Gulden war gleich 1 ½ M.
3) Der
Bericht scheint nicht in gleichzeitiger Ausfertigung, sondern nur in späteren
Abschriften vorhanden zu sein. Er ward 1766 in
Ziegra’s Beiträgen zur
Hamburgischen politischen Historie, S. 168, abgedruckt.
2. Die Stellung der Eingesessenen im 17. u. 18. Jahrhundert.
Die damaligen Abgaben.
Die Stellung der Landbebauer, die in ältester Zeit eine nicht
ungünstige gewesen sein wird, hatte sich im Laufe des 17. Jahrhunderts trübe
gestaltet. Ohne Zweifel hatten die schweren Kriegszeiten einen Niedergang der
Landwirtschaft zur Folge gehabt. Der Landmann war nicht imstande, zur Hebung
seines Betriebes etwas zu tun, und es fehlte an irgend welchen Hülfen und
Anregungen zur Verbesserung seiner Lage. Er war ja auch nicht Eigentümer des
von ihm bebauten Landes, wenn er auch im allgemeinen dort, wo er nicht in einem
Gutsdorfe ansässig war, sich vor dem Schicksal, von seiner Scholle vertrieben
zu werden, sicher fühlen durfte. Mit der Aufzucht von Vieh war es schlecht
bestellt; nicht selten brachen Viehseuchen aus, die dem Landwirt manches Stück
Vieh raubten. Der Viehstand, der nicht erheblich war, lieferte keinen
ausreichenden Dünger für das Land, dessen Feldstücke in der Regel nur in jedem
dritten Jahre gedüngt werden konnten. Man rechnete im allgemeinen wohl auf das
vierte Korn beim Ernten vom frisch gedüngten Lande, in den nächsten zwei Jahren
nur auf das dritte Korn. Mit dem Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
ging es kümmerlich. Schwer wurden viele Landwirte durch die persönlichen
Dienstleistungen für den Grundherrn gedrückt; frei von solchen Pflichten war
nur selten ein Landwirt. Die Jugend in den Dörfern wuchs bei nur sehr dürftigem
Schulunterricht auf. Für Hebung christlicher Gesittung geschah wenig, für
bessere Bildung der Landbevölkerung nichts. Geistliche, Lehrer, Beamte hatten
dort wenig Einfluß. Die Bewohner der Dörfer lebten wohl der Mehrzahl nach in
Stumpfsinn dahin, vom kärglichen Ertrage des Landbaues und der Viehzucht, in
Hansdorf auch wohl durch Uebernahme von Holzfuhren, sich und ihre Familien
ernährend.
____
Ueber den Umfang des landwirtschaftlichen Betriebes
der Eingesessenen Hansdorf’s und Schmalenbek’s sind aus früherer Zeit nur
vereinzelt Nachrichten erhalten. Erst das Feldregister von 1781 gibt über den
Flächeninhalt der Ackerstücke und Wiesenflächen, welche von jedem Eingesessenen
bebaut wurden, genaue Auskunft (s. die Beilage 3). Es ist
wahrscheinlich, daß dieser Bestand für Hansdorf während mehrerer vorhergehender
Jahrhunderte der gleiche war, denn es liegen keinerlei Andeutungen vor, daß
jemals den Eingesessenen mehr Land zur Benutzung ausgewiesen worden ist, als
sie seit Jahrhunderten besessen hatten, und es spricht insbesonders die sehr
geringe jährliche, seit 1583 fast gar nicht veränderte, Zahlung and die
Grundherrschaft dafür, daß Landausweisungen seitdem nicht erfolgt sind. Die in
den ältesten Zeiten wahrscheinlich in allen Dörfern üblich gewesene Einteilung
des Ackerlandes in schmale, nebeneinanderliegende, unter die einzelnen
Landbebauer der Reihe nach verteilte Landstreifen, die zu s. g. Gewannen vereinigt
lagen, scheint in Hansdorf schon früh verlassen worden sein, indem man die
Ackerstücke zu einzelnen Kämpen oder Koppeln mit größerem Flächeninhalte
umgelegt hatte 4).
Die älteste, jährlich von dem Besitzer einer jeden Landstelle in
Hansdorf und Schmalenbek (ebenso auch aus den anderen Walddörfern) an die
Grundherrschaft zu leistende Zahlung war die Grundhauer. Das älteste
Verzeichnis dessen, was ein jeder Besitzer zu entrichten hatte, stammt aus dem
Jahre 1596. Damals zahlten
|
für Land bei der Hansdofer
Stelle |
für Feldland in Schmalenbek |
Die Grundhauer um 1650 war: |
|||
|
M |
ß |
M |
ß |
M |
ß |
Hans Singelmann |
2 |
- |
- |
2 |
2 |
2 |
Jochim Witte |
2 |
- |
- |
4 |
2 |
4 |
Hans
Pape |
- |
10 |
1 |
8 |
2 |
4 |
Claus
Witte |
2 |
- |
1 |
8 |
3 |
4 |
Hein Olseborg |
2 |
- |
- |
2 |
2 |
4 |
Jochim Pöls |
- |
8 |
- |
2 |
- |
10 |
Thomas
Witte |
- |
8 |
- |
3 |
- |
11 |
Martin
Meyer Marcus Dabelstein Marcus Dabelstein |
in Schma lenbek |
4 - - |
10 7 5 |
4 1 - |
10 - 12 |
|
|
9 M 10 ß |
9 M 3 ß |
19 M 13 ß |
Diese Zahlungen des Jahres 1596 von zusammen 18 M
13 ß werden auch noch bis 1603 unter den Kämmereieinnahmen aufgeführt. Von
1604 an wird die Grundhauereinnahme aus den beiden Dörfern aufgeführt. Die
Abgaben in der Mitte des 17. Jahrhunderts zeigen kleine Verschiebungen für die
östlichen drei Vollhufen Hansdorf’s und eine Vermehrung von 9 ß und 7
ß für die beiden kleinen Schmalenbeker Landstellen (ohne Zweifel jährliche
Zahlung für neu ausgewiesenes
Land). Diese Grundhauern werden auch
jetzt noch mit anderen Abgaben, früher zusammengefaßt mit der Sammelbezeichnung
„onera“, entrichtet, soweit nicht bei einzelnen Landstellen die alten Abgaben
abgelöst worden sind. Diese anderen Abgaben, die im Laufe der Zeit zu jener
ältesten jährlichen Geldleistung hinzukamen, waren der Mehrzahl nach
Jahresrenten für Ablösung gewisser Dienstleistungen und Naturalabgaben.
Zufolge des oben erwähnten, um 1649 verfertigten
Verzeichnisses der Abgaben aus den Walddörfern hatten damals die Besitzer der
Landstellen in Hansdorf,die
nachstehend genannten Abgaben jährlich zu entrichten:
1)
jene
alte Grundhauer;
2)
das
Hegegeld. Seit 1604 zahlte ein jeder
der 7 Landbesitzer 8 M 9 ß, insgesammt 59 M
15 ß, als Ablösung der Pflicht zur Lieferung von 96 Sack Holzkohlen,
jeder Sack gerechnet zu 10 ß;
3)
das
Schwarzbruchgeld. Seit 1610 zahlte ein
jeder der 7 Landbesitzer 5 M 9 ß als Grundmiete für das ihnen zur
Ausnutzung überlassene s. g. Schwarze Moor. Es zahlte ferner ein jeder
alljährlich
4)
1
M 6 ß Kollationsgeld, wahrscheinlich Ablösung der Pflicht, den
Waldherren oder dessen Vertreter bei dessen Anwesenheit im Dorf zu beköstigen,
und
5)
15
ß Bötlingsgeld als Ablösung der Pflicht zur Lieferung eines Hammels. Es
hatten endlich
6)
die
Besitzer der fünf Hufen jährlich 4 M Wagengeld zu zahlen, als
Ablösung der Pflicht zum Fahren gehauenen Holzes aus den Waldungen nach Hamburg
oder nach Wohldorf.
Die drei Schmalenbeker
Landbesitzer zahlten ebenfalls die Grundhauer (die ihnen bei ihrer Ansiedelung
auf dem Schmalenbeker Felde und für neu ausgewiesenes Land auferlegt worden
war), ferner das Kollations- und das Bötlingsgeld. Das Schwarzbruchgeld zahlte
nur der Besitzer des Meierhofs und der Besitzer der größeren Kätnerstelle.
Ersterer zahlte ferner 1 M an Fadenholzgeld (Ablösung der Pflicht, eine
gewisse Menge zugerichteten Holzes zu liefern) und damals 3 M
für den Mühlenteich.
Außerdem hatten sämmtliche Landbesitzer alljährlich
dem Waldherrn ein Huhn (das s. g. Rauchhuhn) und zwei Kapaune zu liefern, die
Kätner nur einen Kapaunen 5).
Später kamen noch folgende jährliche Geldzahlungen
hinzu:
Der Fuhrtaler (6 M bez. 3 M
Ablösung der, im Jahre 1727 auf Grund der allgemeinen Pflicht zu Hofdiensten
den Eingesessenen auferlegten besonderen Pflicht, Gespann zu stellen, wenn der
Waldherr von Hamburg nach den Dörfern hinausfahren wollte 6).
Ferner die Holzkontribution, 6 M
vom Hufner und einem Kätner, 3 M von den drei anderen
Kätnern, eingeführt 1752 an Stelle der Pflicht, alljährlich zwei Faden
Weichholz aus den zur Nutzung der Landbesitzer stehenden Weichholzbeständen zu
liefern.
Endlich seit 1772 die jährliche Rente für Ablösung
der Hofdienste, über welche weiter unten Näheres mitgeteilt werden wird.
Zu diesen älteren Leistungen trat, nach Ausweisung
größerer bisher unurbarer Landflächen an die Eingesessenen im Jahre 1806, seit
1810 die jährliche Zahlung des Kanons für dieses neue Land hinzu.
In der Beilage 2 ist eine
Uebersicht über alle von dem Besitzer jeder einzelnen Landstelle zu
entrichtenden älteren Zahlungen zusammengestellt.
Die „Insten“, d. h. die auf den Höfen der
Landbesitzer in Katen Wohnenden, zahlten alljährlich nichts weiter als 12 ß
„Verbittelgeld.“
____
In der Regel waren die Landbesitzer Eigentümer des
Gebäudes, in welchem ein Inste (oder deren mehrere) zur Miete oder
unentgeltlich als Angehöriger der Familie des Hufners wohnte. Es kam aber auch
vor, daß jemand aus eigenen Mitteln einen Katen auf dem Lande eines Hufners
oder Halbhufners bauen ließ; er war dann lediglich Pächter des Platzes und
verpflichtet, das Gebäude bei Beendigung des Pachtvertrags abzubrechen. Daß ein
Hufner oder Halbhufner jemandem einen Platz zum Bau eines Katens auf Grundmiete
überließ, kam früher nicht vor.
Von der Befugnis der Obrigkeit, an Ansiedler Plätze
öffentlichen Grundes zur Erbauung von Gebäuden auszuweisen, scheint nur um 1640
behufs Errichtung der Wassermühle am Schmalenbeker Bache und um 1802 behufs
Erbauung einer Windmühle Gebrauch gemacht worden zu sein.
Für den in Hansdorf wohnenden Forstbeamten, den
Waldreiter, ließ die Stadt Hamburg ohne Zweifel schon im 17. Jahrhundert ein
Wohnhaus erbauen, mit Ausweisung von Saat- und Wiesenland. Das hierzu bestimmte
Grundstück ist noch jetzt im Besitz des Staats und an C. H. Witten verpachtet.
Im Jahre 1808 wurde für den neu angestellten Forstwärter Schlobohm eine
Dienstwohnung mit Land am Wege nach Ahrensburg eingerichtet. Dieses Grundstück,
welches im Volksmunde den Namen Lur-up erhielt, wurde 1831 staatsseitig für
2030 M verkauft.
____
Der Ausschreibung einer außerordentlichen, auch von
den Bewohnern der Walddörfer aufzubringenden Steuer im Jahre 1649 ist oben
bereits gedacht worden.
Der Verfasser hat bis jetzt nicht ermittelt, ob in
den Walddörfern im ferneren Laufe des 17. Jahrhunderts und im 18. Jahrhundert
außerordentliche Steuern erhoben worden sind, es ist jedoch sehr
wahrscheinlich, daß im Jahre 1713, als das übrige hamburgische Landgebiet zur
Abwendung der Besetzung des Landes durch russische Truppen einen Beitrag zu der
dem russischen Befehlshaber gezahlten Abfindungssumme zahlen mußte, auch die
Walddörfer hierzu herangezogen worden sind.
Als im Anfange des 19. Jahrhunderts kriegerische
Zeiten eingetreten waren, wurde, und zwar im Jahre 1808, zur Schadloshaltung
der mit schwerer Einquartierung belastet gewesenen Farmsener für die anderen
Walddörfer eine Kriegssteuer ausgeschrieben, zu welcher Martin Meyer auf
Schmalenbek 150 M, die Hufner in Hansdorf und einer der
dortigen Halbhufner ein jeder 70 M, die übrigen geringere
Summen beitragen mußten. Im Jahre 1810 wurde im ganzen hamburgischen Staate
durch Senat und Bürgerschaft eine Kriegssteuer, berechnet nach dem
Grundstückswerte, und zwar 1 M von 1000 M
erhoben. Der Wert des Schmalenbeker Hofs wurde damals auf 10000 M
geschätzt, sechs der Vollhufen auf je 6000 M, eine Vollhufe auf 5500 M,
die zwei Halbhufen auf je 4000 M, das Mühlengrundstück auf
3000 M, eine Anbauerstelle auf 1000 M.
4) In
den meisten holsteinischen Dörfern ist eine solche Verkoppelung erst im 18.
Jahrhundert, zum Teil im 19. Jahrhundert erfolgt.
5) Aus
allen Walddörfern wurden geliefert 72 Kapaune und 54 Hühner.
Von
diesem Geflügel erhielt
ein jeder
Bürgermeister |
6 Kapaune, |
- Hühner |
4 Rathsherren, jeder |
6 „ |
6 „ |
3 Rathsherren, jeder |
3 „ |
3 „ |
Dem ältesten Waldherrn
verblieben 15 Kapaune und 21 Hühner; außerdem empfing dieser aus Beimoor
(vermutlich nur bis zur Veräußerung des Landes) 2 Kapaune und 2 Hühner.
6) Bis 1727 haben die Landbesitzer
wahrscheinlich ihre eigenen, bespannten Wagen zum Herausholen der Waldherren
nach den Dörfern und zum Hineinfahren zur Stadt gestellt. Vermutlich haben die
Waldherren vorgezogen, nur Pferde kommen zu lassen, um in besserer Karosse die
Fahrt zu machen. Bald nach 1750 wird anstatt des Stellens von Pferden die
Zahlung jenes Geldbetrages verabredet worden sein. Der Fuhrtaler aus den
Walddörfern brachte bis 1803 jährlich 90 M ein; der älteste Waldherr bezog 60 M, der jüngere 30 M.
Als Hoisbüttel an Holstein abgetreten wurde, verringerte sich die Summe um 18 M. Seit 1828 erhielten nicht mehr die
Waldherren diese Summe, welche seitdem in die Kämmereikasse floß. Infolge des
hamburgischen Gesetzes von 1850 über Aufhebung oder Ablösung alter Gefälle u.
s. w. fiel die Zahlung dieser Abgabe hinweg.
____
3. Die Hofdienste. Zwangspflichten
Zu den in der ältesten Zeit bereits bestehenden
Pflichten der Landeseingesessenen gehörte die Pflicht persönlicher Dienstleistungen
für den Landesherren oder dessen Vertreter, teils für dessen Person oder dessen
Hofhaltung, teils für die allgemeine Landesverwaltung (z.B. Wege- und
Brückenbau). Nach Uebertragung gewisser landesherrlicher Rechte über Dörfer
oder Gruppen von Dörfern sowie der Nutzung aus ihnen auf einzelne Personen oder
Korporationen ging, und zwar wohl ausnahmslos, die Befugnis zur Inanspruchnahme
jener Dienste auf denjenigen über, der Gutsherr über die Dörfer ward. Als die
Stadt Hamburg von holsteinischen Adeligen die späteren Walddörfer erwarb, waren
die Eingesessenen der Dörfer längst schon hofdienstpflichtige Untertanen der
Gutsbesitzer geworden. Das bisher den Gutsherren zu Leistende hatte nunmehr die
Stadt Hamburg von ihren neuen Untertanen zu fordern.
Die Eingesessenen von Ohlstedt, Volksdorf und
Hoisbütteler-Dorf waren dem Gutsherrn zu Wohldorf untertänig gewesen und
blieben dorthin dienstpflichtig, als 1437 die Stadt Hamburg ihr Herr geworden
war. Die Farmsener Eingesessenen waren dem kleinen Herrenhof in Farmsen
untertänig. Wohin die Hansdorfer bis zum Jahre 1442 Hofdienste zu leisten
hatten, ist nicht bekannt. Die den Walddörfern vorgesetzten Rathsherren, die
Waldherren, werden die Dienste der Farmsener und Hansdorfer Eingesessenen
zunächst für Angelegenheiten, die auf diese Dörfer selbst Bezug hatten,
gefordert, dann aber auch zu Leistungen für das Gut Wohldorf benutzt haben. Als
Schmalenbek, bis 1564 unbewohnt, besiedelt wurde, sind auch den dort den
Landbau Unternehmenden Dienstleistungen, den Hansdorfern nachbargleich,
auferlegt worden.
Außer zu Dienstleistungen für den
Landwirtschaftlichen Betrieb des Wohldorfer Gutspächters waren, zufolge einer
Aufzeichnung aus dem Anfange des 18. Jahrhunderts, die Eingesessenen pflichtig
zum Anfahren von Bauholz bei Arbeiten an den zehn, von Hamburg imstande
erhaltenen Alsterschleusen, sowie bei Bauten an den herrschaftlichen Gebäuden
in den Walddörfern; sie mußten ferner windbrüchiges Holz in Faden hauen und zur
Alster fahren, auch bei den herrschaftlichen Jagden Hülfe leisten, und endlich
Gespann stellen, wenn die Waldherren nach den Dörfern fahren wollten. Die
Leistung dieser Dienste geschah in herkömmlicher Reihenfolge; der Waldvogt
hielt hierüber eine Liste und ließ durch seine Untergebenen zu den Diensten
ansagen. Besonders drückend waren in der Pflug- und der Erntezeit die dem
Wohldorfer Pächter zu leistenden Dienste, weil die Eingesessenen bei den
eigenen landwirtschaftlichen Arbeiten Mannschaft und Gespann entbehren mußten.
Die Eingesessenen aus Hansdorf, Schmalenbek und Farmsen wurden für die
Dienstleistungen in Wohldorf anfänglich nur in beschränkter Weise herangezogen 7), aber der Vorteil einer geringeren Anzahl
von Diensttagen ging durch die Beschwerlichkeit der größeren Entfernung
Wohldorf’s verloren, Im Laufe der Zeiten waren diese Dienste für das Wohldorfer
Gut auch dadurch drückender geworden, daß der dortige Ackerbau durch
Urbarmachung von Land erweitert ward, also die Pflug- wie Erntearbeit größer
geworden war. Im Jahre 1733 wurden für die Dienstleistungen neue,
augenscheinlich die Eingesessenen mehr als bisher beschwerdende Vorschriften
erlassen: es sollten die Hufner in den Nachbardörfern von Wohldorf zwei Tage in
der Woche ein Gespann von 4 Pferden stellen, die Kätner einen Tag in der Woche,
außerdem mußten Handdienste geleistet werden. Zwei Jahre später wurden auch den
Hansdorf-Schmalenbekern mehr Dienstleistungen als bisher auferleget. Alle diese
Anordnungen erregten Unzufriedenheit in den Dörfern und es kam öfters zu
Widersetzlichkeiten.
In jenen Jahren waren die Hofdienste um so
drückender, als damals ersichtlich, und zwar ohne Zweifel vornehmlich infolge
des durch die Dienstleistungen verminderten Aufwandes von Arbeit in der eigenen
Wirtschaft, der Wohlstand der Eingesessenen gesunken war. Eine geringe
Linderung jener drückenden Last geschah durch das vom Hamburger Rath am 24.
März 1749 erlassene Reglement für die Leistung der Dienste für das Gut
Wohldorf, welchem am 21. Juli 1752 eine ausführliche Verordnung über diese
Dienstleistungen folgte 8). Es würde
zu weit führen, hier den Inhalt dieser Verordnung mitzuteilen, es mag aber
erwähnt werden, daß die Vollhufner in Ohlstedt, Volksdorf und im Hamburgischen
Hoisbüttel (mit Ausnahme der Bauervögte) dem Vorwerk alljährlich 52 Tage mit
dem Spann und 104 Tage mit der Hand, die Bauervögte und Halbhufner alljährlich
26 Tage mit dem Spann, letztere auch 52 Tage mit der Hand dienen sollten; in
der Saat- und Pflugzeit, in der Ernte und beim Mistfahren durfte der Vollhufner
für 2 Tage in der Woche, die anderen einmal in jeder Woche zur Arbeit gefordert
werden (mit Anrechnung dieser Doppeltage auf die Gesammtzahl der Diensttage).
Die Untertanen in den Dörfern Hansdorf, Schmalenbek und Farmsen wurden von der
ihnen einstmals auferlegten Hülfe bei der Getreideernte auf dem Wohldorfer Hofe
befreit, „alle sonstigen ordentlichen Hofdienste“ sollten sie aber „auf dem
Fuße wie es bisher geschehen, zu verrichten haben“. So war für die
Eingesessenen der letztgenannten drei Dörfer die Last der Hofdienste zwar etwas
erleichtert, aber die wirtschaftlichen Nachteile dieser für die Herrschaft zu
leistenden, am drückendsten in Ohlstedt, Volksdorf und Hoisbüttel empfundenen
Dienste waren keineswegs beseitigt.
Im Jahre 1772 wurden diese Dienstleistungen
aufgehoben und zwar gegen eine jährlich zu zahlende Ablösesumme, die für den
Hufner auf 5 M, für den Halbhufner auf 25 M
festgesetzt wurde.
Nunmehr waren die Besitzer der Landstellen in den
Walddörfern in der Lage sich ganz ihrem eigenen Betriebe widmen zu können, denn
die für einige öffentliche Zwecke auch ferner der Herrschaft zu leistenden
Hand- und Spanndienste waren keine erheblich drückende Last. Es läßt sich wohl
nicht mehr berechnen, welcher Geldaufwand den Besitzern der Landstellen durch
die Hofdienste verursacht worden ist, auch nicht wie hoch die ihnen durch die
frühere Leistung der Dienste entstandene Einbuße in ihren Wirtschaftserträgen
zu schätzen gewesen sein mag. Die Ablösung der Dienste durch jährliche Zahlung von
50 M bez. 25 M seitens der Pflichtigen war
jedenfalls für diese von großem Vorteil. Aber auch die Kämmereikasse stand sich
gut durch diese Ablösung. Es flossen hierfür der Kasse nach dem Jahre 1772
insgesammt jährlich 1300 M aus den vier Walddörfern zu, welche Summe
den, freilich schwer in Geld abschätzbaren Wert, welchen die Hofdienste für die
städtische Verwaltung hatten, nicht unerheblich überstiegen haben wird.
____
Noch einige andere Pflichten lagen in älterer Zeit
den Eingesessenen der Walddörfer ob: sie waren dem Zwange unterworfen, ihr Korn
auf der herrschaftlichen Mühle in Wohldorf mahlen zu lassen, und ihren Bedarf
an Bier und Branntwein aus der Brauerei und der Brennerei des Wohldorfer Hofs
zu beziehen, ein Zwang, der besonders lästig war, als um 1640 eine Wassermühle
in Schmalenbek eingerichtet wurde. Die Eingesessenen pflegten aber mit den
Pächtern der Wohldorfer Mühle über eine wegen des Fernbleibens von der Mühle zu
zahlende Entschädigung sich zu verständigen, zu welcher Vereinbarung die
Waldherren ihre Genehmigung erteilt haben werden 9).
Aehnlich mag man sich auch mit dem Pächter auf Wohldorf wegen anderweitigen
Beziehens von Bier und Branntwein verständigt haben. Die Pflicht der
Eingesessenen zum Beziehen ihres Bedarfs an Bier und Branntwein vom Wohldorfer
Hof ward 1807 aufgehoben, als staatsseitig der Hof in Erbpacht veräußert ward 10).
7) Diese
Ortschaften wurden deshalb „die reservirten Dörfer“ genannt.
8) Abgedruckt
in der Sammlung älterer Mandate (1764), Band IV, S. 1864.
9) Im
Jahre 1763 empfing der Wohldorfer Müller aus Hansdorf und Schmalenbek eine
jährliche Abfindung von 48 M.
10) Wann
der Zwang zur Sendung des zu mahlenden Korns nach der Wohldorfer Mühle
aufgehoben wurde, hat der Verfasser bis jetzt nicht ermittelt.
____
4. Die Landwirte werden Eigentümer ihrer Landstellen.
Aufteilung des
unurbaren Landes und Aussonderung der hamburgischen Staatsforsten.
In der Zeit, als die Aufhebung der Hofdienste
vorbereitet wurde, war die Aufmerksamkeit der Obrigkeit auf die Hebung des Wohlstandes
der Eingesessenen auch hinsichtlich deren eigener Wirtschaft gerichtet.
Bestrebungen zur Besserung der landwirtschaftlichen Betriebe waren damals im
holsteinischen Gebiete von Erfolg; diese Erfolge waren auch in Hamburg beachtet
worden. Hier war im Jahre 1765 die Patriotische Gesellschaft gestiftet worden,
die sich bald auch die Förderung des Landbaues im hamburgischen Landgebiete
angelegen sein ließ. Im Februar 1769 hatte der Waldherr Johann Anderson eine
Unterredung mit dem damaligen Besitzer des Gutes Hoisbüttel, dem Konferenzrath
v. Cossel, wegen Besserung der dortigen Wege. Hierbei ist auch über Hebung der
landwirtschaftlichen Betriebe gesprochen worden; v. Cossel empfahl neben
anderem die Aufhebung und Verteilung der gemeinen Weiden und Plätze und bessere
Ausgleichung der Aecker dort, wo diese zerstreut lägen. Der Waldherr berichtete
über diese Vorschläge dem Senate, welcher ihrer Ausführung nicht abgeneigt sich
zeigte. Freilich vergingen noch manche Jahre, bevor Hand an die Ausführung dieser
Pläne gelegt wurde. Im Jahre 1781 war die vom Ingenieur Reinke geleitete
Aufmessung von Hansdorf und Schmalenbek vollendet.
Die Eingesessenen
besaßen:
|
|
|
an Saatland |
514 |
Scheffel |
an Wiesenland |
289 1/8 |
„ |
an Hofstellen und Flachsblöcken |
19 5/8 |
„ |
an Weideland, soweit es in den Koppeln und Wiesen
mit eingefriedigt war |
31 1/6 |
„ |
Zusammen rund: |
854 |
Scheffel |
Die Weichholzbestände der Hufner und Halbhufner in
der Freiheit betrugen: |
145 6/7 |
„ |
Alle Freiheiten, größtenteils Waldungen |
984 2/5 |
„ |
Alle herrschaftlichen Zuschläge |
169 1/4 |
„ |
Von Ahrensburg aus wurden benutzt |
4/7 |
„ |
Zusammen rund: |
2154 |
Scheffel |
Der Scheffel war zu 230 Geviert-Ruten, die Rute zu
16 Fuß gerechnet (man nahm an, daß in den beiden Dörfern zu einem Scheffel
Roggen-Aussaat eine Fläche von 230 Gv.-R. erforderlich sei).
Das Land der Eingesessenen umfaßte mithin einschließlich ihrer Weichholzbestände
nicht ganz die Hälfte der Gesammtfläche beider Dorfschaften.
Das in Erbpacht gegebene Beimoor ward nicht mit zur
Vermessung gezogen.
Erst 25 Jahre später, 1806, kam die vom Ingenieur G.
v. Benoit geleitete Landverteilung zum Abschluß. Das herrschaftliche Waldland
wurde, mit Aufhebung des Weiderechts der Eingesessenen über das unurbare und
bis dahin nicht zu Holzzuschlägen verwendete Land, völlig getrennt von dem
Feldlande der Eingesessenen, denen fast das sämmtliche übrige Land gegen
Zahlung eines jährlichen Kanons zugeteilt wurde. Diesen vergrößerten Besitz
anerkannte die Staatsbehörde als Eigentum
der Eingesessenen.
Die denkwürdigen Bestimmungen über dieses Werk sind
dem neuen, 1806 festgestellten Feldregister für die beiden Dorfschaften vorangestellt
und lauten (nach den Eingangsworten) folgendermaßen:
„Ueber die Verteilung der Feldmarken ist vorher mit
den Eingesessenen Abrede genommen und nach dieser getroffenen Uebereinkunft hat
die Herrschaft einen Teil der Feldmarken zu Holzkultur oder sonstiger
privativer Benutzung übernommen, worauf sich die Untertanen aller ferneren
Ansprüche irgend einer Art begeben haben, sowie dagegen die Herrschaft den
Untertanen alles dasjenige, welches sich für selbige in nachstehendem Register,
sowohl für einen jeden Einzelnen, als auch für jede Dorfschaft noch als
gemeinschaftlich aufgeführt findet, ganz zum Eigentum eingeräumt und darauf des
vormals üblichen Ausweisungsrechts gänzlich entsagt. Ein jeder Eingesessener
hat seine vormaligen Grundstücke behalten, oder wenigstens den Betrag der
vormaligen Fläche an Acker-, Garten- und Wiesenland, und bezahlen sie dafür
ihre vormaligen Abgaben. Für dasjenige aber, welches sie nunmehr aus der
Gemeinheit, also mehr erhalten haben, bezahlen sie einen besonderen Kanon oder
Grundhauer, wie solches sich im Register angeführt findet.
Die
Wege und Fußsteige durch die Grundstücke sind auf der Karte bemerkt und aller
Orten berechnet, wie sich im Register in der Rubrik von Wegen und Unbrauchbarem
befindet.
Die Wasserläufe sind mehrenteils auch in der Karte angezeigt und mit
blauer Farbe unterzogen. Es sind selbige jederzeit von demjenigen, dessen
Grundstück sie berühren, aufzusäubern und rein zu erhalten, sowie überhaupt es
zur Hauptregel und Vorschrift dient, daß ein jeder den Wasserabfluß durch seine
Grundstücke auf alle Weise und unweigerlich zu befördern schuldig ist, damit
ein jeder sein Land wasserfrei halten könne.
Da ohne Genehmigung und Vorwissen der Obrigkeit
niemand von seinen Ländern etwas vertauschen oder sonst veräußern darf, so ist
notwendig, daß, wenn dergleichen vorgenommen werden sollte, selbiges sogleich
im Register notirt werde.“
Die neue Vermessung der beiden Dörfer war mit Benutzung des, in den
anderen Walddörfern üblichen Feldmaßes, nach s. g. Hamburger Waldscheffeln,
erfolgt, welche 256 Geviert-Ruten, die Rute zu 16 Hamb. Fuß, enthalten. Es
ergab sich für Hansdorf und Schmalenbek ein Bestand von 1931 Scheffeln 13
Geviert-Ruten, von welchen 352 Sch. 39 Gv.-R. für den Hamburger Staat bestimmt
waren, nämlich Holzzuschläge 307 Sch. 180 Gv.-R., sonst noch zurückbehaltene 5
Sch. und Land mit Dienstwohnung für den Waldreiter 39 Sch. 115 Gv.-R. Das
übrige Land ward Eigentum der Eingesessenen, jedoch verblieben als
Gemeinheitsörter der Dorfschaft Hansdorf 53 Sch. 226 Gv.-R., und der Dorfschaft
Schmalenbek 111 Sch. 74 Gv.-R. Das Dienstland des jedesmaligen Schulmeisters in
Hansdorf ward auf jetzt 12. Sch. 141 Gv.-R. vergrößert 11).
Die Beilage 3
enthält eine vergleichende Zusammenstellung des älteren Landbesitzes jedes
einzelnen der damaligen Eingesessenen und des im Jahre 1806 festgestellten
Landbesitzes, mit Beifügung der Flächengröße der Landstellen im Jahre 1890 (d.
i. vor dem Beginn der Loslösung größerer Landstücke von den alten Hufen).
Für das neu erworbene Land hatte der Erwerber einen
Kanon von 12 ß für den Scheffel Hansdorfer Landes, und 14 ß für
den Scheffel des, als durchschnittlich besser geschätzten Schmalenbeker Landes
zu entrichten. Es wurde dabei bestimmt, daß dieser Kanon zuerst im Herbst 1810
zu entrichten sei.
Auf fast allen, den Eingesessenen überwiesenen
Landstücken waren Holzbestände, welche von den Erwerbern der einzelnen Stücke
zu übernehmen waren; deren Wert sollte auf Grund einer Abschätzung durch
Unparteiische innerhalb fünf Jahre an die Kämmereikasse bezahlt werden. Es war
dabei vereinbart, daß ein jeder Hufner bis zu 4000 M,
ein jeder Halbhufner bis zu 2000 M, der Besitzer des
Mühlengrundstücks bis zu 1500 M an Bäumen zu übernehmen
hatte, während, wenn der Holzwert jene Summe übersteigen würde, der Mehrbestand
der Hamburgischen Kämmerei zur Abholzung verblieb.
Das Fällen der Bäume, das Ausroden der Stubben und
vor allem das Umpflügen und Ebnen des neuen Landes, um dasselbe für den Landbau
brauchbar zu machen, war für die Besitzer mühsam und mit manchen Kosten
verknüpft. Manche Landstücke blieben noch jahrelang in unurbarem Zustande. Für
die Ziehung der ersten Gräben um die neu erworbenen Koppeln erhielt ein jeder
Hufner aus der Kämmereikasse einen Beitrag von 200 M,
jeder Halbhufner 100 M, der Besitzer des Mühlengrundstücks 75 M.
____
Als im Jahre 1807
als letzte der Auseinandersetzungen mit den Eingesessenen der Walddörfer
die hinsichtlich Wohldorf’s und Ohlstedt’s geschehen und damit dieses
schwierige Werk beendet war, schrieb der damalige Waldherr, Senator Johann
Michael Hudtwalker, die Worte in das Waldprotokoll:
„Diese den Bewohnern der Walddörfer, und
mehr noch ihrem Nachkommen so wohltätige, lange erwünschte Einrichtung ist nun
also gänzlich beendigt, und durch meine Freude darüber meine fünfjährige Arbeit
dabei reichlich belohnt.“
11) Die
obenerwähnten 5 Scheffel, herrührend von einem Grenzvergleich mit der
Ahrensburger Gutsherrschaft, wurden zum Dienstland des im Jahre 1808 neu
angestellten Holzwärters bestimmt, s. oben. Die als Gemeinheitsörter
verbleibenden Flächen sind später fast gänzlich unter die Hufner und Halbhufner
verteilt worden; die Schmalenbeker Eigentümer teilten 1844 rund 76 Scheffel
Land.
____
5. Die Forsten in Groß-Hansdorf und Schmalenbek.
Die Hölzungen, denen unsere Walddörfer diese ihre Bezeichnung
verdanken, sind, wie manche aus früheren Jahrhunderten stammenden Nachrichten vermuten
lassen, einst sehr ertragreich gewesen; sie dehnten sich über den größeren Teil
der zu den Hamburger Stadtgütern gehörenden Landflächen aus, und werden dort,
wo ein besserer Boden war als der durchschnittlich leichte Boden des
südöstlichen Stormarns, kräftige Eichen- und Buchenbäume aufgewiesen haben.
Eine eigentliche Pflege ließ man aber früher den Forsten nicht angedeihen.
Offenbar hat unverständige Auswahl von Bäumen zum Abhauen und insbesondere
Abholzung größerer Bestände ohne gleichzeitige Fürsorge für Nachwuchs die
Hölzungen in schlechten Zustand geraten lassen. Aus der Zeit um 1640 ist ein
Aufsatz vorhanden, wahrscheinlich verfaßt von einem Mitgliede des Hamburger
Raths, überschrieben „Bedenken wie die Hölzung kann verbessert werden“, der einleitend
hier mitgeteilt werden möge. Es heißt in dem Berichte: Damit die Hölzung,
sowohl das Unterholz, nämlich Ellern, Hagebuchen, Hasseln u. s. w., wegen des
Wildes und der Jagd, als auch Eichen und Buchen wegen der nutzbaren
Schweinemast, nicht, wie bisher geschehen, so jämmerlich ausgerodet und
vernichtigt, sondern vielmehr gehegt und verbessert werden möchte, könnte in
acht genommen werden:
1)
die Hausleute
sollten alle Jahr die Hestern zu rechter Zeit, und zwar die jungen Hestern,
unten ausschneteln, und die Ziegen soviel möglich abschaffen,
2)
die Hausleute
sollten alle Jahr ein Stück Land pflügen, misten und mit Eckern besäen, auch
gegen Wild und Vieh einzäunen,
3)
die Hausleute
sollten keine Bäume erhalten, es sei denn, daß sie zuvor fünf oder sechs junge
Hestern, drei Ellen hoch, die sie in ihren Gehegen und Höfen gezogen, wieder in
die Hölzung setzen,
4)
den
Holzdieben muß gewehret werden, was geschehen kann, wenn die Strafe so
geschärft wird, daß sie weit den Gewinn des gestohlenen Holzes übertrifft. Wenn
sie nichts zu zahlen haben, muß man gegen sie mit Halseisen oder Gefängnis
verfahren, damit sie scheu werden. Es wird dann zu
5)
fleißige
Aufsicht auf die Hölzung verlangt, und empfohlen, daß diejenigen, welche
Holzdiebe anzeigten, Anteil an den Strafgeldern erhalten sollten. Zu
6)
wird das
Ausroden alter Stubben und das Einsetzen junger Hestern an deren Stelle
empfohlen, sowie Erlaß eines Befehls an die Bauern, welche Bäume zum Fällen
erhalten, die Stubben mit auszuroden.
Endlich heißt es: Eichen- und Büchen-Bäume auf
der Hausleute Hofstätten und Hagen gehören dem Rathe zu, weil die Hausleute
kein Eigentum am Lande haben, weswegen sie auch ohne Erlaubnis keine Schächte
bauen dürfen.
Die vorgeschlagenen Maßregeln zur Verbesserung und Vermehrung der
Holzbestände kamen aber vorläufig nicht zur Ausführung, und viel später erst
finden sich Spuren einer, anfänglich auch nur geringen und nicht nachhaltigen
Fürsorge für die Hölzungen. Ein Haupthindernis ihrer gedeihlichen Entwickelung
lag in den landwirtschaftlichen Verhältnissen jener Zeit. Außerhalb des, von
den Eingesessenen benutzten Saat- und Wiesenlandes, also innerhalb der ganzen
übrigen Feldmark des Dorfes, stand ihnen das Recht der Viehweide zu, ferner das
Recht des Plaggenbauens, vielfach auch die Befugnis, für ihren häuslichen
Bedarf Weichholz zu bauen. Hierbei konnte ein in Verfall geratener Forst nicht
leicht sein früheres Gedeihen wieder erhalten.
Um gute Holzbestände zu erzielen, entzog die herrschaftliche Verwaltung
einzelne zum Aufwuchs von Holz bestimmte Koppeln oder Kämpe dem Weidegang des
Viehs der Eingesessenen und den sonstigen Nutzungen. Diese Waldflächen wurden
durch Wälle mit Buschwerk (Knicke) von dem gemeinen Felde, der „Freiheit“,
abgesondert und „zugeschlagen“. Es entstanden die herrschaftlichen Zuschläge,
und man begann auch, auf solchen Flächen Eicheln und Bucheckern auszusäen und
den Aufwuchs zu pflegen 12).
Ein anderer Uebelstand lag in den ehemals vielfach vorgekommenen
Holzdiebstählen. Eine in der Sammlung der Hamburger Mandate, Band I, S. 24,
angeführte Verordnung vom Jahre 1624 wider die Holzdiebereien ist gewiß nicht
die älteste dieser Art. Ihr folgten gleichlautende Verordnungen in den Jahren
1646, 1668, 1683, 1730 und 1751 (die letztgenannten enthielten die Androhung
verschärfter Strafen); ein besonderes Verbot wurde 1749 zum Schutze der
Hölzungen in Hansdorf und Schmalenbek erlassen.
In den obrigkeitlichen Verordnungen wurde dabei mehrfach den
Dorfseingesessenen angedroht, man werde, wenn die Urheber der Holzdiebstähle
nicht ermittelt würden, die Gesammtheit des Dorfs für die Geldstrafe
verantwortlich machen. In der Tat finden sich denn auch aus verschiedenen
Zeiten in den Kämmereirechnungen nicht unerhebliche Eingänge aus bezahlten
Strafen wegen Holzdiebereien aufgeführt.
Unerquickliche langwährende Verhandlungen entstanden im Jahre 1698 und
in den folgenden Jahren. Es würde zu weit führen, hier auch nur in der Kürze
die Sachlage zu schildern, nicht unerwähnt mag aber bleiben, daß durch die in
der Hamburger Bürgerschaft ausgesprochenen Beschuldigungen gegen den damaligen
und den zuletzt im Amte gewesenen Waldherren über Vernachlässigung ihres Amts
mittels Begünstigungen von Eingesessenen durch Ueberlassung von Bau- und
Nutzholz, auch Hansdorfer und Schmalenbeker getroffen wurden, insbesondere der
Müller Jasper Meyer. Dieser betrieb auch einen Holzhandel und hatte
augenscheinlich Baumstämme, welche zu Unrecht aus den dortigen Holzbeständen
genommen worden waren, nach Hamburg verkauft. Vermutlich hat die damals eingeleitete
Untersuchung die Einrichtung einer besseren Aufsicht über die hamburgischen
Forsten zur Folge gehabt.
Das Vergreifen der in den Dörfern Wohnenden an den innerhalb der
Feldmark auf den freiliegenden Flächen stehenden Bäumen und Büschen, und auch
selbst die Entnahme von Holz aus den eingefriedigten Zuschlägen, kann man für
die damalige Zeit nicht mit dem Maßstabe messen, mit welchem heutigen Tages
Holzdiebstähle beurteilt werden. In jener Zeit lebte in der Bevölkerung noch
die Anschauung, daß man ein Anrecht darauf habe, die auf dem feien Lande
stehenden Bäume zum eigenen Bedarf zu benutzen, ein Anrecht, aus dem man einst
durch die Grundherrschaft verdrängt worden sei. Es ist einem Zweifel nicht
unterworfen, daß in ältester Zeit das Fällen von Bäumen und das Hauen von
Aesten und Zweigen zu eigenem Gebrauche oder zum gemeinsamen Gebrauche einer
Dorfschaft den Eingesessen nicht verwehrt worden ist. Nach dem Eindringen der
stärker werdenden grundherrlichen Rechte wurde zunächst das Fällen von Hartholz
(Eichen und Buchen) eine herrschaftliche, und zwar ausschließlich
herrschaftliche Nutzung; später wurde, wenn auch nicht überall, den
Dorfseingesessenen die Entnahme von Weichholz und Unterbusch verboten. Freilich
wird wohl überall den Eingesessenen auf ihr Ansuchen hin dann und wann erlaubt
worden sein, für ihren eigenen Bedarf einen Baum oder deren mehrere den
Holzbeständen zu entnehmen.
Auch in den hamburgischen Walddörfern war es seit Alters her üblich
geblieben, den Eingesessenen von Zeit zu Zeit Bäume zu verabfolgen und ihnen
das Hauen von Unterholz zu verstatten. Ebenso empfingen die Geistlichen an den
Kirchen, zu denen die Walddörfer eingepfarrt waren, regelmäßige Holzlieferung
(später an deren Stelle einen Geldbetrag), ferner die Schulmeister Holz zu ihrer
Feuerung; Unbemittelten ward das Ausroden von Stubben gestattet. Insbesondere
wurde den Eingesessenen in den Walddörfern bei Bauarbeiten an Wohnungen Holz
bewilligt.
Durch die bei der Aufteilung der gemeinen Weide in den Walddörfern
erfolgte Ausweisung größerer Flächen mit Holzbeständen an den Staat zu dessen
ausschließlichem Eigentum wurden jene aus der ältesten Zeit stammenden
Anwartschaften der Eingesessenen auf Mitbenutzung des Waldes beseitigt. Dem
Staate war es nun möglich, seinen Waldungen eine forstwissenschaftliche Pflege
angedeihen zu lassen.
Die der allgemeinen Viehweide entzogenen Holzzuschläge, 1781 rund 169 ¼
Scheffel damaligen Maßes waren:
die alte Eckerkoppel im Mannhagen |
5 ½ |
Sch. |
Zuschlag vor dem Mannhagen |
9 ½ |
„ |
Eilshorst |
47 ¼ |
„ |
Mühlendammer Kamp |
30 ¼ |
„ |
Mühlendammer Horst |
25 2/3 |
„ |
der Eilberg |
50 1/3 |
„ |
die kleine Eckerkoppel in Schmalenbeck |
165 Gv.-R. |
Diese Waldflächen sind sämtlich im Jahre 1806 dem Staate verblieben und
damals auf 307 Sch. 180 Gv.-R. neuen Maßes vergrößert worden. Jetzt umfaßt der
Forst des Staates 154,64 Hektar.
12) Nicht
unbemerkt darf hier bleiben, daß auf Grund der Pflicht zu Dienstleistungen für
die Herrschaft die Eingesessenen in den Walddörfern auch zu den Forstarbeiten
herangezogen wurden. Es mußten z. B. die Hansdorfer und Schmalenbeker 1733 eine
Koppel zur Aussaat von Eicheln einrichten. Hierher gehört auch die öfters (z.B.
1735) erlassene Anordnung, daß ein Dorfseingesessener eine gewisse Anzahl
junger Eichen setzen und für deren Pflege auch für die Zukunft sorgen müsse.
Zeitweilig wurde die Erlaubnis zur Eingehung einer Ehe oder zur Niederlassung
in einem Dorfe an die Bedingung des Setzens von Eichen auf der Feldmark
geknüpft.
____
Eine besondere Darstellung möge noch der Jagdnutzung des Staats, sodann
dem früher üblichen Eintreiben von Schweinen in die Hölzungen zur Herbstzeit
behufs der Mast, dem ehemals üblichen Brennen von Holzkohlen und endlich noch
der Geschichte des Hansdorfer Beimoors gewidmet werden.
Die
herrschaftliche Jagd in den Walddörfern.
In den Landschaften und Dörfern, welche unmittelbar dem Hamburger Rath
unterstellt waren, übten die Land- oder Waldherren, kraft des der Stadt Hamburg
zustehenden Jagdregals, die Jagd aus. Indessen war, zufolge alten, in mehreren
Rezessen anerkannten Herkommens, auch ein jeder Großbürger Hamburg’s befugt, im
Landgebiete auf die Jagd zu gehen. Den Bewohnern der Dörfer war jegliche
Jagdausübung und jegliches Fangen von Wild strenge untersagt.
Die Kosten, welche durch die Ausübung des Jagdregals in den Walddörfern
entstanden, wurden einst aus der Kämmereikasse bestritten. Es wurde, und zwar
in der Regel gemeinschaftlich mit der Verwaltung der Hospitäler, denen das Jagdrecht
auf den Stiftsgütern zustand, ein Jäger und ein Jägerknecht besoldet, es wurden
ferner die Netze für die Treibjagden und die Jagdhunde gehalten. Auch der
Waldvogt und die Waldreiter übten für die Waldherren die Jagd aus. Das erlegte
Wild war dem Waldherrn zu liefern. Für das Schießen von Wild wurde den Beamten
ein Schießgeld bezahlt. 13)
Zweimal im Jahre, im Dezember und im Februar, pflegten die Waldherren
mit Jagdgefolge Treibjagden zu veranstalten, an denen Sie aber nicht immer in
eigener Person teilnahmen; sie konnten sich durch Angehörige oder sonstige am
Jagen Gefallen findende Freunde vertreten lassen. Die Teilnehmer an diesen
herrschaftlichen Jagden nahmen für einige Tage Wohnung bei den Vögten der
Dörfer, beim Aufenthalt in Wohldorf im dortigen Herrenhause. Die Eingesessenen
der Dorfschaften hatten bei diesen Jagden, sowie auch zur Herbeförderung der
Jagdteilnehmer Dienste zu leisten. Ein jeder Hufner mußte einen Wagen mit 4
Pferden, je zwei Besitzer einer kleineren Landstelle zusammen einen Wagen und 4
Pferde schicken; der Bauervogt mußte das Rauhfutter stellen, die anderen Bauern
Hafer für die Pferde und Brod für die Hunde; jeder Hufner mußte ferner 3 bis 4
Mann zur Hülfe bei der Jagd stellen, jeder andere Landwirt 2 Mann. Was sonst an
Kosten bei den Jagden entstand, mußte von jeder Dorfschaft getragen werden. In
der Regel wurde während zehn Tage gejagt: man fing mit der Jagd in Hansdorf und
Schmalenbek an, wo die Jagdgesellschaft drei Tage zu bleiben pflegte, dann
ging’s auf zwei oder drei Tage nach Ohlstedt und Hoisbüttel, dann nach
Volksdorf und endlich auf einen Tag nach Farmsen. Auf dem Wohldorfer Hofe übte
kraft des Pachtvertrages auch der Pächter die Jagd aus, jedoch war er
verpflichtet, dem Waldherrn alljährlich mindestens 6 Hasen, 12 Rebhühner und 6
Holzschnepfen zu liefern, sämtliche Hirsche aber, Rehe und etwa geschossene
Wildschweine mußte er dem Waldherrn schicken.
Bei dieser Art der Jagdausübung, wie sie in einem Bericht aus dem Jahre
1725 geschildert wird, scheint es in den folgenden Jahrzehnten verblieben zu
sein, während später die großen Jagden wegfielen. Ein Jäger wurde in späterer
Zeit nicht weiter gehalten, der Waldvogt und die Waldreiter fuhren aber fort,
für die Waldherren die Jagd auszuüben; es mögen aber auch gelegentlich die
Waldherren selbst oder deren Angehörige zur Jagd erschienen sein. Bei der
Ablieferung des geschossenen Wildes an die Waldherren verblieb es bis zum Jahre
1827.
Durch Rath- und Bürgerbeschluß vom 3. Mai 1827 wurde die Befugnis der
Großbürger zur Ausübung der Jagd aufgehoben. Die Jagdausübung wurde nunmehr
staatsseitig verpachtet, auch im Jahre 1828 eine Jagdordnung erlassen. Das
Jagdgesetz vom 3. August 1849 hob das bis dahin für das gesammte hamburgische
Gebiet bestehende staatliche Jagdregal auf und bestimmte, daß die Besitzer von
zusammenhängenden Ländereien in gewisser Größe auf ihrem Lande die Jagd
auszuüben befugt seien 14), während
die Besitzer aller anderen Grundstücke die Jagd auf ihren Ländereien entweder
durch einen gemeinschaftlich angestellten Jäger betreiben durften oder aber
verpachten mußten. Die Staatsbehörde behielt das Recht, über die Jagdausübung
auf den Ländereien des Staats besondere Bestimmungen zu treffen. Infolge des
neuen Jagdgesetzes vom 2. Januar 1903 ist zwar der Staat nicht verpflichtet,
mit solchen im Staatseigentum stehenden Grundstücken, auf denen wegen ihres
nicht 75 Hektar erreichenden Flächeninhalts jetzt eine eigene Jagdausübung
nicht stattfinden darf, in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde in
welcher diese Grundstücke belegen sind, einzutreten, der Staat ist aber zu
diesem Anschluß am dem Jagdbezirk berechtigt. Für Hansdorf-Schmalenbek ist von diesem
Rechte Gebrauch gemacht worden. Es bilden Groß-Hansdorf und Schmalenbek je
einen einheitlichen Jagdbezirk, mit Ausnahme der zusammenhängenden Ländereien
des Schmalenbeker Hofes, durch deren Größe dem Besitzer eigenes Jagdrecht
gewährt wird.
13) Das
Schießgeld für ein Reh war 1 ∳,
für einen Hasen 8 ß, für ein Birkhuhn 12 ß, für ein Rebhuhn 4
ß.
14) Im
hamburgischen Gebiete sind nur sehr wenige Grundbesitzer, die solchergestalt
ein persönliches Recht zur Ausübung der Jagd auf ihrem Lande haben.
____
Das
Eintreiben von Schweinen in die Hölzungen zur Herbstzeit.
Eine in ihren Erträgnissen sehr wechselnde, nicht selten sogar ganz
ausbleibende, zuweilen jedoch bedeutende Einnahme hatte die Kämmerei zur
Herbstzeit durch Verpachtung der Ernte an Eicheln und Bucheckern zur
Schweinemästung.
In den Walddörfern übernahm in der Regel die Gesammtheit der
Eingesessenen diese Pachtung; in Wohldorf und Ohlstedt hat zu öfteren Malen der
Pächter des Wohldorfer Guts die Schweinemast gepachtet. Alljährlich hatte der
Waldvogt zu berichten, ob die Eicheln und Bucheckern gut geraten seien, und wie
hoch die Zahl der Schweine sein dürfe, die zur Mast in die Hölzung getrieben
werden könnten. Der Waldherr wird dann mit den Dorfvögten über die Pachtsumme
verhandelt haben, und werden die zu zahlenden Beträge sowie die einzuhaltenden
Bestimmungen über das Eintreiben der Schweine vereinbart worden sein. War die
Ernte jener Waldfrüchte ergiebig, so durften viele hundert Schweine in die
Hölzungen eines Dorfes eingetrieben werden. Selbst aus entfernteren Gegenden,
zumal aus der waldlosen Marsch, wurden Schweine zur Mast zugeführt. Für jedes
Stück war ein gewisses Mastgeld zu zahlen, außerdem noch 1 ß für das
Einbrennen eines Zeichens und 1 ß Schreibgeld. Schweinehirten führten
die Schweine durch den Wald; man pflegte (wie in einem um 1735
niedergeschriebenen Berichte gesagt wird) auf etwa 300 Schweine 2 Hirten zu
halten: außerdem stellte das Dorf einen Pfänder an, der darauf zu achten hatte,
daß mit der Heerde nicht etwa ungezeichnete Tiere geweidet würden. Für die
Nacht wurde die Heerde in eine Umzäunung getrieben (in einen „Wreede-Kaven“),
zu dessen Herstellung der Busch aus den herrschaftlichen Beständen geliefert
wurde. Die Heerde blieb dort, wo überwiegend Eichen standen, bis zu 8 Wochen,
in Buchenwaldungen bis zu 10 Wochen.
Im Jahre 1733 hatten die Hansdorf-Schmalenbeker die Mast in den
Hölzungen ihrer Feldmark für 500 M, im Jahre
1737 sogar für 1350 M. Im letztgenannten Jahre haben viele
Auswärtige dorthin Schweine zur Mast gesandt, und es wird berichtet, daß, weil
Streit über die Höhe des Mastgeldes entstanden sei, besonders die Leute aus
Billwärder und Hamm, denen die geforderten 5 M für jedes zur Mast zugelassene Schwein zu
hoch gewesen, in Hansdorf arg tumultuirt und den Wohldorfer Gutsverwalter sowie
den Hansdorfer Vogt Peemüller mit Tätlichkeiten bedroht hätten. Im Jahre 1750
wird berichtet, daß die Waldmast in Hansdorf-Schmalenbek für 800 M verpachtet war, daß aber, wenn mehr als 500 Schweine in die Mast
geschickt werden würden, die Pacht um 100 M
erhöht werden solle. Das geschah denn auch; es wurden 590 Schweine zur Mast
gemeldet. Im Jahre 1751 wurde für jedes Schwein ein Mastgeld von 5 M 8 ß erhoben. Es
pachteten die Hansdorf-Schmalenbeker die Schweinemast 1751 für 450 M, 1753 für 550 M, 1754 für 66
M, 1755 für 250 M, 1756 für 500 M (jedoch
wurden wegen Verringerung des Ertrages infolge eines Orkans in diesem Jahre 100
M
erlassen). Ebenso wurde 1757, als die Mast für 200 M gepachtet war, wegen frühen
Frostes und Teuerung 100 M erlassen.
Später, wie es scheint zuerst 1766, wurde als Pachtbedingung die
Lieferung einer gewissen Anzahl von Scheffeln guter Eicheln und Bucheckern zur
Aussaat auferlegt. Im Jahre 1801 wurde vereinbart, daß 90 Himpten Eicheln
geliefert werden sollen, für jeden Himpten wurde eine Vergütung von 6 ß
gewährt, im übrigen aber der Dorfschaft die Mast freigegeben. Im Jahre 1804 war
die Pachtsumme für die Schweinemast in den Hölzungen Hansdorf-Schmalenbeks noch
380 M, 1807: 100 M, 1808: 150 M. Die Auseinandersetzung des Staats mit den
Eingesessenen wegen Teilung der Feldmark mit Verzicht auf das bisherige
Weiderecht der Eingesessenen in den herrschaftlichen Waldbeständen, hat ohne
Zweifel der uralten Ausnutzung der Eichel- und Bucheckernernte zur Mast von
Schweinen ein Ende gemacht.
____
Die
Bereitung von Holzkohlen.
Der einst in Hansdorf betriebenen Gewinnung von Holzkohlen ist bereits
oben gedacht worden. Die den Hansdorfer Eingesessenen von Alters her zustehende
(um 1738 ihnen freilich entzogene, aber nach kurzer Zeit wieder eingeräumte)
Befugnis zur Benutzung des innerhalb der Feldmark wachsenden Weichholzes hat
wohl schon früh zur Errichtung von Kohlenmeilern geführt. Da jeder Eingesessene
der Herrschaft eine gewisse Anzahl von Säcken mit Holzkohlen zu liefern hatte,
wird angenommen werden müssen, daß die Holzkohlengewinnung ein gemeinsames
Unternehmen der Eingesessenen gewesen, daß sie also mit gemeinschaftlicher
Tragung der Kosten das Weichholz hauen, Meiler aufbauen und die Aufsicht über
das Verkohlen durch einen Sachkundigen besorgen ließen.
Daß in Hansdorf noch um 1781 das Herstellen von Holzkohlen stattfand,
geht aus dem Bericht Reinke’s hervor, welcher schreibt, daß das Weichholz ganz
beträchtlich sei, aber der Herrschaft nicht zu gute komme, indem es ganz und
gar von den Eingesessenen benutzt werde, die außer zu ihrem eigenen Bedarf des
mehrsten zum Kohlenbrennen sich bedienten. Im Herbst 1798 wurde auf Vorschlag
des Waldvogts Brinkmann das Kohlenbrennen in den Hölzungen verboten; es wird
dabei erwähnt, daß Hoisdorfer in Hansdorf und Schmalenbek Weichholz kauften, um
im Hamburgischen Kohlen zu brennen. Es werden deshalb um 1781 schwerlich noch
von hamburgischen Eingesessenen Kohlenmeiler errichtet und wird vielleicht
schon seit längerer Zeit vorher an einige Hoisdorfer dieser Betrieb überlassen
worden sein.
Spuren ehemaliger Kohlenmeilerstellen sind, wie Herr Förster Rodde dem
Verfasser mitteilte noch jetzt in den Hansdorfer Hölzungen deutlich erkennbar.
____
Die
ehemalige Hölzung des Hansdorfer Beimoors.
Im nördlichen Teile Hansdorf’s befindet sich eine erhebliche Fläche
Land, welche in ihrem früheren unurbaren, fast unzugänglichen Zustande infolge
der mittleren Güte ihres Bodens einen ansehnlichen Holzbestand gehabt hat. Im
Jahre 1730 hat die hamburgische Stadtverwaltung den Entschluß gefaßt, alles
Holz im Beimoor schlagen zu lassen, das Land aber zu einem Meierhof
einzurichten. Es wurde darauf der Holzbestand nordwärts der Aue zum Abschlagen
verkauft. Käufer wurde B. C. Harloff in Hamburg, und zwar für die große Summe
von 12375 Reichstalern (d. i. M. 44550.-); das abgeholzte Land wurde ihm zur
Errichtung eines Meierhofes auf 50 Jahre für eine jährliche Pacht von 300 M überlassen. Schon im Jahre 1735 übernahm ein Hamburger Gelehrter, der
Licentiat Hörmann, die Pachtung, die 1738 auf dessen Wittwe, mit Ermäßigung der
Pacht auf 200 M, überging. Zufolge eines im Jahre 1745
angefertigten Grundrisses des Pachtguts Beimoor hatte dasselbe einen
Flächeninhalt von 123 Sch. 5 ½ Gv.-R., von welchem fast die Hälfte Saatland
war, das übrige Wiesen, Busch, Weide und Hofstätte mit Garten. Die Wirtschaftsgebäude
lagen eben jenseits der Aue, an der rechten Seite des nordwärts führenden
Weges. Nach der Wittwe Hörmann ward ein Bielfeld Inhaber des Pachthofes,
welcher die Gebäude und seine Rechte aus dem Pachtvertrage mit der Stadt
Hamburg an den Geheimen-Rath Heinrich Carl v. Schimmelmann, Besitzer des Guts
Ahrensburg, veräußerte. Dem Grafen Schimmelmann, welcher einer der Vermittler
des im Jahre 1768 abgeschlossenen Staatsvertrags des herzoglichen Gesammthauses
Holstein mit der Stadt Hamburg über Anerkennung der Stadt als selbstständiger
Reichstand und über Abtretung von Gebietsteilen war 15), wurde auf sein Ansuchen das auf Zeit
gepachtete Beimoor in immerwährende Erbpacht gegeben, mit Fortzahlung der
jährlichen Erbpacht von 200 M.
Die Gebäude des Meierhofs Beimoor sind längst abgebrochen, und hörte
damit daselbst selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb auf, nur der
Insten-Katen links vom Wege blieb stehen. Der jetzt noch dort befindliche Katen
wurde im Jahre 1818 vom Grafen Schimmelmann an Eggert Stahl veräußert, mit
gleichzeitiger Ueberlassung von etwa 4 Tonnen Land zu erblicher Nutzung gegen
Zahlung einer jährlichen Erbpacht.
Beimoor umfaßt zufolge der jetzigen Vermessung (einschließlich der
kleinen Erbpachtstelle) 70,58 Hektar.
15) Von
großer Bedeutung war für Hamburg der Erwerb der bisher holsteinischen Elbinseln
Kaltenhofe, Peute, Grevenhof u. a.
Ende
Teil 2
zum
Teil 3
zurück zu NeueZeiten |
|
|
zurück
zur Startseite |